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11.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/15 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2008
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Reisgetränken mit Phytosterin-/Phytostanolzusatz als neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6)
(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(2008/36/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 12. Oktober 2004 stellte das Unternehmen Teriaka Ltd Paulig Group bei den zuständigen finnischen Behörden einen Antrag auf Inverkehrbringen von Reisgetränken mit Phytosterinzusatz als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten. |
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(2) |
Am 12. Januar 2005 legte die für Lebensmittelbewertung zuständige Stelle Finnlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass Reisgetränke mit Phytosterinzusatz für den menschlichen Verzehr sicher sind. |
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(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 31. Januar 2005 an alle Mitgliedstaaten weiter. |
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(4) |
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben. |
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(5) |
Daher wurde am 28. Oktober 2005 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert. |
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(6) |
Am 15. Februar 2006 verabschiedete die EFSA das „Statement of the Scientific Panel on dietetic Products, Nutrition and Allergies on a request from the Commission related to a novel food application on rice drinks with added phytosterols“ (Stellungnahme des wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien zu einer Anfrage der Kommission im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zulassung von Reisgetränken mit Phytosterinzusatz als neuartige Lebensmittel). |
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(7) |
In dieser Stellungnahme kam das Gremium zu dem Schluss, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die Einführung von Reisgetränken mit Phytosterin-/Phytostanolzusatz das Risiko eines übermäßigen Verzehrs von Phytosterin erhöht. |
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(8) |
Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgelegt, dass Reisgetränke mit Phytosterin-/Phytostanolzusatz die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllen. |
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(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (2) stellt sicher, dass die Verbraucher die erforderlichen Informationen erhalten, um eine übermäßige Aufnahme zusätzlicher Phytosterine zu vermeiden. |
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(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Reisgetränke mit Phytosterin-/Phytostanolzusatz gemäß den Spezifikationen im Anhang dürfen in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
(1) Reisgetränke gemäß Artikel 1 sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion je Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen je Tag) an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen enthalten.
(2) Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Reisgetränken beträgt höchstens 3 g.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an Teriaka Ltd, Siirakuja 3, 01490 Vantaa, Finnland gerichtet.
Brüssel, den 10. Januar 2008
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
ANHANG
Spezifikationen für Phytosterine und Phytostanole, die Reisgetränken zugesetzt werden
Definition
Phytosterine und Phytostanole sind aus Pflanzen extrahierte Sterine und Stanole, die sich als freie Sterine und Stanole darstellen oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert werden.
Zusammensetzung (ermittelt durch GC-FID oder gleichwertiges Verfahren)
< 80 % β-Sitosterin
< 15 % β-Sitostanol
< 40 % Campesterin
< 5 % Campestanol
< 30 % Stigmasterin
< 3 % Brassicasterin
< 3 % andere Sterine/Stanole
Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren)
Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % der Phytosterin-/Phytostanolzutat gewährleistet wird.