14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/33


ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG

des Berichtungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008

(2008/834/EG, Euratom)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 7,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1),

unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des von der Kommission am 1. Juli 2008 vorgelegten Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Haushaltsplan für 2008,

in Kenntnis des vom Rat am 15. September 2008 aufgestellten Entwurfs des Berichtungshaushaltsplans Nr. 6/2008,

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 —

ERKLÄRT:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ist abgeschlossen, und der Berichtungshaushaltsplan Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 ist endgültig festgestellt.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2008.

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING


(1)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 71 vom 14.3.2008, S. 1.

(3)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 6 DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2008

INHALT

GESAMTEINNAHMEN

C. Personalbestand 37

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan III: Kommission

— Ausgaben 45
— Titel 01: Wirtschaft und Finanzen 46
— Titel 08: Forschung 51
— Titel 17: Gesundheit und Verbraucherschutz 59
— Titel 18: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 62

 

C. PERSONALBESTAND

Einzelplan III — Kommission

Von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

Europäische Gemeinsame Unternehmen

Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

Berichtigungshaushaltsplan

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Änderungen an dem genehmigten Stellenplan

Geänderter Stellenplan

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

 

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

 

 

2

 

2

AD 10

 

 

 

 

 

 

AD 9

 

 

 

1

 

1

AD 8

 

 

 

2

 

2

AD 7

 

 

 

 

 

 

AD 6

 

 

 

 

 

 

AD 5

 

 

 

 

 

 

Laufbahngruppe AD insgesamt

 

 

 

6

 

6

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

2

 

2

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

 

 

1

 

1

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

Laufbahngruppe AST insgesamt

 

 

 

3

 

3

Gesamtzahl

 

 

 

9

 

9

Gesamtpersonalbestand

 

9

9

Exekutivagenturen

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

Berichtigungshaushaltsplan

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Änderungen an dem genehmigten Stellenplan

Geänderter Stellenplan

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

 

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

6

 

 

 

6

AD 11

 

6

 

 

 

6

AD 10

 

1

 

 

 

1

AD 9

 

22

 

 

 

22

AD 8

 

13

 

 

 

13

AD 7

 

9

 

 

 

9

AD 6

 

3

 

 

 

3

AD 5

 

1

 

2

 

3

Laufbahngruppe AD insgesamt

 

62

 

2

 

64

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

3

 

 

 

3

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

2

 

 

 

2

AST 6

 

3

 

 

 

3

AST 5

 

5

 

 

 

5

AST 4

 

6

 

 

 

6

AST 3

 

9

 

 

 

9

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

Laufbahngruppe AST insgesamt

 

28

 

 

 

28

Gesamtzahl

 

90

 

2

 

92

Gesamtpersonalbestand

90

2

92

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

Berichtigungshaushaltsplan

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Änderungen an dem genehmigten Stellenplan

Geänderter Stellenplan

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

 

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

1

 

 

 

1

AD 10

 

 

 

 

 

 

AD 9

 

 

 

2

 

2

AD 8

 

2

 

–1

 

1

AD 7

 

 

 

1

 

1

AD 6

 

 

 

 

 

 

AD 5

 

1

 

2

 

3

Laufbahngruppe AD insgesamt

 

5

 

4

 

9

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

1

 

 

 

1

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

3

 

–1

 

2

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

 

 

 

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

Laufbahngruppe AST insgesamt

 

4

 

–1

 

3

AD und AST insgesamt

 

9

 

3

 

12

Gesamtpersonalbestand

9

3

12

Exekutivagentur für die transeuropäischen Netze

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Stellen

2008

Berichtigungshaushaltsplan

2008

Im Gemeinschaftshaushalt bewilligte

Änderungen an dem genehmigten Stellenplan

Geänderter Stellenplan

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

 

 

1

AD 13

 

1

 

–1

 

 

AD 12

 

1

 

–1

 

 

AD 11

 

2

 

 

 

2

AD 10

 

3

 

–2

 

1

AD 9

 

 

 

4

 

4

AD 8

 

3

 

–3

 

 

AD 7

 

1

 

5

 

6

AD 6

 

13

 

–8

 

5

AD 5

 

6

 

 

 

6

Laufbahngruppe AD insgesamt

 

31

 

–6

 

25

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

1

 

–1

 

2

AST 5

 

2

 

 

 

 

AST 4

 

4

 

–4

 

5

AST 3

 

2

 

3

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

Laufbahngruppe AST insgesamt

 

9

 

–2

 

7

AD und AST insgesamt

 

40

 

–8

 

32

Gesamtpersonalbestand

40

–8

32

EINZELPLAN III

KOMMISSION

AUSGABEN

Titel

Bezeichnung

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

395 943 108

413 953 108

3 900 000

 

399 843 108

413 953 108

02

UNTERNEHMEN

584 259 816

530 836 316

 

 

584 259 816

530 836 316

03

WETTBEWERB

92 469 867

92 869 867

 

 

92 469 867

92 869 867

04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

11 482 263 347

11 133 430 372

 

 

11 482 263 347

11 133 430 372

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

54 071 553 837

52 457 417 501

 

 

54 071 553 837

52 457 417 501

06

ENERGIE UND VERKEHR

1 915 116 407

1 708 975 007

 

 

1 915 116 407

1 708 975 007

07

UMWELT

402 488 305

297 622 305

 

 

402 488 305

297 622 305

08

FORSCHUNG

4 047 778 253

4 115 320 253

 

 

4 047 778 253

4 115 320 253

09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

1 492 412 417

1 548 233 417

 

 

1 492 412 417

1 548 233 417

10

DIREKTE FORSCHUNG

361 422 000

372 417 000

 

 

361 422 000

372 417 000

11

FISCHEREI UND MARITIME ANGELEGENHEITEN

976 197 100

807 991 951

 

 

976 197 100

807 991 951

12

BINNENMARKT

61 033 641

60 733 641

 

 

61 033 641

60 733 641

13

REGIONALPOLITIK

36 622 620 871

30 912 639 514

 

 

36 622 620 871

30 912 639 514

14

STEUERN UND ZOLLUNION

124 288 903

107 920 903

 

 

124 288 903

107 920 903

15

BILDUNG UND KULTUR

1 331 452 201

1 341 859 393

 

 

1 331 452 201

1 341 859 393

16

KOMMUNIKATION

206 336 798

196 956 798

 

 

206 336 798

196 956 798

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

682 712 057

564 148 871

 

 

682 712 057

564 148 871

18

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

712 194 878

551 941 878

2 240 000

 

714 434 878

551 941 878

19

AUSSENBEZIEHUNGEN

3 918 594 643

3 298 156 881

 

 

3 918 594 643

3 298 156 881

20

HANDEL

77 931 919

76 787 919

 

 

77 931 919

76 787 919

21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

1 316 479 752

1 178 004 752

 

 

1 316 479 752

1 178 004 752

22

ERWEITERUNG

1 093 159 050

1 831 928 450

 

 

1 093 159 050

1 831 928 450

23

HUMANITÄRE HILFE

770 100 282

773 100 282

 

 

770 100 282

773 100 282

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

74 378 000

69 328 000

 

 

74 378 000

69 328 000

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

176 764 806

176 764 806

 

 

176 764 806

176 764 806

26

VERWALTUNG

963 537 940

966 037 940

 

 

963 537 940

966 037 940

27

HAUSHALT

273 655 597

273 655 597

 

 

273 655 597

273 655 597

28

AUDIT

10 238 890

10 238 890

 

 

10 238 890

10 238 890

29

STATISTIK

121 204 623

106 004 623

 

 

121 204 623

106 004 623

30

VERSORGUNGSBEZÜGE

1 080 502 000

1 080 502 000

 

 

1 080 502 000

1 080 502 000

31

SPRACHENDIENSTE

365 506 445

365 506 445

 

 

365 506 445

365 506 445

40

RESERVEN

1 824 993 050

567 758 950

 

 

1 824 993 050

567 758 950

 

Ausgaben D — Insgesamt

127 629 590 803

117 989 043 630

6 140 000

 

127 635 730 803

117 989 043 630

TITEL 01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Allgemeine Ziele

Ziel der Tätigkeit in diesem Politikbereich ist es, das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten, indem die wirtschaftspolitische Koordinierung verstärkt, die Wirtschaftspolitik überwacht und die Kommission sowie die anderen Gemeinschaftsorgane mit qualitativ hochwertigen Politikbewertungen und Empfehlungen zu Wirtschafts- und Finanzfragen versorgt werden. Zu dieser Tätigkeit gehören die Beobachtung der Wirtschaftsentwicklung in der Union und in Drittländern, die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und die Verfolgung des internationalen Finanzgeschehens. Das operative Geschäft umfasst unter anderem die Durchführung von EU-Investitionsfinanzierungsprogrammen für andere Kommissionsdienststellen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) sowie Finanzmarktoperationen (Anleihe- und Darlehensgeschäfte, Vermögensverwaltung und Garantiefondsverwaltung sowie Finanzhilfen für Drittländer).

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS WIRTSCHAFT UND FINANZEN

58 993 108

58 993 108

 

 

58 993 108

58 993 108

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

14 450 000

13 750 000

 

 

14 450 000

13 750 000

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

152 000 000

114 025 000

 

 

152 000 000

114 025 000

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

170 500 000

227 185 000

3 900 000

 

174 400 000

227 185 000

 

Titel 01 — Insgesamt

395 943 108

413 953 108

3 900 000

 

399 843 108

413 953 108

KAPITEL 01 04 —
FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

01 04 01

Garantien der Europäischen Gemeinschaft für Darlehenstransaktionen

01 04 01 01

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

01 04 01 02

Garantie für Euratom-Anleihen

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

01 04 01 04

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

01 04 01 05

Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

01 04 01 06

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

01 04 01 14

Mittel für den Garantiefonds

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 01 04 01 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

01 04 02

Jährliche Zinsvergütungen für die Sonderdarlehen an Griechenland aufgrund der Erdbeben vom Februar und März 1981, September 1986 und September 1999 sowie der Waldbrände vom August 2007

1.1

 

 

 

Artikel 01 04 02 — Teilsumme

 

 

 

01 04 03

Jährliche Zinsvergütungen für die Sonderdarlehen an Portugal aufgrund des Wirbelsturms vom Oktober 1993 auf Madeira

1.1

p.m.

 

 

p.m.

 

Artikel 01 04 03 — Teilsumme

 

p.m.

 

 

p.m.

01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

1.1

143 000 000

113 000 000

3 900 000

 

146 900 000

113 000 000

 

Artikel 01 04 04 — Teilsumme

 

143 000 000

113 000 000

3 900 000

 

146 900 000

113 000 000

01 04 05

Abschluss des Programms für Unternehmen: Verbesserung des finanziellen Umfelds für die kleinen und mittleren Unternehmen

1.1

p.m.

86 185 000

 

 

p.m.

86 185 000

 

Artikel 01 04 05 — Teilsumme

 

p.m.

86 185 000

 

 

p.m.

86 185 000

01 04 06

Abschluss der Beschäftigungsinitiative (1998-2000)

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 01 04 06 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

01 04 07

Beteiligungen an Risikokapitalfonds für die transeuropäischen Netze

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 01 04 07 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

01 04 09

Europäischer Investitionsfonds

01 04 09 01

Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

1.1

25 000 000

25 000 000

 

 

25 000 000

25 000 000

01 04 09 02

Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 01 04 09 — Teilsumme

 

25 000 000

25 000 000

 

 

25 000 000

25 000 000

01 04 10

Nukleare Sicherheit

1.1

1 000 000

1 000 000

 

 

1 000 000

1 000 000

 

Artikel 01 04 10 — Teilsumme

 

1 000 000

1 000 000

 

 

1 000 000

1 000 000

01 04 11

Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

1.1

1 500 000

2 000 000

 

 

1 500 000

2 000 000

 

Artikel 01 04 11 — Teilsumme

 

1 500 000

2 000 000

 

 

1 500 000

2 000 000

 

Kapitel 01 04 — Insgesamt

 

170 500 000

227 185 000

3 900 000

 

174 400 000

227 185 000

01 04 04
Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

143 000 000

113 000 000

3 900 000

 

146 900 000

113 000 000

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben für EG-Finanzinstrumente, die im Rahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) und zur Erleichterung des Zugangs der KMU zu Finanzmitteln eingesetzt werden.

Mangelnder Zugang zu geeigneten Formen der Finanzierung wird häufig als wichtigste Hürde für unternehmerische Initiative und Unternehmensinnovation angeführt. Dieses Problem könnte sich durch neue Rechnungslegungsstandards, die Banken risikobewusster machen und zu einer Rating-Kultur führen, zuspitzen. Festgestellte Marktlücken, die sich hartnäckig halten und zur Folge haben, dass KMU unzureichend mit Beteiligungskapital, Risikokapital und Darlehen versorgt werden, werden mit Hilfe des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation geschlossen, und zwar durch Finanzinstrumente der Gemeinschaft, die im Namen der Kommission vom Europäischen Investitionsfonds (EIF), dem Spezialinstitut der Gemeinschaft für die Bereitstellung von Risikokapital und Garantieinstrumenten zugunsten von KMU, verwaltet werden.

Unabhängige Evaluierungen im Rahmen des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative haben den marktorientierten Ansatz und die Verwaltung dieser Instrumente durch den EIF als vorbildliches Verfahren eingestuft. In dem neuen Programm wird deshalb an diesen Grundsätzen in angepasster Form festgehalten.

Die EG-Finanzinstrumente für KMU werden die Versorgung neu gegründeter und junger innovativer Unternehmen mit Gründungs- und Startkapital verbessern.

Durch die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF) werden Risiken und Gewinne mit privaten Anlegern geteilt, was einen großen Leverage-Effekt für die Versorgung innovativer Unternehmen mit Beteiligungskapital bedeutet. Die GIF-Instrumente verbessern die Versorgung innovativer KMU mit Beteiligungskapital in ihrer Start- und ihrer Expansionsphase und erleichtern so die Bereitstellung von „Follow-on“-Kapital, das ihnen hilft, ihre Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen und ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten weiterzuführen.

Die KMU-Bürgschaftsfazilität wird weiterhin Rückbürgschaften oder Mitbürgschaften für in den förderungsberechtigten Ländern bestehende Bürgschaftsfazilitäten sowie direkte Bürgschaften für Finanzintermediäre bereitstellen. Dadurch soll vor allem dann Abhilfe geschaffen werden, wenn der Markt es nicht schafft, i) den KMU mit Wachstumspotenzial den Zugang zu Darlehen (oder zu Kreditsubstituten wie Leasing) zu ermöglichen, ii) Kleinstkredite bereitzustellen oder iii) Zugang zu Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital zu gewähren. Ein iv) neues Verbriefungsinstrument wird zusätzliche Fremdfinanzierungsmittel für KMU mobilisieren, wobei mit den anvisierten Instituten eine angemessene Risikoteilung vereinbart wird.

Ein Programm für den Aufbau von Kapazitäten wird Finanzintermediäre dabei unterstützen, ihre Aufmerksamkeit vorrangig Zusatzinvestitionen und Technologieaspekten zu widmen. Ferner sind Maßnahmen geplant, um in Ländern, in denen die finanzielle Mittlertätigkeit deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegt, die KMU-Finanzierung zu erleichtern.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten (1) hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Drittländern, die unter dem Artikel 6 0 3 3 des Einnahmeplans aufgeführt sind, werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei diesem Artikel eingesetzt.

Für die Förderung von Verbreitungsmaßnahmen, einschließlich Veranstaltungen und Veröffentlichungen, können bis zu 400 000 EUR verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

TITEL 08

FORSCHUNG

Allgemeine Ziele

In diesem Politikbereich werden die Initiativen der Kommission zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums konzipiert und entwickelt, ferner wird deren praktische Umsetzung verfolgt.

Mit der europäischen Forschung wird ein konstruktiver Beitrag zur Erreichung der Ziele der übrigen Unionspolitiken geleistet und dazu beigetragen, dass diese Unionspolitiken ihrerseits den Erfordernissen der FTE-Politik angemessen Rechnung tragen.

In diesem Politikbereich werden die zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums erforderlichen Gemeinschaftsmaßnahmen ausgearbeitet und durchgeführt, insbesondere im Wege der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung.

In diesem Politikbereich wird ferner beigetragen zur Umsetzung der in Lissabon beschlossenen Strategie für Beschäftigung, internationale Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftsreform und sozialen Zusammenhalt in der Europäischen Union, insbesondere durch die Verwirklichung eines gemeinsamen Raums der Bildung, Forschung und Innovation.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS FORSCHUNG

256 683 253

256 683 253

1 900 000

1 900 000

258 583 253

258 583 253

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

695 341 000

428 286 000

 

 

695 341 000

428 286 000

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

209 083 000

127 382 000

 

 

209 083 000

127 382 000

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

390 410 000

167 460 000

 

 

390 410 000

167 460 000

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

129 680 000

64 498 000

–1 900 000

–1 900 000

127 780 000

62 598 000

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

219 348 000

102 591 000

 

 

219 348 000

102 591 000

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

348 922 000

196 902 000

 

 

348 922 000

196 902 000

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

84 296 000

47 512 000

 

 

84 296 000

47 512 000

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

p.m.

146 000 000

 

 

p.m.

146 000 000

08 10

IDEEN

516 123 000

321 927 000

 

 

516 123 000

321 927 000

08 11

MENSCHEN

471 887 000

232 731 000

 

 

471 887 000

232 731 000

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

144 037 000

75 000 000

 

 

144 037 000

75 000 000

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

147 890 000

141 302 000

 

 

147 890 000

141 302 000

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

10 332 000

6 000 000

 

 

10 332 000

6 000 000

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

29 803 000

16 500 000

 

 

29 803 000

16 500 000

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

40 034 000

22 300 000

 

 

40 034 000

22 300 000

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

17 391 000

9 000 000

 

 

17 391 000

9 000 000

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

p.m.

4 000 000

 

 

p.m.

4 000 000

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

9 858 000

5 758 000

 

 

9 858 000

5 758 000

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

280 250 000

248 000 000

 

 

280 250 000

248 000 000

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

46 410 000

23 000 000

 

 

46 410 000

23 000 000

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

p.m.

1 472 488 000

 

 

p.m.

1 472 488 000

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

08 24

EUROPÄISCHES INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUT

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Titel 08 — Insgesamt

4 047 778 253

4 115 320 253

 

 

4 047 778 253

4 115 320 253

Erläuterungen

Diese Anmerkungen gelten für sämtliche Haushaltsposten dieses Titels (mit Ausnahme von Kapitel 08 22).

Die Verwendung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Für sämtliche unter diesem Posten eingestellte Mittel gilt die gleiche Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie sie für die horizontalen KMU-spezifischen Programme innerhalb desselben Rahmenprogramms verwendet wird. Diese Definition lautet wie folgt: „Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Beratungsfirma noch um eine Organisation handelt, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt.“ Sämtliche Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm werden unter Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien durchgeführt (gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)), die auch Anforderungen an den Tierschutz enthalten. Insbesondere fallen hierunter die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse; für die Finanzierung von Studien sowie von Zuschüssen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Gemeinschaft geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Die Mittel decken außerdem die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der gemeinschaftlichen FTE-Strategie erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

An einigen dieser Projekte können sich Drittstaaten oder Organisationen aus Drittstaaten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen von Dritten, die sich die Kosten der Projekte mit der Gemeinschaft teilen (Unternehmen aus Mitgliedsländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA), industrielle Konsortien usw.), die bei Posten 6 0 1 5 des Einnahmenplans eingesetzt sind, können ebenfalls gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Weitere Mittel werden unter Artikel 08 21 04 bereitgestellt.

Um das in der Verordnung festgelegte Ziel einer 15 %igen Beteiligung von KMU an aus diesen Mitteln finanzierten Projekten erreichen zu können, sind gezieltere Maßnahmen erforderlich. Qualifizierte Projekte im Rahmen der KMU-spezifischen Programme sollten für eine Finanzierung im Rahmen des thematischen Programms in Betracht kommen, sofern sie die notwendigen (thematischen) Voraussetzungen erfüllen.

KAPITEL 08 01 —
VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS FORSCHUNG

08 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Forschung

5

7 927 973  (2)

 

7 927 973  (2)

 

Artikel 08 01 01 — Teilsumme

 

7 927 973

 

7 927 973

08 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Forschung

08 01 02 01

Externes Personal

5

228 947

 

228 947

08 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

1 153 447

 

1 153 447

 

Artikel 08 01 02 — Teilsumme

 

1 382 394

 

1 382 394

08 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Forschung

5

594 886

 

594 886

 

Artikel 08 01 03 — Teilsumme

 

594 886

 

594 886

08 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs Forschung

08 01 04 30

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

1.1

19 994 000

 

19 994 000

08 01 04 31

Exekutivagentur für die Forschung (REA)

1.1

14 601 000

 

14 601 000

08 01 04 40

Gemeinsames Unternehmen für den ITER — Verwaltungsausgaben

1.1

27 500 000

 

27 500 000

08 01 04 41

Zusammenarbeit — Energie -Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff

1.1

 

1 900 000

1 900 000

 

Artikel 08 01 04 — Teilsumme

 

62 095 000

1 900 000

63 995 000

08 01 05

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs Forschung

08 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

118 464 000

 

118 464 000

08 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

35 017 000

 

35 017 000

08 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

31 202 000

 

31 202 000

 

Artikel 08 01 05 — Teilsumme

 

184 683 000

 

184 683 000

 

Kapitel 08 01 — Insgesamt

 

256 683 253

1 900 000

258 583 253

08 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 04 41
Zusammenarbeit — Energie -Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

 

1 900 000

1 900 000

Erläuterungen

Neuer Posten

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern (nachstehend „assoziierte Länder“) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86; Berichtigung in ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30 Mai 2008 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

KAPITEL 08 05 —
ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

08 05 01

Zusammenarbeit — Energie

1.1

129 680 000

64 498 000

–30 000 000

–1 900 000

99 680 000

62 598 000

 

Artikel 08 05 01 — Teilsumme

 

129 680 000

64 498 000

–30 000 000

–1 900 000

99 680 000

62 598 000

08 05 02

Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff

1.1

 

 

28 100 000

 

28 100 000

 

 

Artikel 08 05 02 — Teilsumme

 

 

 

28 100 000

 

28 100 000

 

 

Kapitel 08 05 — Insgesamt

 

129 680 000

64 498 000

–1 900 000

–1 900 000

127 780 000

62 598 000

08 05 01
Zusammenarbeit — Energie

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

129 680 000

64 498 000

–30 000 000

–1 900 000

99 680 000

62 598 000

Erläuterungen

Die Anstrengungen konzentrieren sich auf folgende Maßnahmen:

Wasserstoffenergie und Brennstoffzellen

Integrierte Maßnahmen, um über eine starke technologische Grundlage für eine wettbewerbsfähige Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der EU und für stationäre und tragbare Anwendungen sowie für Transportanwendungen zu verfügen.

Erneuerbare Energiequellen für die Elektrizitätserzeugung

Technologien zur Steigerung des Gesamtwirkungsgrades, Senkung der Kosten der Stromerzeugung aus einheimischen erneuerbaren Energien und Entwicklung und Demonstration von Technologien, die für unterschiedliche regionale Bedingungen geeignet sind.

Herstellung von Brennstoffen aus erneuerbaren Energien

Integrierte Umwandlungstechnologien: Entwicklung von und Senkung der Kosten je Einheit der aus erneuerbaren Energien gewonnenen festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe (einschließlich Wasserstoff) mit dem Ziel der wirtschaftlichen Herstellung und Nutzung kohlenstoffneutraler Brennstoffe, insbesondere flüssiger Biokraftstoffe für den Verkehrssektor.

Erneuerbare Energien zu Heiz- und Kühlzwecken

Technologien zur Steigerung der Effizienz und zur Senkung der Kosten von Heizung und Kühlung mit erneuerbaren Energien, wobei ihr Einsatz unter unterschiedlichen regionalen Bedingungen gewährleistet wird.

CO2-Abscheidung und -lagerung für weitgehend emissionsfreie Stromerzeugung

Drastische Verringerung der ökologischen Auswirkungen der Nutzung fossiler Brennstoffe mit dem Ziel hoch effizienter, weitgehend emissionsfreier Kraftwerke auf der Grundlage von CO2-Abscheidungs- und -lagerungstechnologien.

Saubere Kohletechnologien

Zur erheblichen Verbesserungen des Wirkungsgrads, der Zuverlässigkeit und der Kosten durch Entwicklung und Demonstration von sauberen Kohleumwandlungstechnologien.

Intelligente Energienetze

Ausrichtung der Informationen auf das Erfordernis, den Bürgern die Notwendigkeit einer „intelligenten“ Nutzung der Energiequellen begreiflich zu machen.

Erhöhung der Effizienz, Sicherheit und Zuverlässigkeit der europäischen Strom- und Gaswirtschaft und -netze, z. B. durch die Umwandlung der derzeitigen Stromnetze in ein interaktives (Kunden-/Betreiber-)Dienstleistungsnetz, und Beseitigung der Hemmnisse für den großtechnischen Einsatz und für die tatsächliche Integration dezentraler und erneuerbarer Energieträger.

Energieeffizienz und Energieeinsparung

Neue Konzepte und Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen bei Gebäuden, Dienstleistungen und in der Industrie. Dazu gehören die Integration von Strategien und Technologien im Bereich der Energieeffizienz, die Verwendung von Technologien aus dem Bereich neuer und erneuerbarer Energien und die Energienachfragesteuerung.

Wissen für die energiepolitische Entscheidungsfindung

Entwicklung von Instrumenten, Methoden und Modellen für die Bewertung der wichtigsten wirtschaftlichen und sozialen Fragen im Zusammenhang mit Energietechnologien und Bereitstellung quantifizierbarer Ziele und Szenarien für einen mittel- und langfristigen Zeithorizont.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rund zwei Drittel der Mittel für diesen Themenbereich müssen der Forschung zufließen, die im Bereich der drei Maßnahmen zu erneuerbaren Energien und im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparung durchgeführt wird.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

08 05 02
Zusammenarbeit — Energie — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

 

 

28 100 000

p.m.

28 100 000

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Seine Aufgaben sind insbesondere: dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können; die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern (nachstehend „assoziierte Länder“) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen; die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86; Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30 Mai 2008 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

TITEL 17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Allgemeine Ziele

Ziel dieses Politikbereichs ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus im Bereich der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie der öffentlichen Gesundheit auf EU-Ebene.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

104 202 057

104 202 057

 

 

104 202 057

104 202 057

17 02

VERBRAUCHERSCHUTZ

20 100 000

20 000 000

 

 

20 100 000

20 000 000

17 03

ÖFFENTLICHES GESUNDHEITSWESEN

163 210 000

166 250 000

 

 

163 210 000

166 250 000

17 04

LEBENSMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

395 200 000

273 696 814

 

 

395 200 000

273 696 814

 

Titel 17 — Insgesamt

682 712 057

564 148 871

 

 

682 712 057

564 148 871

KAPITEL 17 01 —
VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

17 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz

5

65 828 896  (3)

 

65 828 896  (3)

 

Artikel 17 01 01 — Teilsumme

 

65 828 896

 

65 828 896

17 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz

17 01 02 01

Externes Personal

5

6 686 820

 

6 686 820

17 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

12 146 789

 

12 146 789

 

Artikel 17 01 02 — Teilsumme

 

18 833 609

 

18 833 609

17 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz

17 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz: Zentrale Dienststellen

5

4 939 552

 

4 939 552

17 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz — Grange

5

5 700 000

 

5 700 000

 

Artikel 17 01 03 — Teilsumme

 

10 639 552

 

10 639 552

17 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs Gesundheit und Verbraucherschutz

17 01 04 01

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Verwaltungsausgaben

2

300 000

 

300 000

17 01 04 02

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — Verwaltungsausgaben

3.2

1 400 000

 

1 400 000

17 01 04 03

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes — Verwaltungsausgaben

3.2

1 000 000

 

1 000 000

17 01 04 04

Pilotstudie — Modell der Risikofinanzierung für Tierseuchen — Verwaltungsausgaben

2

p.m.

 

p.m.

17 01 04 05

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Verwaltungsausgaben

2

1 100 000

 

1 100 000

17 01 04 06

Pilotprojekt — Verbesserte Methoden für eine artgerechte Tierhaltung

2

1 000 000

 

1 000 000

17 01 04 30

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

3.2

4 100 000

 

4 100 000

 

Artikel 17 01 04 — Teilsumme

 

8 900 000

 

8 900 000

 

Kapitel 17 01 — Insgesamt

 

104 202 057

 

104 202 057

17 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Gesundheit und Verbraucherschutz“

17 01 04 30
Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

4 100 000

 

4 100 000

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die Zuschüsse zu den Personal- und Verwaltungskosten der Exekutivagentur gedeckt werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73).

Siehe Artikel 17 02 02, 17 03 01 und 17 03 06.

TITEL 18

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

Allgemeine Ziele

Schaffung eines Raums der Freizügigkeit, in dem Personen Binnengrenzen überqueren können, ohne sich Grenzkontrollen unterziehen zu müssen, in dem die Außengrenzen kontrolliert werden und illegale Zuwanderung verhindert wird;

Schaffung einer offenen und sicheren Europäischen Union, die Drittstaatsangehörigen in Not Schutz bietet, die legale Zuwanderung wirksam steuert, die Integration von rechtmäßig in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen fördert und die illegale Zuwanderung begrenzt;

Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus und Förderung der Bürgerrechte und der Grundrechte in der EU, einschließlich der Rechte der Kinder; Beitrag zur Wahrung dieser Rechte in allen Tätigkeitsbereichen der EU sowie Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus der personenbezogenen Daten;

Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Verbrechen sowie Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus für die Bürger;

Schaffung eines Raums des Rechts, in dem die Bürger leichten Zugang zur Justiz haben und Zivil- und Strafprozesse ungeachtet von Unterschieden zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten effizient geführt werden;

Stärkung der Kapazität der EU zur Verhütung und Begrenzung der Drogennachfrage und des Drogenangebots, zur Verringerung des durch den Konsum und Vertrieb von illegalen Drogen verursachten gesellschaftlichen und gesundheitlichen Schadens und zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit;

wirksame Unterstützung dieser politischen Ziele durch eine solide Verwaltung der Finanzinstrumente und durch die Förderung der Zusammenarbeit und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

59 885 878

59 885 878

 

 

59 885 878

59 885 878

18 02

SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

282 120 000

199 270 000

 

 

282 120 000

199 270 000

18 03

MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

166 800 000

117 100 000

 

 

166 800 000

117 100 000

18 04

GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

43 400 000

47 121 000

 

 

43 400 000

47 121 000

18 05

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

69 675 000

55 020 000

 

 

69 675 000

55 020 000

18 06

EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

65 100 000

48 395 000

2 240 000

 

67 340 000

48 395 000

18 07

DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG

16 400 000

17 150 000

 

 

16 400 000

17 150 000

18 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS JUSTIZ UND INNERES

8 814 000

8 000 000

 

 

8 814 000

8 000 000

 

Titel 18 — Insgesamt

712 194 878

551 941 878

2 240 000

 

714 434 878

551 941 878

KAPITEL 18 06 —
EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 06

EUROPÄISCHER STRAF- UND ZIVILRECHTSRAUM

18 06 01

Abschluss der bisherigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

3.1

p.m.

1 000 000

 

 

p.m.

1 000 000

 

Artikel 18 06 01 — Teilsumme

 

p.m.

1 000 000

 

 

p.m.

1 000 000

18 06 04

Eurojust

18 06 04 01

Eurojust — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

3.1

14 593 330

14 593 330

1 940 000

1 940 000

16 533 330

16 533 330

18 06 04 02

Eurojust — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.1

5 406 670

5 406 670

300 000

300 000

5 706 670

5 706 670

 

Artikel 18 06 04 — Teilsumme

 

20 000 000

20 000 000

2 240 000

2 240 000

22 240 000

22 240 000

18 06 06

Strafjustiz

3.1

29 800 000

16 900 000

 

–2 240 000

29 800 000

14 660 000

 

Artikel 18 06 06 — Teilsumme

 

29 800 000

16 900 000

 

–2 240 000

29 800 000

14 660 000

18 06 07

Ziviljustiz

3.1

14 300 000

9 745 000

 

 

14 300 000

9 745 000

 

Artikel 18 06 07 — Teilsumme

 

14 300 000

9 745 000

 

 

14 300 000

9 745 000

18 06 08

Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

3.1

1 000 000

750 000

 

 

1 000 000

750 000

 

Artikel 18 06 08 — Teilsumme

 

1 000 000

750 000

 

 

1 000 000

750 000

 

Kapitel 18 06 — Insgesamt

 

65 100 000

48 395 000

2 240 000

 

67 340 000

48 395 000

18 06 04
Eurojust

18 06 04 01
Eurojust — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 593 330

14 593 330

1 940 000

1 940 000

16 533 330

16 533 330

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben von Eurojust bestimmt (Titel 1 und 2).

Eurojust muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag von Eurojust die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Der Stellenplan von Eurojust ist in Teil C „Personalbestand“ des Einnahmenplans (Band I) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

18 06 04 02
Eurojust — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 406 670

5 406 670

300 000

300 000

5 706 670

5 706 670

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der operativen Ausgaben von Eurojust im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3).

Eurojust muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Kommission übernimmt auf Antrag von Eurojust die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über solche Mittelübertragungen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

18 06 06
Strafjustiz

Mittel 2008

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 800 000

16 900 000

 

–2 240 000

29 800 000

14 660 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Folgendes bestimmt:

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens,

Förderung der Anpassung der einzelstaatlichen Justizsysteme an die Erfordernisse der Europäischen Union als Raum ohne Grenzkontrollen mit einer einzigen Währung sowie freiem Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr,

Erleichterungen für Private und Unternehmen im Alltag, insbesondere durch besseren Zugang zur Justiz, um ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte innerhalb der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen,

Verbesserung der Kontakte und des Informationsaustauschs zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen sowie Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

spezifische Maßnahmen der Kommission, z. B. Studien und Forschungsarbeiten; die Konzipierung und Durchführung spezifischer Projekte (z. B. Einrichtung eines Systems zum elektronischen Austausch von Strafregisterdaten), Meinungsumfragen und Erhebungen, Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen, Expertensitzungen, Kampagnen und Veranstaltungen, Konzipierung und Betreuung von Webseiten, Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzwerken einzelstaatlicher Experten sowie für Analysen, Überwachung und Bewertung, oder

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens drei Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme eingereicht werden, oder

die Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder sonstiger Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den allgemeinen Zielen des Programms und nach Maßgabe der jährlichen Arbeitsprogramme,

einen Betriebskostenzuschuss zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem ständigen Arbeitsprogramm des Europäischen Netzwerks zur Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, das ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/126/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 13).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).


(1)  Mit Ausnahme der Schweiz.

(2)  Mittel in Höhe von 23 394 EUR werden bei Artikel 40 01 40 eingesetzt.

(3)  Mittel in Höhe von 194 249 EUR werden bei Artikel 40 01 40 eingesetzt.