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23.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 82/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 311/2007 DER KOMMISSION
vom 19. März 2007
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), insbesondere auf Artikel 122,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Einige Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden haben Änderungen der Anhänge zur Verordnung (EWG) Nr. 574/72 beantragt. |
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(2) |
Diese Änderungen gehen auf Entscheidungen der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden zur Bezeichnung der Stellen zurück, die für die Durchführung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zuständig sind. |
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(3) |
In Anhang 9 sind die Systeme aufgeführt, die bei der Berechnung der Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen gemäß den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu berücksichtigen sind. |
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(4) |
Die einstimmige Stellungnahme der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer wurde erlangt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge 1 bis 5 sowie 7, 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2007
Für die Kommission
Vladimír ŠPIDLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG
1.
Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „C. DÄNEMARK“ erhält folgende Fassung:
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b) |
Abschnitt „S. POLEN“ erhält folgende Fassung:
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c) |
Abschnitt „Y. VEREINIGTES KÖNIGREICH“ erhält folgende Fassung:
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2.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „C. DÄNEMARK“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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b) |
Abschnitt „I. IRLAND“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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c) |
Abschnitt „J. ITALIEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 3 Buchstabe B erhält folgende Fassung:
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d) |
Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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e) |
Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 6 erhält folgende Fassung:
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f) |
Abschnitt „X. SCHWEDEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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g) |
Abschnitt „Y. VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird wie folgt geändert: Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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3.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „C. DÄNEMARK“ wird wie folgt geändert: Punkt II erhält folgende Fassung: „II. TRÄGER DES AUFENTHALTSORTS
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b) |
Abschnitt „I. IRLAND“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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c) |
Abschnitt „J. ITALIEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 3B erhält folgende Fassung:
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d) |
Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert:
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e) |
Abschnitt „Y. VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird wie folgt geändert: Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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4.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „C. DÄNEMARK“ wird wie folgt geändert:
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b) |
Abschnitt „I. IRLAND“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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c) |
Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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d) |
Abschnitt „Y. VEREINIGTES KÖNIGREICH“ erhält folgende Fassung: „Y. VEREINIGTES KÖNIGREICH
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5.
Anhang 5 wird wie folgt geändert:|
a) |
Nummer „16. BELGIEN-NIEDERLANDE“ erhält folgende Fassung: „16. BELGIEN-NIEDERLANDE
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b) |
Nummer „51. DÄNEMARK-SPANIEN“ erhält folgende Fassung: „51. DÄNEMARK-SPANIEN Keine“ |
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c) |
Nummer „54. DÄNEMARK-ITALIEN“ erhält folgende Fassung: „54. DÄNEMARK-ITALIEN Vereinbarung vom 18. November 1998 über die Erstattung der Sachleistungsaufwendungen gemäß Artikel 36 und 63. Die Vereinbarung ist ab 1. Januar 1995 wirksam.“ |
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d) |
Nummer „110. ESTLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ erhält folgende Fassung: „110. ESTLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH Vereinbarung betreffend die Artikel 36 Absatz 3 und 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 29. März 2006 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten gemäß dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Estland und des Vereinigten Königreichs am 29. März 2006 “ |
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e) |
Nummer „195. ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ erhält folgende Fassung: „195. ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreichs betreffend die Artikel 36 Absatz 3 und 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten gemäß dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005, unterzeichnet am 15. Dezember 2005 “. |
6.
Anhang 7 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „H. FRANKREICH“ erhält folgende Fassung:
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b) |
Abschnitt „V. SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung:
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7.
Anhang 9 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „C. DÄNEMARK“ erhält folgende Fassung: „C. DÄNEMARK Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme berechnet, die aufgrund des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über die Krankenhauspflege und — im Zusammenhang mit Rehabilitation — des Gesetzes über aktive Sozialpolitik und des Gesetzes über aktive Beschäftigungsförderung eingeführt worden sind.“. |
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b) |
Abschnitt „I. IRLAND“ erhält folgende Fassung: „I. IRLAND Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Sachleistungen (health services) berechnet, welche die in Anhang 2 genannten Gesundheitsdienste gemäß den Health Acts (Gesundheitsgesetzen) von 1947 bis 2004 gewähren.“ |
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c) |
Abschnitt „S. POLEN“ erhält folgende Fassung: „S. POLEN Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme berechnet, die aufgrund des Gesetzes über die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistungen der Gesundheitsversorgung, des Gesetzes über den ärztlichen Notfalldienst und — im Zusammenhang mit Rehabilitation — auch des Gesetzes über die Sozialversicherung und des Gesetzes über die Sozialversicherung für Landwirte eingeführt worden sind.“ |
8.
Anhang 10 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „B. TSCHECHISCHE REPUBLIK“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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b) |
Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ wird wie folgt geändert: Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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c) |
Abschnitt „I. IRLAND“ wird wie folgt geändert: Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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d) |
Abschnitt „J. ITALIEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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e) |
Abschnitt „M. LITAUEN“ wird wie folgt geändert:
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f) |
Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 12 erhält folgende Fassung:
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g) |
Abschnitt „X. SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung: „X. SCHWEDEN
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h) |
Abschnitt „Y. VEREINIGTES KÖNIGRFEICH“ wird wie folgt geändert:
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