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18.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 274/17 |
BESCHLUSS 2007/670/GASP DES RATES
vom 1. Oktober 2007
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 30. Mai 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (1). |
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(2) |
Nach Artikel 12 Absatz 5 der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP werden die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einem Abkommen nach Artikel 24 des Vertrags geregelt. |
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(3) |
Der Rat hat am 13. September 2004 den Vorsitz, der erforderlichenfalls vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, ermächtigt, im Falle künftiger ziviler EU-Krisenbewältigungsoperationen Verhandlungen mit Drittstaaten zum Zweck des Abschlusses eines Abkommens auf der Grundlage des Musterabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittstaat über die Beteiligung eines Drittstaats an einer zivilen EU-Krisenbewältigungsoperation zu eröffnen. Auf dieser Grundlage hat der Vorsitz ein Abkommen mit Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) ausgehandelt. |
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(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LINO
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)
DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)
einerseits und
NEUSEELAND
andererseits,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
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der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) durch den Rat der Europäischen Union, |
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der an Neuseeland gerichteten Einladung, an EUPOL AFGHANISTAN teilzunehmen, |
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des Beschlusses Neuseelands, an EUPOL AFGHANISTAN teilzunehmen, |
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des Beschlusses des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme des Beitrags Neuseelands zu EUPOL AFGHANISTAN — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Beteiligung an der Operation
(1) Neuseeland schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und aller gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) sowie jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EUPOL AFGHANISTAN beschließt.
(2) Der Beitrag Neuseelands an EUPOL AFGHANISTAN erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.
(3) Neuseeland sorgt dafür, dass sein an EUPOL AFGHANISTAN beteiligtes Personal seinen Auftrag in Übereinstimmung mit
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der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen, |
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dem Einsatzplan, |
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den Durchführungsbestimmungen ausführt. |
(4) Das von Neuseeland für EUPOL AFGHANISTAN abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen von EUPOL AFGHANISTAN leiten.
(5) Neuseeland unterrichtet den Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zu EUPOL AFGHANISTAN.
(6) Das für EUPOL AFGHANISTAN abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine gesundheitliche Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde Neuseelands zu bescheinigen. Das für EUPOL AFGHANISTAN abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.
Artikel 2
Status des Personals
(1) Unbeschadet etwaiger Vereinbarungen zwischen der Regierung Neuseelands und der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan wird der Status des von Neuseeland für EUPOL AFGHANISTAN abgeordneten Personals in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über den Status der Mission geregelt.
(2) Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens übt Neuseeland die Gerichtsbarkeit über sein an EUPOL AFGHANISTAN beteiligtes Personal aus.
(3) Neuseeland ist für Schadenersatzansprüche, die aus der Beteiligung seiner Einsatzkräfte sowie seines Personals an EUPOL AFGHANISTAN entstehen, damit in Zusammenhang stehen oder diese betreffen, zuständig. Neuseeland ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß seinen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.
(4) Neuseeland verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an EUPOL AFGHANISTAN beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen beigefügt.
(5) Die Europäische Union gewährleistet, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung Neuseelands an EUPOL AFGHANISTAN eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben.
Artikel 3
Verschlusssachen
(1) Neuseeland gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates (1) und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Missionsleiters von EUPOL AFGHANISTAN.
(2) Haben die Europäische Union und Neuseeland ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen geschlossen, so finden dessen Bestimmungen im Rahmen von EUPOL AFGHANISTAN Anwendung.
Artikel 4
Befehlskette
(1) Alle Mitglieder des an EUPOL AFGHANISTAN beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.
(2) Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.
(3) Der Missionsleiter leitet EUPOL AFGHANISTAN und führt die laufenden Tagesgeschäfte.
(4) Neuseeland hat nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung von EUPOL AFGHANISTAN dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(5) Der Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal von EUPOL AFGHANISTAN aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.
(6) Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen von EUPOL AFGHANISTAN ernennt Neuseeland einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.
(7) Der Beschluss zur Beendigung der Mission wird von der Europäischen Union nach Konsultation Neuseelands gefasst, sofern Neuseeland zum Zeitpunkt der Beendigung der Mission noch einen Beitrag zu EUPOL AFGHANISTAN leistet.
Artikel 5
Finanzaspekte
(1) Neuseeland trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Mission eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.
(2) Vorbehaltlich einer Regelung zwischen der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und der Regierung Neuseelands leistet Neuseeland im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen Afghanistans, sofern seine Haftpflicht festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Mission, sofern ein solches Abkommen besteht.
Artikel 6
Beitrag zum Verwaltungshaushalt
Da Neuseeland einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Mission von grundlegender Bedeutung ist, ist Neuseeland von der Leistung finanzieller Beiträge zum Verwaltungshaushalt von EUPOL AFGHANISTAN ausgenommen.
Artikel 7
Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens
Der Generalsekretär/Hohe Vertreter schließt mit den zuständigen Behörden Neuseelands die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.
Artikel 8
Nichterfüllung der Verpflichtungen
Erfüllt eine der Vertragsparteien eine ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Artikel 9
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.
(3) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange Neuseeland einen Beitrag zu der Mission leistet.
Geschehen zu Brüssel am dritten Oktober zweitausendsieben, in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung.
Für die Europäische Union
Für Neuseeland
(1) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).
ANHANG
ERKLÄRUNGEN
gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 5
Erklärung der EU-Mitgliedstaaten:
„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme es zulassen, auf Ansprüche gegen Neuseeland wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen von EUPOL AFGHANISTAN genutzt werden, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust
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von Personal aus Neuseeland in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit EUPOL AFGHANISTAN verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, |
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oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Neuseeland gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des EUPOL AFGHANISTAN-Personals aus Neuseeland bei der Nutzung dieser Mittel.“, |
Erklärung Neuseelands:
„Neuseeland ist im Rahmen der Assoziierung mit der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) bestrebt, sofern sein innerstaatliches Rechtssystem es zulässt, auf Ansprüche gegen andere an EUPOL AFGHANISTAN beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die Neuseeland gehören und im Rahmen von EUPOL AFGHANISTAN genutzt werden, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust
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von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit EUPOL AFGHANISTAN verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, |
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oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an EUPOL AFGHANISTAN beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals von EUPOL AFGHANISTAN bei der Nutzung dieser Mittel.“ |