1.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2007

zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2199)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/371/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Züchterorganisationen oder -vereinigungen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder führen oder einrichten, dürfen nur dann amtlich anerkannt werden, wenn sie den Bestimmungen der Entscheidung 84/247/EWG der Kommission (2) entsprechen.

(2)

Rinder dürfen nur in ein Zuchtbuch eingetragen werden, wenn sie den Bestimmungen der Entscheidung 84/419/EWG der Kommission (3) entsprechen.

(3)

Die Entscheidung 84/419/EWG enthält keine besonderen Bestimmungen über die Einrichtung von Zuchtbüchern für neue Rassen; nur reinrassige Tiere dürfen in die Hauptabteilung des Zuchtbuches für eine bestimmte Rasse eingetragen werden.

(4)

Bei den Kriterien für die Eintragung von Rindern in Zuchtbücher sollte jedoch die spezifische Situation einer Neuzüchtung berücksichtigt werden. Die Züchtung einer neuen Rasse kann den Eintrag von Tieren anderer Rassen in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs bedingen.

(5)

Daher ist bei der Einrichtung eines neuen Zuchtbuchs eine Ausnahme von der Regel vorzusehen, nach der nur reinrassige Tiere derselben Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs einer bestimmten Rasse eingetragen werden dürfen. Die Dauer der Einrichtung sollte im Zuchtprogramm der Züchterorganisation oder -vereinigung festgelegt werden. Zur Vermeidung von Verwechslungen mit dem Namen einer bereits existierenden Rasse sollte der neuen Rasse ein unverwechselbarer Name gegeben werden.

(6)

Im Hinblick auf eine allmähliche Verbesserung bereits existierender Rassen ermöglicht die Entscheidung 84/419/EWG nur die Eintragung weiblicher Tiere anderer Rassen oder nicht reinrassiger weiblicher Tiere in den zusätzlichen Abschnitt des Zuchtbuchs. Ihre Gene können nur über ihre weiblichen Nachkommen in die Hauptabteilung gelangen.

(7)

Damit zugelassene Züchterorganisationen mehr Spielraum erhalten, sollte auch die Eintragung von männlichen Tieren in den zusätzlichen Abschnitt des Zuchtbuchs erlaubt werden. Um unkontrollierte genetische Änderungen der Rasse zu vermeiden, sollten ihre Gene nur über ihre weiblichen Nachkommen in die Hauptabteilung gelangen.

(8)

Damit die gegenseitige Anerkennung von Zuchtbüchern derselben Rasse gewährleistet ist und zur Information der Käufer von Zuchttieren und deren Keimerzeugnissen sollte in den internen Regeln von amtlich anerkannten Züchterorganisationen und -vereinigungen eindeutig der Name der Rasse und — bei einer neuen Rasse — der Einrichtungszeitraum genannt werden.

(9)

Außerdem müssen zu den Kriterien für die Anerkennung von Züchterorganisationen und -vereinigungen sowie für die Eintragung von Rindern in Zuchtbücher entsprechende Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (4) hinzugefügt werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 84/247/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 84/419/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Um in die Hauptabteilung eines Zuchtbuches seiner Rasse eingetragen zu werden, muss ein Rind

a)

von Eltern und Großeltern abstammen, die in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen sind,

b)

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und deren Durchführungsbestimmungen identifiziert und registriert sein,

c)

eine nach den Regeln dieses Zuchtbuches gesicherte Abstammung haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können reinrassige Tiere oder Nachkommen reinrassiger Tiere unterschiedlicher Rassen während der Einrichtungsdauer eines neuen Zuchtbuchs für eine neue Rasse unmittelbar in dessen Hauptabteilung eingetragen werden.

Die Einrichtungsdauer für die neue Rasse wird im Zuchtprogramm der Züchterorganisation oder -vereinigung unter Aufsicht und mit Zustimmung der zuständigen Behörden gemäß der Entscheidung 84/247/EWG festgelegt. Die neue Rasse erhält einen Namen, der nicht mit demjenigen einer bereits existierenden Rasse verwechselt werden kann.

(3)   Bei jeder Eintragung eines Tieres in die Hauptabteilung eines neuen Zuchtbuchs sollte, wenn dieses Tier oder eines seiner Elternteile bereits in einem anderen bestehenden Zuchtbuch eingetragen ist, auf den Namen dieses bestehenden Zuchtbuchs verwiesen werden, in dem das Tier oder sein Elternteil erstmals nach der Geburt eingetragen wurde, sowie auf die ursprüngliche Zuchtbuchnummer.

2.

In Artikel 3 wird in den Abschnitten 1 und 2 der Begriff „weibliches Tier“ ersetzt durch „Tier“.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)  ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58.

(3)  ABl. L 237 vom 5.9.1984, S. 11.

(4)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).“


ANHANG

Nummer 3 des Anhangs der Entscheidung 84/247/EWG erhält folgende Fassung:

„3.

Vorschriften festgelegt haben, die Folgendes regeln:

a)

die Definition der Rassenmerkmale, einschließlich des Namens der Rasse;

b)

die Identifizierung und Registrierung der Tiere gemäß dem System und Inhalt der nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (1) und ihren Durchführungsbestimmungen vorgeschriebenen Datenbank;

c)

das System zur Registrierung der Abstammungsdaten;

d)

die Definition der Zuchtziele, die bei der Einrichtung eines Zuchtbuches für eine neue Rasse die genauen Umstände der Züchtung der neuen Rasse umfasst;

e)

die Systeme zur Auswertung der tierzüchterischen Daten;

f)

die Unterteilung des Zuchtbuchs, wenn für die Eintragung der Tiere unterschiedliche Bedingungen gelten oder wenn unterschiedliche Verfahren für die Einstufung der in das Buch eingetragenen Tiere gelten.


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.“