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8.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 118/23 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. April 2007
zur Festlegung besonderer Maßnahmen, die von Zypern hinsichtlich der Traberkrankheit zu treffen sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1877)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(2007/315/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 836/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung der Übergangsmaßnahmen, die von Zypern hinsichtlich der Traberkrankheit anzuwenden sind (2) wurde angesichts der außergewöhnlich hohen Prävalenz der Traberkrankheit in der Schaf- und Ziegenpopulation Zyperns verabschiedet. Sie enthält Übergangsmaßnahmen, einschließlich eines Verbots der Versendung bestimmten Fleisches und bestimmter Fleischerzeugnisse, die aus Schafen und Ziegen gewonnen werden, von Zypern in andere Mitgliedstaaten. Diese Verordnung gilt bis 30. April 2007. |
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(2) |
Gemäß den Ergebnissen des Programms zur Tilgung und Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) in der Gemeinschaft für 2006 traten von den insgesamt 2 579 TSE-Fällen bei Schafen in der Gemeinschaft 865 in Zypern auf, von den insgesamt 531 TSE-Fällen bei Ziegen waren es 461. |
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(3) |
Im Rahmen des TSE-Fahrplans (KOM(2005) 322 endg.), angenommen am 15. Juli 2005, und gemäß dem SANCO-Arbeitsprogramm 2006-2007 im Bereich TSE (SEK(2006) 1527) erörtert die Kommission derzeit mit den Mitgliedstaaten einen Vorschlag zur Überarbeitung der geltenden Maßnahmen, die in mit TSE befallenen Beständen anzuwenden sind, in denen BSE ausgeschlossen wurde. |
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(4) |
Aufgrund der Tiergesundheitssituation hinsichtlich der Traberkrankheit in den Schaf- und Ziegenpopulationen Zyperns ist es unter Berücksichtigung der Bekämpfungsmaßnahmen und in Erwartung der Schlussfolgerungen aus der Diskussion über eine Überarbeitung der geltenden Tilgungsmaßnahmen erforderlich, bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Handels und des Handels mit Drittländern bei bestimmtem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen, die aus Schafen und Ziegen gewonnen werden, aufrechtzuerhalten, um das Risiko der Verbreitung der Krankheit in andere Mitgliedstaaten zu vermeiden. |
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(5) |
Daher sollte die Versendung von in Zypern aus Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten sowie ihre Ausfuhr in Drittländer weiterhin verboten sein. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zypern stellt sicher, dass frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die aus Schafen und Ziegen gewonnen wurden, nicht von diesem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten versendet oder in Drittländer ausgeführt werden.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt bis 31. Oktober 2007.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.
Brüssel, den 30. April 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).
(2) ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 48.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.