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3.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/3 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. April 2007
über die Durchführung von Programmen zur Überwachung der Aviären Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Entscheidung 2004/450/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1554)
(2007/268/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Entscheidung 90/424/EWG regelt die Verfahren für die Festlegung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen. |
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(2) |
Die Entscheidung 90/424/EWG in der durch Entscheidung 2006/53/EG (3) geänderten Fassung sieht vor, dass Finanzhilfen der Gemeinschaft auch für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung gering pathogener Stämme aviärer Influenzaviren (LPAI) gewährt werden können, die zu hoch pathogenen Stämmen (HPAI) mutieren können. Darüber hinaus sieht Artikel 24 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens zum 30. April jedes Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme übermitteln, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragen. |
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(3) |
Mit der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (4) wurden Gemeinschaftsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruches hoch pathogener Aviärer Influenza (HPAI) bei Hausgeflügel festgelegt. Sie sieht allerdings keine Bekämpfung gering pathogener Aviärer Influenza (LPAI) der Subtypen H5 und H7 vor und auch keine regelmäßige Überwachung dieser Seuche bei Hausgeflügel und Wildvögeln. |
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(4) |
Seit 2002 haben die Mitgliedstaaten obligatorische Erhebungen über aviäre Influenza in Hausgeflügelbeständen durchgeführt, indem sie der Kommission jährliche Überwachungsprogramme vorgelegt haben, wie in den Entscheidungen 2002/649/EG (5), 2004/111/EG (6), 2005/464/EG (7) und 2006/101/EG (8) der Kommission vorgesehen. |
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(5) |
Die Richtlinie 2005/94/EG sieht bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza vor. Der endgültige Termin für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten ist der 1. Juli 2007; die Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG ist für dasselbe Datum vorgesehen. |
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(6) |
Die in Richtlinie 2005/94/EG vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza umfassen auch die Bekämpfung von Ausbrüchen von LPAI, die durch Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 bei Hausgeflügel hervorgerufen werden. Damit die mögliche Verbreitung dieser Viren in Hausgeflügelbeständen festgestellt werden kann, müssen die Mitgliedstaaten obligatorische Überwachungsprogramme durchführen. Mit diesen Bekämpfungsmaßnahmen will man die Ausbreitung von LPAI der Subtypen H5 und H7 verhindern, bevor sie sich in der Hausgeflügelpopulation ausbreiten, damit dem Risiko einer Mutierung zu HPAI mit möglicherweise verheerenden Folgen vorgebeugt werden kann. |
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(7) |
Die Richtlinie 2005/94/EG sieht auch vor, dass Überwachungsprogramme bei Wildvögeln durchgeführt werden, damit man, auf der Grundlage einer regelmäßig aktualisierten Risikobewertung, ein besseres Verständnis der Bedrohungen gewinnen kann, die durch Wildvögel hinsichtlich Influenzaviren aviären Ursprungs bei Vögeln hervorgerufen werden. |
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(8) |
Es ist unbedingt angezeigt, die Überwachungsaktivitäten angesichts der jüngsten Entwicklungen hinsichtlich des weit verbreiteten Auftretens von HPAI des Typs H5N1 bei Wildvögeln in Europa weiter zu verstärken, wobei die Ergebnisse der Erhebungen in den Mitgliedstaaten im Zeitraum 2003 bis 2006 und die wissenschaftliche Arbeit zu berücksichtigen sind, die kürzlich von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (9) in Zusammenarbeit mit der Wissenschaftlichen Arbeitsgruppe von ORNIS der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission durchgeführt worden ist. Diese Gremien werden ihre Arbeit fortsetzen, deren Ergebnisse möglicherweise zu einer weiteren Aktualisierung führen. |
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(9) |
Bei der Durchführung von Programmen zur Überwachung von Wildvögeln sind die Anforderungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (10) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der Gemeinschaft in vollem Umfang zu beachten. |
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(10) |
In der Entscheidung 2004/450/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen (11) wird die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt. |
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(11) |
Da die Entscheidung 90/424/EWG jetzt vorsieht, dass den Mitgliedstaaten für Ausgaben zur Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen, einschließlich der Aviären Influenza, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren ist, können die Mitgliedstaaten der Kommission Programme zur Überwachung auf aviäre Influenza zwecks Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft vorlegen, und zwar spätestens zum 30. April jedes Jahres gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG. Die Entscheidung 2004/450/EG ist dahingehend zu ändern, dass eine inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Überwachung auf Aviäre Influenza festgelegt wird. |
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(12) |
Die Entscheidung 2004/450/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(13) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung von Programmen zur Überwachung auf aviäre Influenza
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG durchzuführenden Programme zur Überwachung auf Aviäre Influenza in Hausgeflügel und Wildvögeln haben den Leitlinien in den Anhängen I und II zu dieser Entscheidung zu entsprechen.
Artikel 2
Änderungen der Entscheidung 2004/450/EG
Die Entscheidung 2004/450/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 1 wird folgender Buchstabe c eingefügt:
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2. |
In Anhang I wird der folgende Teil C angefügt: „TEIL C In Artikel 1 Buchstabe c erwähnte Tierseuche Aviäre Influenza“. |
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3. |
Es wird ein neuer Anhang IV angefügt, dessen Text in Anhang III der vorliegenden Entscheidung enthalten ist. |
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. April 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG des Rates (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).
(2) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(3) ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.
(4) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
(5) ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 38.
(6) ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/615/EG (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 59).
(7) ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 52. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/726/EG (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 21).
(8) ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 40.
(9) Wissenschaftliche Stellungnahme zum Thema „Migratory birds and their possible role in the spread of highly pathogenic avian influenza (Rolle der Zugvögel bei der Verbreitung der hoch pathogenen Aviären Influenza)“ (EFSA, 12. Mai 2006) und ihr Nachtrag (11. Dezember 2006).
(10) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).
(11) ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 90. Berichtigung im ABl. L 92 vom 12.4.2005, S. 16. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/282/EG (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 40).
ANHANG I
Leitlinien für die Durchführung von Programmen zur Überwachung der Aviären Influenza bei Hausgeflügel in den Mitgliedstaaten
A. Ziele, allgemeine Anforderungen und Kriterien für die Überwachung
A.1. Ziele
Eine serologische Überwachung auf LPAI der Subtypen H5 und H7 bei Hausgeflügel hat folgende Ziele:
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1. |
Auffinden von subklinischen Infektionen mit LPAI der Subtypen H5 und H7 als Ergänzung von Systemen für eine Früherkennung und zur anschließenden Verhütung möglicher Mutierungen dieser Viren zu HPAI. |
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2. |
Auffinden von Infektionen mit LPAI der Subtypen H5 und H7 bei speziell ausgewählten Hausgeflügelpopulationen mit spezifischem Infektionsrisiko wegen des Haltungssystems oder der Anfälligkeit bestimmter Arten. |
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3. |
Beitrag zum Nachweis, dass ein Land, eine Region oder eine sonstige Verwaltungseinheit den Status Freiheit von meldepflichtiger Aviärer Influenza im Rahmen des internationalen Handels gemäß den Regeln der OIE hat. |
A.2. Allgemeine Anforderungen und Kriterien
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1. |
Die Probenahme geht nicht über den 31. Dezember des Jahres der Programmdurchführung hinaus. Bei Hausgeflügel deckt die Probenahme einen dem Produktionszyklus der betreffenden Geflügelkategorie entsprechenden Zeitraum ab. |
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2. |
Zum Zweck der Mitteleinsparung wird empfohlen, auch für andere Zwecke entnommene Proben zu verwenden. |
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3. |
Die Proben werden in nationalen Laboratorien der Mitgliedstaaten für Aviäre Influenza (NL) oder in von den zuständigen Behörden zugelassenen und dem NL unterstehenden anderen Laboratorien analysiert. |
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4. |
Alle (serologischen und virologischen) Befunde werden an das Gemeinschaftliche Referenzlabor für Aviäre Influenza (GRL) weitergeleitet, das diese zusammenträgt. Ein guter Informationsfluss muss gewährleistet sein. Das GRL leistet technische Hilfe und hält einen größeren Vorrat an Diagnosereagenzien bereit. |
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5. |
Sämtliche AI-Virusisolate werden gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dem GRL übermittelt, es sei denn, eine Ausnahmegenehmigung nach Kapitel V Absatz 4 (Differenzialdiagnose) des Diagnosehandbuchs (Entscheidung 2006/437/EG der Kommission (1)) wird gewährt. Viren des Subtyps H5/H7 werden unverzüglich übermittelt und nach dem Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) gemäß dem Diagnosehandbuch charakterisiert. |
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6. |
Sofern möglich, übermittelt das NL dem GRL von Gänsevögeln (Anseriformes) gewonnene H5- bzw. H7-positive Seren zwecks Einrichtung eines Archivs zur Erleichterung der zukünftigen Testentwicklung. |
B. Überwachung von Hausgeflügel auf Aviäre Influenza
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1. |
Alle Positivbefunde werden im Betrieb retrospektiv untersucht; die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden der Kommission und dem GRL mitgeteilt. |
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2. |
Das GRL erstellt spezielle Protokolle, die die Probensendung auf ihrem Weg zum GRL begleiten müssen, sowie Berichtstabellen für die Erfassung der Überwachungsdaten. Die angewandten Labormethoden sind in diese Tabellen einzutragen. Die Tabellen dienen der Übermittlung von Ergebnissen in einer einheitlichen Unterlage. |
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3. |
Blutproben für serologische Untersuchungen werden von allen Hausgeflügelarten, einschließlich Geflügel in Freilandhaltung, zumindest jedoch von 5 bis 10 Tieren (ausgenommen Enten, Gänse und Wachteln) je Betrieb und — wenn ein Betrieb mehrere Stallungen umfasst — je Stallung entnommen. Sind mehrere Stallungen vorhanden, sollte die Stichprobengröße je Betrieb angemessen erhöht werden. Es wird empfohlen, mindestens fünf Tiere je Stallung zu entnehmen. |
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4. |
Die Proben werden im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats so geschichtet, dass sie als repräsentativ für den gesamten Mitgliedstaat angesehen werden können, wobei insbesondere Folgendes zu beachten ist:
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5. |
Unter Berücksichtigung der Risikobewertung und der spezifischen Situation in dem betreffenden Mitgliedstaat ist bei der Planung der Probenahme außerdem Folgendes zu beachten:
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Tabelle 1
Zahl der für jede Hausgeflügelkategorie (ausgenommen Puten, Enten und Gänse) zu untersuchenden Betriebe
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Zahl der Betriebe je Geflügelkategorie je Mitgliedstaat |
Zahl der zu untersuchenden Betriebe |
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Bis 34 |
Alle |
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35—50 |
35 |
|
51—80 |
42 |
|
81—250 |
53 |
|
> 250 |
60 |
Tabelle 2
Zahl der zu untersuchenden Puten-, Enten- und Gänsehaltungsbetriebe
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Zahl der Betriebe je Mitgliedstaat |
Zahl der zu untersuchenden Betriebe |
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Bis 46 |
Alle |
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47—60 |
47 |
|
61—100 |
59 |
|
101—350 |
80 |
|
> 350 |
90 |
C. Sondervorschriften für das Auffinden von Infektionen mit Aviären Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 bei Enten, Gänsen und Wachteln
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1. |
Blutproben für serologische Untersuchungen werden vorzugsweise von Tieren in Freilandhaltung entnommen. |
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2. |
In jedem ausgewählten Betrieb werden für diese Untersuchungen 40—50 Blutproben entnommen. |
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3. |
Sind keine Zuchtbetriebe vorhanden, kann die Überwachung bei Hinterhofhaltungen stattfinden. |
D. Laboruntersuchungen
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1. |
Laboruntersuchungen (einschließlich der serologischen Untersuchung von Enten und Gänsen durch Hämagglutinationshemmungstest) werden nach den Verfahren für die Bestätigung und die Differenzialdiagnose der Aviären Influenza gemäß dem Diagnosehandbuch für Aviäre Influenza (Entscheidung 2006/437/EG) durchgeführt. |
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2. |
Sind jedoch Laboruntersuchungen geplant, die weder in dem genannten Diagnosehandbuch noch im OIE-Handbuch für Landtiere vorgesehen sind, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem GRL, zeitgleich mit der Vorlage ihrer Programme bei der Kommission zur Genehmigung, alle erforderlichen Validierungsdaten. |
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3. |
Alle positiven serologischen Befunde werden von den für Aviäre Influenza zuständigen nationalen Laboratorien durch Hämagglutinationshemmungstest unter Verwendung der vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor für Aviäre Influenza bereitgestellten Virusstämme bestätigt:
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ANHANG II
Leitlinien für die Durchführung von Programmen zur Überwachung der aviären Influenza bei Wildvögeln in den Mitgliedstaaten
A. Ziele, allgemeine Vorschriften und Kriterien für die Überwachung
A.1. Ziele
Bei der virologischen Überwachung der aviären Influenza bei Wildvögeln geht es darum, die Übertragung von AI-Viren (LPAI und HPAI) nach Möglichkeit zu verhindern, und zwar durch
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— |
die frühe Entdeckung von HPAI H5N1 durch Untersuchung einer höheren Inzidenz von Morbidität und Mortalität bei Wildvögeln, vor allem bei einzelnen Risikoarten (higher risk species); |
|
— |
die Ausweitung der Überwachung von lebenden und toten Wildvögeln bei Nachweis von HPAI H5N1, um festzustellen, ob andere Wildvogelarten als symptomfreie Träger oder Zwischenwirte (bridge species) auftreten können (siehe Abschnitt E dieses Anhangs); |
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— |
die Fortführung einer Baseline-Überwachung verschiedener Arten freilebender Zugvögel als Teil der fortlaufenden Überwachung von LPAI-Viren. Proben werden vor allem bei Gänsevögeln (Anseriformes) sowie Wat- und Möwenvögeln (Charadriiformes) gezogen, um zu ermitteln, ob diese LPAI-Viren der Subtypen H5 und H7 tragen (dabei würden in jedem Fall auch HPAI H5N1 und andere HPAI nachgewiesen werden). Risikoarten müssen ganz besonders gezielt untersucht werden. |
A2. Allgemeine Bedingungen und Kriterien
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1. |
Die Probenahme geht nicht über den 31. Dezember des Jahres der Programmdurchführung hinaus. |
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2. |
Die Proben werden in nationalen Laboratorien der Mitgliedstaaten für aviäre Influenza (NL) oder in von den zuständigen Behörden zugelassenen und dem NL unterstehenden anderen Untersuchungseinrichtungen analysiert. |
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3. |
Alle Befunde werden an das Gemeinschaftliche Referenzlabor für aviäre Influenza (GRL) weitergeleitet, das diese zusammenträgt. Ein guter Informationsfluss muss gewährleistet sein. Das GRL leistet technische Hilfe und hält einen größeren Vorrat an Diagnosereagenzien bereit. |
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4. |
Sämtliche bei Wildvögeln isolierten AI-Viren sind nach den Gemeinschaftsvorschriften an das GRL zu übermitteln, es sei denn, es wurde eine Ausnahme gemäß Kapitel V Abschnitt 4 (Differenzialdiagnose) des Handbuchs für AI-Diagnose in der Entscheidung 2006/437/EG gewährt. Viren des H5/H7-Subtyps werden unverzüglich übermittelt und nach dem in dem Diagnosehandbuch beschriebenen Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) charakterisiert. |
B. AI-Überwachung bei Wildvögeln
Konzept und Durchführung
Bei der Planung der Überwachung, der Artenbestimmung und der Optimierung der Probenahme ist auf enge Zusammenarbeit mit Tierseuchenspezialisten und Ornithologen sowie den zuständigen Naturschutzbehörden zu achten. Die Überwachung ist so zu gestalten, dass bei der Auswahl der zu beprobenden Arten die besonderen Gegebenheiten des Landes im Hinblick auf deren Dominanz und die Größe der Vogelbestände berücksichtigt werden. Bei der Probenahme ist auch den jahreszeitlich bedingten Zugmustern Rechnung zu tragen, die sich zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden können. Zu berücksichtigen sind zudem die Verhaltensweisen der Vogelarten in Bezug auf ihre Zugrouten, Lebensräume, Lebensformen und ihre Vermischung während des Vogelzugs sowie die Ergebnisse früherer Überwachungsprogramme zwischen 2003 und 2006. Die Arbeitsgruppe für die AI-Überwachung bei Wildvögeln, die alle neuen Daten sofort analysiert, wird zudem für einen kontinuierlichen Überblick und Rückmeldung sorgen.
In Bezug auf H5N1 HPAI werden alle diesen Faktoren berücksichtigt, um zu ermitteln, wie groß die Ansteckungsgefahr von Wildvögeln bei erkranktem Geflügel und Wildvögeln in Ausbruchsgebieten und wie wahrscheinlich der Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel in den Geflügelhaltungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten ist.
Für die Bewertung dieser Wahrscheinlichkeit können die Mitgliedstaaten bei ihren lokalen Risikobewertungen die Entscheidungsbäume und Tabellen im Gutachten der EFSA (1) benutzen, die in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission erstellt wurden und es ermöglichen, die Situation durch eine enge Zusammenarbeit und den Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten beständig anzupassen.
Die Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungszentralen wird gefördert. Die Proben werden gegebenenfalls von Personal dieser Einrichtungen, von Jägern oder von vogelkundigen Personen entnommen.
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1. |
Die erkrankter und verendeter Wildvögel konzentriert sich auf:
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2. |
Untersuchungen von lebenden und verendeten Wildvögeln in Gebieten mit H5N1-Fällen konzentrieren sich zudem bevorzugt auf:
|
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3. |
Die lebender und klinisch gesunder und/oder klinisch erkrankter, verletzter oder gejagter (2) Vögel konzentriert sich auf:
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Probenahmeverfahren
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1. |
Oropharynxabstriche und Kloakenabstriche für virologische Untersuchungen werden von augenscheinlich gesunden frei lebenden Vögeln genommen. Sollte die Entnahme von Kloakenproben bei lebenden Vögeln nicht möglich sein, können stattdessen sorgfältig gesammelte frische Fäkalproben übersandt werden. Bei Proben aus Gebieten, die von mehreren Vogelarten als Lebensraum genutzt werden, muss jedoch eine Rückverfolgung gewährleistet sein. |
|
2. |
Neben Kloakenabstrichen und Luftröhren-/Oropharynxabstrichen sind zur Virusisolierung und zum molekularen Nachweis (PCR) auch Gewebeproben (hauptsächlich Gehirn-, Herz-, Lungen-, Luftröhren-, Nieren- und Eingeweideproben) von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildvögeln zu untersuchen. |
|
3. |
Bei der Lagerung und beim Transport der Proben ist besonders sorgfältig vorzugehen. Die Abstriche müssen sofort auf Eis oder mit Gefriergelpackungen gekühlt und schnellstmöglich in das Labor gebracht werden. Falls nicht unbedingt erforderlich, sollten die Proben nicht eingefroren werden. Sofern verfügbar, sind die Abstriche in ein antibiotisches oder spezifisches Virustransportmedium zu geben, so dass sie von diesem vollständig bedeckt sind. Eine Kühlung muss in jedem Fall erfolgen, der Transport in einem Medium ist eine zusätzliche Maßnahme. Ist kein solches Medium vorhanden, müssen die Abstriche wieder in ihr Behältnis gegeben und in trockenem Zustand übersandt werden. Können die Proben nicht innerhalb von 48 Stunden bei 4 ° C in einem Transportmedium beim Labor abgeliefert werden, so sind sie unmittelbar einzufrieren, zu lagern und anschließend auf Trockeneis zu transportieren. Die Lagerung und die Beförderung von Proben können durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst werden, weshalb eine zweckgeeignete Beförderungsmethode zu wählen ist. |
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4. |
Die Proben werden nach dem Verfahren entnommen, das in dem Handbuch für die AI-Diagnose (Entscheidung 2006/437/EG) für die Bestätigung und Differenzialdiagnose der aviären Influenza beschrieben ist. |
C. Laboruntersuchungen
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1. |
Die Laboruntersuchungen werden nach den Verfahren durchgeführt, die in dem Handbuch für die AI-Diagnose (Entscheidung 2006/437/EG) für die Bestätigung und Differenzialdiagnose der aviären Influenza beschrieben sind. |
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2. |
Sind Laboruntersuchungen geplant, die weder im Diagnosehandbuch noch im OIE-Handbuch für Landtiere vorgesehen sind, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem GRL zeitgleich mit der Vorlage ihrer Programme bei der Kommission alle erforderlichen Validierungsdaten. |
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3. |
Alle bei der Überwachung gesammelten Proben werden nach Möglichkeit umgehend mit Molekulartests und nach dem Verfahren des Diagnosehandbuchs (Entscheidung 2006/437/EG) untersucht. Molekulare Techniken werden nur in Laboratorien angewandt, die eine Qualitätssicherung garantieren können und nach vom GRL für aviäre Influenza anerkannten Methoden arbeiten. Zudem müssen die angewandten Methoden in den letzten vergleichenden Ringtests der nationalen Laboratorien annehmbar abgeschnitten haben. Eine Untersuchung mittels M-Gen-PCR wird empfohlen; bei Positivbefund ist unverzüglich (auf jeden Fall innerhalb von zwei Wochen) der Spaltbereich zu analysieren, um festzustellen, ob ein Motiv eines hoch pathogenen AI-Stamms (HPAI) oder eines gering pathogenen AI-Stamms (LPAI) vorliegt. Bei Nachweis von H5 HPAI ist direkt eine weitere Analyse vorzunehmen, um den N-Typ zu bestimmen (auch wenn damit nur der Ausschluss von N1 möglich ist). |
|
4. |
Im Labor können bis zu fünf gleichzeitig entnommene Proben von derselben Tierart vom selben Ort gepoolt werden, wenn sichergestellt ist, dass bei positivem Befund die einzelnen Proben ermittelt und erneut untersucht werden können. |
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5. |
Eine serologische Überwachung empfiehlt sich bei AI-Untersuchungen von Wildvögeln nicht, weil serologische Methoden nicht zwischen HP- und LP-Stämmen unterscheiden können und der Nachweis von Antikörpern keine Rückschlüsse auf den wahrscheinlichen Ansteckungsort von Wildvögeln zulässt. Allerdings kann eine serologische Überwachung bei der Suche nach der Art der Stand- oder Zugvögel wichtig sein, in der H5-/H7-Viren prävalent (oder endemisch) sind/waren. Solche Analysen führen nur spezialisierte Labors durch, die eine sorgfältig ausgewählte Palette von Antigenen benutzen, die verlässlich den Nachweis von Hämagglutinin-spezifischen Antikörpern ermöglichen (d. h. durch Ausschluss der Interferenz mit N-spezifischen Antikörpern). |
Liste von Wildvogelarten mit erhöhtem AI-Risiko (*1)
|
Gewöhnlicher Name |
Wissenschaftlicher Name |
|
Zwergschwan |
Cygnus columbianus |
|
Singschwan |
Cygnus cygnus |
|
Höckerschwan |
Cygnus olor |
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Gänse |
|
|
Kurzschnabelgans |
Anser brachyrhynchus |
|
Saatgans |
Anser fabalis |
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Blässgans (europäische Rasse) |
Anser albifrons albifrons |
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Zwerggans |
Anser erythropus |
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Graugans |
Anser anser |
|
Nonnengans (Weißwangengans) |
Branta leucopsis |
|
Ringelgans |
Branta bernicla |
|
Rothalsgans |
Branta ruficollis |
|
Kanadagans |
Branta canadensis |
|
Enten |
|
|
Pfeifente |
Anas penelope |
|
Krickente |
Anas crecca |
|
Stockente |
Anas platyrhynchos |
|
Spießente |
Anas acuta |
|
Knäkente |
Anas querquedula |
|
Löffelente |
Anas clypeata |
|
Marmelente |
Marmaronetta angustirostris |
|
Kolbenente |
Netta rufina |
|
Tafelente |
Aythya ferina |
|
Reiherente |
Aythya fuligula |
|
Watvögel |
|
|
Kiebitz |
Vanellus vanellus |
|
Goldregenpfeifer |
Pluvialis apricaria |
|
Uferschnepfe |
Limosa limosa |
|
Kampfläufer |
Philomachus pugnax |
|
Möwen |
|
|
Lachmöwe |
Larus ridibundus |
|
Sturmmöwe |
Larus canus |
Liste von Vögeln in Nachbarschaft von Hausgeflügel (*2)
|
Gewöhnlicher Name |
Wissenschaftlicher Name |
Wahrscheinlichkeit des Kontakts mit Geflügel |
| Gruppe 1. Von der Geflügelhaltung in Europa nicht zu trennende Arten |
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Hausgans |
Anser anser domesticus |
hoch |
|
Stockente |
Anas platyrhynchos |
hoch |
|
Moschusente |
Cairina moschata |
hoch |
|
Wildtaube |
Columba livia |
hoch |
|
Haussperling |
Passer domesticus |
hoch |
| Gruppe 2. Arten, die in Nordeuropa Freiflächen mit Hausgeflügel teilen |
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|
Goldregenpfeifer |
Pluvialis apricaria |
niedrig |
|
Kiebitz |
Vanellus vanellus |
mittel |
|
Lachmöwe |
Larus ridibundus |
hoch |
|
Sturmmöwe |
Larus canus |
hoch |
|
Silbermöwe |
Larus argentatus |
niedrig |
|
Ringeltaube |
Columba palumbus |
hoch |
|
Türkentaube |
Streptopelia decaocto |
hoch |
|
Fasan |
Phasianus colchicus |
hoch |
|
Lerchenarten |
Alauda & Galerida spp. |
niedrig |
|
Pieper |
|
niedrig |
|
Bachstelze |
|
mittel |
|
Wacholderdrossel |
Turdus pilaris |
mittel |
|
Rotdrossel |
Turdus iliacus |
mittel |
|
Elster |
Pica pica |
hoch |
|
Dohle |
Corvus monedula |
hoch |
|
Saatkrähe |
Corvus frugilegus |
mittel |
|
Aaskrähe |
Corvus corone |
mittel |
|
Rabe |
Corvus corax |
niedrig |
|
Star |
Sturnus vulgaris |
hoch |
|
Einfarbstar |
Sturnus unicolor |
hoch |
|
Haussperling |
Passer domesticus |
hoch |
|
Feldsperling |
Passer montanus |
hoch |
|
Finken |
|
mittel |
|
Ammer |
Miliaria, Emberiza spp. |
mittel |
| Gruppe 3. Arten, die in Nordeuropa Feuchtgebiete mit Zuchtwasservögeln teilen |
||
|
Reiher |
Egretta spp. |
niedrig |
|
Reiher |
Ardea uund andere spp. |
mittel |
|
Kormoran |
Phalacrocorax carbo |
mittel |
|
Störche |
Ciconia spp. |
niedrig |
|
Höckerschwan |
Cygnus olor |
mittel |
|
Graugans |
Anser anser |
mittel |
|
Kanadagans |
Branta canadensis |
niedrig |
|
Enten |
Anas & Aythya spp. |
niedrig |
|
Stockente |
Anas platyrhynchos |
hoch |
|
Blässhuhn |
Fulica atra |
mittel |
|
Teichhuhn |
Gallinula chloropus |
mittel |
(1) Wissenschaftliche Stellungnahme „Migratory birds and their possible role in the spread of highly pathogenic avian influenza“ (EFSA, 12. Mai 2006).
(2) Im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten.
(3) Auswahl wird von der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission getroffen.
(*1) Diese Liste ist nicht erschöpfend und soll nur dazu dienen, Zugvogelarten zu nennen, die aufgrund ihrer Zugmuster unter Einbeziehung von Gebieten, in denen H5N1 HPAI bei Wildvögeln oder Geflügel aufgetreten ist, die aviäre Influenza in die Gemeinschaft einschleppen könnten. Sie beruht auf der wissenschaftlichen Stellungnahme „Migratory birds and their possible role in the spread of highly pathogenic avian influenza“ des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA vom 12. Mai 2006 sowie der Arbeit des Ausschusses ORNIS und von Auftragnehmern der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission. Eine Änderung dieser Liste ist möglich, sobald Ergebnisse weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen vorliegen und die nationalen Behörden Risikobewertungen unter Berücksichtigung der ornithologischen Verhältnisse in ihrem Land durchgeführt haben.
(*2) Diese Liste ist nicht erschöpfend und soll lediglich dazu dienen, europäische Standvogel- oder Zugvogelarten zu ermitteln, die in der Nachbarschaft von Hausgeflügel leben (vor allem in Nordwesteuropa) und die theoretisch HPAI H5N1 von potenziell symptomfrei infizierten Wildvögeln (Zwischenwirten) übertragen können. Sie beruht auf der wissenschaftlichen Stellungnahme „Migratory birds and their possible role in the spread of highly pathogenic avian influenza“ des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA vom 12. Mai 2006 sowie der Arbeit des Ausschusses ORNIS und von Auftragnehmern der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission. Eine Änderung dieser Liste ist möglich, sobald Ergebnisse weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen vorliegen. Die GD Umwelt hat insbesondere Wetlands International und EURING beauftragt, eine erste Analyse von Risikoarten und -gebieten im Licht der H5N1-Ausbrüche in Europa im Jahr 2006 zu überprüfen, aktualisieren und erweitern und weitere Risikoarten zu ermitteln, die als Zwischenwirt zwischen Wildvögeln und Geflügel und/oder Menschen in verschiedenen europäischen Regionen dienen können. Die Ergebnisse dürften bis Ende Juni 2007 vorliegen.
(http://ec.europa.eu/environment/nature/nature_conservation/focus_wild_birds/avian_influenza/pdf/avian_influenza_report.pdf). Dann sollte eine wesentlich verlässlichere vorläufige Liste von Risikoarten und der Gefahr des Kontakts mit Geflügel in der EU vorliegen und somit eine wesentlich gezieltere Vorgehensweise ermöglichen.
ANHANG III