23.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. März 2007

zur Genehmigung von Beihilfen Finnlands für Saatgut und Getreidesaatgut im Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1280)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2007/179/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71 sowie (EWG) Nr. 1674/72 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 ersuchte die finnische Regierung um Genehmigung, aufgrund der in ihrem Land herrschenden besonderen klimatischen Bedingungen den Erzeugern vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 Beihilfen für bestimmte, ausschließlich in Finnland erzeugte Sorten von Saatgut und Getreidesaatgut zu gewähren.

(2)

Finnland ersucht um Genehmigung, eine Hektarbeihilfe für bestimmte Anbauflächen von Futtergras- und Leguminosensaatgut der in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) aufgeführten Sorten, ausgenommen Phleum pratense L. (Timothy), und für bestimmte Anbauflächen von Getreidesaatgut zu gewähren.

(3)

Die geplanten Beihilfen erfüllen die Voraussetzungen von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1947/2005. Sie betreffen Saatgut- und Getreidesaatgutsorten zum Anbau in Finnland, die an die dortigen klimatischen Bedingungen angepasst sind und in anderen Mitgliedstaaten nicht erzeugt werden. Die Genehmigung der Kommission sollte ausschließlich für Sorten gelten, die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragen sind und nur in Finnland angebaut werden.

(4)

Es ist vorzusehen, dass die Kommission über die von Finnland getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der in dieser Entscheidung festgesetzten Höchstgrenzen unterrichtet wird —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finnland erhält die Genehmigung, den auf finnischem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Beihilfen für den Anbau von zertifiziertem Saatgut und Getreidesaatgut entsprechend dem Anhang im Rahmen der dort festgesetzten Beträge zu gewähren.

Die Genehmigung gilt ausschließlich für die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragenen Sorten, die nur in Finnland angebaut werden.

Artikel 2

Finnland stellt durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicher, dass die Beihilfe nur für die im Anhang genannten Sorten gewährt wird.

Artikel 3

Finnland übermittelt der Kommission die Liste der beihilfefähigen zertifizierten Sorten und alle daran vorgenommenen Änderungen und teilt ihr die Flächen und Mengen von Saatgut und Getreidesaatgut mit, für die die Beihilfe gewährt wird.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 3.

(2)   ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2005.

(3)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).


ANHANG

Saatgut

Beihilfefähig

:

Anbauflächen von zertifiziertem Saatgut für Gramineae und Leguminosae der in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Sorten, ausgenommen Phleum pratense L. (Timothy).

Beihilfehöchstsatz/ha

:

220 EUR

Mittelrahmen

:

442 200 EUR

Getreidesaatgut

Beihilfefähig

:

Anbauflächen von zertifiziertem Saatgut für Weizen, Gerste, Hafer und Roggen.

Beihilfehöchstsatz/ha

:

73 EUR

Mittelrahmen

:

2 190 000 EUR