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16.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/32 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. März 2007
über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln im Beschluss 2001/822/EG des Rates für aus Saint-Pierre und Miquelon eingeführte Fischereierzeugnisse
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 834)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/167/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 37,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 6. August 2001 hat die Kommission die Entscheidung 2001/657/EG über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage Saint-Pierres und Miquelons bei gefrorenen Fischfilets vom Kabeljau, Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch, von Schollen, vom Goldbutt oder vom Heilbutt des KN-Codes 0304 20 (2) angenommen. Diese Ausnahme ist am 31. August 2006 abgelaufen. |
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(2) |
Am 30. November 2006 hat Saint-Pierre und Miquelon eine weitere Ausnahme von den Ursprungsregeln in Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für die Dauer von sechs Jahren beantragt. Dieser Antrag bezog sich auf eine jährliche Gesamtmenge von 2 200 t Fischfilets, gefroren, ausgenommen, ohne Kopf, Fischfilets vom Kabeljau, gesalzen, Kabeljau, gesalzen, ganz, und Fischfleisch (auch fein gehackt), gefroren, mit Ursprung in Drittländern, die in Saint-Pierre und Miquelon im Hinblick auf ihre Ausfuhr in die Gemeinschaft be- und verarbeitet werden. Die Ausnahme wurde nicht nur für Fischereierzeugnisse beantragt, die Gegenstand der Entscheidung 2001/657/EG sind, sondern auch für andere Fischereierzeugnisse der KN-Positionen 0303 , 0304 und 0305 . |
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(3) |
Saint-Pierre und Miquelon begründet den Antrag mit den anhaltend unzureichenden Versorgungsquellen für Fisch mit Ursprungseigenschaft. |
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(4) |
Für die Erzeugnisse der KN-Positionen 0304 und 0305 ist eine Ausnahme zu der Ursprungsregel in Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG zu genehmigen. Eine solche Ausnahme ist aufgrund Artikel 37 Absätze 1 und 5 Buchstaben a und b des genannten Anhangs gerechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweiges, die wirtschaftliche und soziale Auswirkung und die besondere Lage Saint-Pierres und Miquelons. Da die Ausnahme für Waren genehmigt wird, die tatsächlich be- oder verarbeitet werden, trägt sie zur Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweiges bei. Die Ausnahme ist für den Fortbestand der betroffenen Fabrik, in der zahlreiche ständig Beschäftigte und Saisonarbeiter tätig sind, unabdingbar. Die im Jahr 2001 genehmigte Ausnahme wurde nur in sehr geringem Maße ausgenutzt (108 t im Jahr 2003, 552 t 2004, 356 t 2005 und 491 t von Januar bis November 2006). Die Ausnahme ist daher für die gleiche jährliche Gesamtmenge wie bei der 2001 gewährten Ausnahme zu genehmigen, d. h. für 1 290 t. Außerdem erlaubt die Ausweitung der Ausnahme auf eine größere Anzahl von Arten als bei dem Beschluss 2001/657/EG eine bessere Ausnutzung der unter die Ausnahme fallenden Menge. |
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(5) |
Vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen bezüglich der Mengen, der Überwachung und der Dauer kann die Ausnahme nicht zu einer ernsthaften Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führen. |
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(6) |
Aus der Systematik des Artikels 37 folgt, dass eine Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für die Erzeugnisse der KN-Position 0303 nicht genehmigt werden kann. Diese Erzeugnisse tragen nicht zur Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweiges bei, weil sie Verpackungsvorgängen unterliegen, die nicht als echte Erwerbstätigkeiten zu bezeichnen sind. |
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(7) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt Vorschriften zur Verwaltung der Zollkontingente fest. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die Verwaltung der Menge, für die die jeweilige Ausnahme genehmigt wird. |
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(8) |
Da der Beschluss 2001/822/EG am 31. Dezember 2011 außer Kraft tritt, sollte für den Fall, dass ein neuer Beschluss über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft vor diesem Datum angenommen oder die Gültigkeit des Beschlusses 2001/822/EG weiter verlängert wird, eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden, die die Gültigkeit der Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2011 hinaus gewährleistet. |
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(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gelten die in Saint-Pierre und Miquelon be- und verarbeiteten Fischereierzeugnisse, die im Anhang zu der vorliegenden Entscheidung aufgeführt sind, unter den in dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen als Ursprungswaren von Saint-Pierre und Miquelon, wenn sie aus Waren ohne Ursprungseigenschaft gewonnen werden.
Artikel 2
Die Ausnahme nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten Fischereierzeugnisse und Mengen, die von Saint-Pierre und Miquelon in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2013 in die Gemeinschaft ausgeführt werden.
Artikel 3
Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Vorschriften zur Verwaltung der Zollkontingente gelten sinngemäß für die Verwaltung der im Anhang aufgeführten Menge.
Artikel 4
Die Zollbehörden von Saint-Pierre und Miquelon treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel l genannten Waren zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Bescheinigungen einen Hinweis auf diese Entscheidung.
Die zuständigen Behörden von Saint-Pierre und Miquelon übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Mengen, für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gemäß dieser Entscheidung ausgestellt worden sind, und die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.
Artikel 5
In Feld 7 der zur Durchführung dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind einer der folgenden Wortlaute und die Nummer dieser Entscheidung einzutragen:
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„Derogation — Decision No …“; |
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„Dérogation — Décision no…“ |
Anzugeben ist die Nummer der vorliegenden Entscheidung.
Artikel 6
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2011.
Wird jedoch eine neue Präferenzregelung angenommen, die den Beschluss 2001/822/EG ersetzt und über das Datum des 31. Dezember 2011 hinaus Gültigkeit hat, oder wird die geltende Regelung verlängert, so verlängert sich die Gültigkeit dieser Entscheidung bis zum Ablauf der Gültigkeit einer solchen neuen Regelung oder der verlängerten geltenden Regelung, jedoch auf jeden Fall bis spätestens 31. März 2013.
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. März 2007
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
(2) ABl. L 231 vom 29.8.2001, S. 13. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/335/EG (ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 26).
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).
ANHANG
In Saint-Pierre und Miquelon verarbeitete Fischereierzeugnisse
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Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zeitraum |
Gesamtmenge (1) (t) |
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09.1650 ex 0304 29 Filets vom Seehecht, Schellfisch, Seelachs, von Schollen, Limande, Seezunge, Kabeljau, Rotbarsch, Goldbrassen, Schwarzer Heilbutt, Weißer Heilbutt, gefroren ex 0304 99 Fischfleisch (auch als Füllung), gefroren, von Schellfisch, Seelachs, Seehecht, Kabeljau ex 0305 30 Filets vom Kabeljau, gesalzen ex 0305 62 Kabeljau, gesalzen, ganz |
1.4.2007 bis 31.3.2008 |
1 290 |
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vom 1.4.2008 bis zum 31.3.2009 |
1 290 |
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1.4.2009 bis 31.3.2010 |
1 290 |
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1.4.2010 bis 31.3.2011 |
1 290 |
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1.4.2011 bis 31.3.2012 |
1 290 |
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1.4.2012 bis 31.3.2013 |
1 290 |
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(1) Die jährliche Gesamtmenge umfasst sämtliche Arten.