|
20.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 362/94 |
RICHTLINIE 2006/82/EG DER KOMMISSION
vom 23. Oktober 2006
zur Anpassung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsnahrung und Folgenahrung und der Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte von der Kommission erlassen, sofern sie selbst die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat. |
|
(2) |
In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wurde festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt hatten, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden waren, und den Rat und die Kommission ersuchten, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen. |
|
(3) |
Die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsnahrung und Folgenahrung (1) und die Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (2) sind daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinien 91/321/EWG und 1999/21/EG werden gemäß dem Anhang geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Oktober 2006
Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission
ANHANG
FREIER WARENVERKEHR
LEBENSMITTEL
|
1. |
31991 L 0321: Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsnahrung und Folgenahrung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35), geändert durch:
|
|
2. |
31999 L 0021: Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29), geändert durch:
In Artikel 4 Absatz 1 erhält die mit „auf Spanisch“ beginnende und mit „medicinska ändamål“ endende Liste folgende Fassung:
|