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13.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 353/1 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2002
in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag gegen Alfa Acciai S.p.A., Feralpi Siderurgica S.p.A., Ferriere Nord S.p.A., IRO Industrie Riunite Odolesi S.p.A., Leali S.p.A., Acciaierie e Ferriere Leali Luigi S.p.A. (in Liquidation befindlich), Lucchini S.p.A., Siderpotenza S.p.A., Riva Acciaio S.p.A., Valsabbia Investimenti S.p.A., Ferriera Valsabbia S.p.A. sowie gegen den Verband der italienischen Stahlhersteller Federacciai.
(Sache Nr. C.37.956 — Bewehrungsrundstahl)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5807)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(2006/894/EG)
Am 17. Dezember 2002 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprache und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html.
I. ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG
Adressaten der Entscheidung und Art der Zuwiderhandlung
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(1) |
Diese Entscheidung ist gerichtet an Alfa Acciai S.p.A., Feralpi Siderurgica S.p.A., Ferriere Nord S.p.A., IRO Industrie Riunite Odolesi S.p.A., Leali S.p.A., Acciaierie e Ferriere Leali Luigi S.p.A. (in Liquidation befindlich), Lucchini S.p.A., Siderpotenza S.p.A., Riva Acciaio S.p.A., Valsabbia Investimenti S.p.A., Ferriera Valsabbia S.p.A. sowie den Verband der italienischen Stahlhersteller Federacciai. |
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(2) |
Die Adressaten dieser Entscheidung nahmen an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (im Folgenden als „Vertrag“ bezeichnet) in Form von Preisabsprachen und entsprechenden Beschränkungen oder Kontrollen der Produktion oder Verkäufe bei Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen auf dem italienischen Markt teil. |
Haftbarkeit
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(3) |
Dem Unternehmen Adressat Alfa Acciai S.p.A. sind außer den Handlungen der Alfa Acciai S.p.A. auch die der Acciaieria Megara S.p.A. (ab 1996) und der Alfa Acciai S.R.L. (vor 1996) sowie der Acciaierie di Sicilia S.p.A. zuzurechnen. |
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(4) |
Dem Unternehmen Adressat Feralpi Siderurgica S.p.A. sind außer den Handlungen der heutigen Feralpi Siderurgica S.p.A. auch die der Feralpi Siderurgica S.R.L. (ab 1990) sowie der ehemaligen Feralpi Siderurgica S.p.A. zuzurechnen. |
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(5) |
Dem Unternehmen Leali S.p.A. und der in Liquidation befindlichen Acciaierie e Ferriere Leali Luigi S.p.A. sind außer den eigenen Handlungen auch die der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi S.p.A. (bis November 1998) zuzurechnen, deren Rechtsnachfolger sie sind. Nach diesem Datum ist die Leali S.p.A. für die festgestellten Zuwiderhandlungen allein haftbar. |
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(6) |
Den Unternehmen Lucchini S.p.A. und Siderpotenza S.p.A. sind außer den Handlungen der Lucchini S.p.A. und der Siderpotenza S.p.A. auch die des gemeinsamen Unternehmens Siderpotenza S.p.A. (bis 1991) und der Lucchini Siderurgica S.p.A. (bis Ende 1997) zuzurechnen. |
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(7) |
Dem Unternehmen Riva S.p.A. sind außer den Handlungen der Riva S.p.A. auch die der Fire Finanziaria S.p.A., der Riva Prodotti Siderurgici S.p.A., der Acciaierie e Ferriere di Galtarossa S.p.A. und der Acciaierie del Tanaro S.p.A. zuzurechnen. |
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(8) |
Der Valsabbia Investimenti S.p.A. und der Ferriera Valsabbia S.p.A. sind außer den eigenen Handlungen auch die der früheren Ferriera Valsabbia S.p.A. (bis 2000) und davor der Ferriera Valsabbia S.p.A. (bis 1990) zuzurechnen. |
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(9) |
Bei den übrigen Adressaten der Entscheidung handelt es sich von Beginn der Zuwiderhandlung an um die selben Unternehmen bzw. den selben Verband sowie um die selben juristischen Personen mit der selben Firmenbezeichnung, die auf dem Bewehrungsrundstahlmarkt tätig sind (was Ferriere Nord S.p.A. betrifft, ab 1993). |
Dauer der Zuwiderhandlung
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(10) |
Die Unternehmen nahmen an der Zuwiderhandlung zumindest in den folgenden Zeiträumen teil:
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Der Markt für Bewehrungsrundstahl
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(11) |
Bewehrungsrundstahl ist ein langes, warmgewalztes Stahlerzeugnis in Form von Ringen oder Stäben mit einem Durchmesser von 5 mm oder mehr und einer glatten, schuppigen oder gerippten Oberfläche zur Bewehrung von Beton. Die klassische Form, in der Bewehrungsrundstahl geliefert wird, ist der Bewehrungsrundstahl in Form von geraden Stäben (er wird auf einer Stabstahlstraße warmgewalzt). Die Stäbe können 12, 6 oder 14 Meter lang sein, selten auch 18 Meter. |
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(12) |
Bei Bewehrungsrundstahl handelt es sich um warmgewalzten Stahl in Form von Ringen/Rollen, die der Abnehmer dann gerade biegt und auf die gewünschte Länge schneidet. Rundstahl in Ringen ist normalerweise etwas teurer als Rundstahl in Stäben, auch wenn sich sein Preis immer mehr auf das Preisniveau von stabförmigem Rundstahl zubewegt. |
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(13) |
Sämtliche oben genannten Bewehrungsrundstähle sind kreisförmig und haben je nach Art des Baukörpers einen Durchmesser zwischen 5 und 40 mm. Rundstahl in Ringen hat höchstens einen Durchmesser von 16 mm. Die Größe des Durchmessers führt zur Berechnung eines Zuschlages, der auf den Grundpreis des Bewehrungsrundstahls aufgeschlagen wird („Durchmesseraufpreis“). |
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(14) |
Bewehrungsrundstahl wird hauptsächlich im Bausektor zur Verstärkung von Bauwerken verwendet. |
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(15) |
Von den fünfzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist Italien der größte Produzent von Bewehrungsrundstahl. Die Adressaten der vorliegenden Entscheidung, auf die gegen Ende des Zeitraumes der Zuwiderhandlung in Italien ein Marktanteil von rund 80 % entfiel, erwirtschafteten 2000 — 2001 mit Bewehrungsrundstahl einen Umsatz von etwa 900 Millionen Euro. |
Funktionsweise des Kartells
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(16) |
Die Federacciai und die mit ihr kooperierenden Unternehmen haben mindestens seit Ende 1989 einheitliche „Durchmesseraufpreise“ für Bewehrungsrundstahl in Italien beschlossen und praktiziert. Ab April 1992 haben die Unternehmen mit Hilfe von Federacciai ihre Beschlüsse und Verhaltensweisen auf die Festlegung des Grundpreises für Bewehrungsrundstahl in Italien ausgeweitet. Zwischen April 1992 und Ende September 1995 wurden auch einheitliche Zahlungsfristen vereinbart. |
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(17) |
Mindestens ab Ende 1994 hat die Federacciai ihre Schaltstellenfunktion in Bezug auf die Festlegung sowohl der Preise als auch der Menge an produziertem und verkauftem Bewehrungsrundstahl immer systematischer betrieben. |
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(18) |
Ab 1995 haben die Kartellmitglieder begonnen, die Begrenzung bzw. Kontrolle der Produktion oder Verkäufe untereinander abzustimmen, um die auf den Markt gebrachten Mengen zu verringern. Einige der Hersteller haben ein präziseres und systematischeres multilaterales System zur gegenseitigen Kontrolle der produzierten und verkauften Mengen eines jeden Unternehmens eingeführt. |
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(19) |
Die Kommission verfügt nicht über ausreichende Informationen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln im Zeitraum nach dem 4. Juli 2000 zu belegen. Nicht alle Unternehmen waren zwingend an allen beschriebenen Handlungen beteiligt; einige gehörten dem Kartell auch nicht die ganze Zeit über an. |
II. GELDBUSSEN
Grundbetrag
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(20) |
Die Zuwiderhandlung wurde in Form einer einzigen, komplexen und fortdauernden Absprache begangen, deren Zweck die Festlegung der Preise und die Beschränkung bzw. Kontrolle der Produktion oder Verkäufe war, und stellt damit eine sehr schwerwiegende Verletzung des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag dar. Das Kartell war auf das gesamte Gebiet der Republik Italien ausgedehnt. Es wurde nachgewiesen, dass die Vereinbarungen des Kartells in die Praxis umgesetzt wurden und Auswirkungen auf den Markt hatten, auch wenn die erhoffte Wirkung nicht immer eintrat. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die Adressaten eine besonders schwere Zuwiderhandlung begangen haben. Allein die Tatsache, dass sich die Auswirkungen der Absprache auf den italienischen Markt beschränken, ist keine Grund, die Schwere der Zuwiderhandlung von besonders schwer auf schwer zu verringern, da auch dem Umfang der italienischen Produktion Rechnung getragen werden muss. |
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(21) |
Ungeachtet der besonderen Schwere der Zuwiderhandlung hat die Kommission dennoch bei der Festlegung des Geldbußengrundbetrages die spezifischen Merkmale des Falles mitberücksichtigt, der einen nationalen Markt betraf, der zu der betreffenden Zeit den besonderen Bestimmungen des EGKS-Vertrags unterlag und an dem die Unternehmen, die Adressaten der Entscheidung sind, in der ersten Zeit der Zuwiderhandlung nur einen begrenzten Marktanteil hatten. |
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(22) |
Gemäß Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag können gegen einen Unternehmensverband keine Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden. Dennoch geht aus dem Wortlaut des Artikels 65 nicht hervor, dass das durch diese Bestimmung sanktionierte Verbot nicht auch auf einen Verband angewendet werden kann, der eine Entscheidung umgesetzt hat, die darauf gerichtet ist, den normalen Wettbewerb zu behindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Obwohl gegen Federacciai keine Geldbuße für die oben genannten wettbewerbswidrigen Handlungen verhängt wurde, ist der Verband Adressat dieser Entscheidung. |
Differenzierte Behandlung
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(23) |
Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Zuwiderhandlungen ermöglicht die Geldbußenskala, eine Differenzierung zwischen den Unternehmen vorzunehmen, um ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber ernsthaft zu schädigen, Rechnung zu tragen, und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. |
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(24) |
Nach Ansicht der Kommission sind die von den Adressaten dieser Entscheidung erreichten Marktanteile im gesamten letzten Jahr der Zuwiderhandlung (1999) nicht repräsentativ hinsichtlich ihrer effektiven Präsenz auf dem relevanten Markt im Referenzzeitraum. In der Tat haben sich zwischen 1990 und 1999 die genannten Marktanteile dieser Unternehmen so gut wie verdreifacht. Folglich lassen sich ausgehend von den durchschnittlichen Marktanteilen im Zeitraum 1990-1999 drei Kategorien von Unternehmen in abnehmender Reihenfolge ihrer Marktpräsenz bestimmen. Der ersten Kategorie gehören Feralpi und Valsabbia an, der zweiten Lucchini/Siderpotenza, Alfa, Riva und Leali (mit einem durchschnittlichen Marktanteil von etwa 70 % des Marktanteils der Unternehmen der ersten Kategorie), und in der dritten schließlich befinden sich Iro und Ferriere Nord (mit einem durchschnittlichen Marktanteil von etwa 35 % des Marktanteils der Unternehmen der ersten Kategorie). |
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(25) |
Für Riva und Lucchini/Siderpotenza ist der Geldbußengrundbetrag zu erhöhen, der anhand der relativen Bedeutung des betreffenden Marktes berechnet wird, um der Größe und den Gesamtressourcen der Unternehmen Rechnung zu tragen. In der Tat ist der mit EGKS-Produkten erzielte Umsatz dieser Unternehmen weitaus größer (etwa 3,5 Milliarden Euro für Riva im Jahr 2001 und etwa 1,2 Milliarden für Lucchini) als der der anderen Unternehmen, die von diesem Verfahren betroffen sind. Darüber hinaus muss erwähnt werden, dass, wie aus den Akten hervorgeht, die Führungskräfte dieser Unternehmen bei zahlreichen Gelegenheiten direkt an den beanstandeten Zuwiderhandlungen beteiligt waren. Um folglich eine ausreichend abschreckende Wirkung zu erzielen, ist der Geldbußengrundbetrag im Fall von Lucchini/Siderpotenza um 225 % zu erhöhen, da dessen Umsatz mit EGKS-Produkten etwa dreimal höher ist als der des nächstgrößten Unternehmens, und um 375 % im Fall von Riva, dessen Gesamtumsatz mit EGKS-Produkten etwa dreimal so hoch ist wie der von Lucchini/Siderpotenza. Diese Multiplikatoren tragen den beachtlichen Unterschieden in punkto Größe und Gesamtressourcen zwischen diesen beiden Unternehmen und den übrigen Adressaten dieser Entscheidung Rechnung. |
Dauer
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(26) |
Die Zuwiderhandlung erstreckte sich folglich für alle Unternehmen über mehr als zehneinhalb Jahre außer für Ferriere Nord S.p.A., für das die Dauer der Zuwiderhandlung über sieben Jahre beträgt. Folglich wird der Geldbußengrundbetrag für alle Unternehmen um 105 % erhöht mit Ausnahme von Ferriere Nord; hier beträgt die Erhöhung 70 %. |
Erschwerende Umstände
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(27) |
Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht der Kommission nur ein erschwerender Umstand mit der wiederholten Zuwiderhandlung von Ferriere Nord vor, das bereits Adressat der Entscheidung der Kommission vom 2. August 1989 aufgrund seiner Beteiligung an einer Absprache über Preisfestlegungen und Verkaufsbeschränkungen auf dem Sektor der Betonstahlmatten war (2). |
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(28) |
Die Kommission hält folglich im Fall von Ferriere Nord eine Erhöhung des Grundbetrages um 50 % für erforderlich. |
Mildernde Umstände
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(29) |
Nach Ansicht der Kommission sind im vorliegenden Fall keine mildernden Umstände gegeben. |
Anwendung der Kronzeugenregelung von 1996
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(30) |
Keines der Unternehmen, die Adressaten dieser Entscheidung sind, kommt für einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße gemäß den Abschnitten B und C der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (Mitteilung von 1996) (3) in Frage, da keine der dort genannten Bedingungen erfüllt ist. Sie haben die Absprache weder vor Aufnahme der Ermittlungen durch die Kommission angezeigt noch danach — noch haben sie entscheidende Elemente oder Beweismittel zum Nachweis der Existenz der Absprache geliefert. |
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(31) |
Bezüglich Abschnitt D der Mitteilung von 1996 erkennt die Kommission an, dass Ferriere Nord ihr nützliche Informationen geliefert hat, die der Kommission ermöglicht haben, die Funktionsweise der Absprache besser zu verstehen. Die Kommission ist der Ansicht, dass damit Abschnitt D Absatz 1 der Mitteilung erfüllt ist, wonach eine Ermäßigung der Geldbuße möglich ist, wenn vor der Zustellung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ein Unternehmen der Kommission Informationen, Dokumente oder andere Beweismittel liefert, die dazu beitragen, das Vorliegen der Zuwiderhandlung zu bestätigen. |
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(32) |
Die Kommission hält daher im Fall von Ferriere Nord eine Ermäßigung des Geldbußenbetrages um 20 % für gerechtfertigt. |
Entscheidung
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1. |
Es werden folgende Geldbußen verhängt:
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2. |
Federacciai und die genannten Unternehmen stellen die Zuwiderhandlung unverzüglich ab, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Sie sehen künftig von der Wiederholung der ihnen zur Last gelegten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Maßnahmen mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung ab. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) ABl. L 260 vom 6.9.1989, S. 1
(3) ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3.
(4) Es muss unterschieden werden zwischen den Handlungen der Acciaierie e Ferriere Leali Luigi S.p.A bis zu ihrer Auflösung und den Handlungen der Leali S.p.A. ab ihrer Gründung: erstere sind gesamtschuldnerisch der in Liquidation befindlichen Acciaierie e Ferriere Leali Luigi S.p.A. und der Leali S.p.A. zuzurechnen, letztere sind ausschließlich der Leali S.p.A. zuzuschreiben. Folglich wurde die Geldbuße auf zwei Zeiträume aufgeteilt, zum einen auf die Dauer von Beginn der Zuwiderhandlung bis zum 25. November 1998, und zum anderen ab diesem Datum bis zum Ende der Zuwiderhandlung. Die Geldbuße für den ersten Zeitraum wird gegen Leali S.p.A. und die in Liquidation befindliche Acciaierie e Ferriere Leali Luigi S.p.A, die gesamtschuldnerisch haften,. verhängt, wohingegen die Geldbuße für den zweiten Zeitraum allein gegen Leali SpA verhängt wird.