23.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. August 2006

zur Finanzierung der Ausgaben für IT-Unterstützung und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz im Jahr 2006

(2006/575/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 17, 37 und 37a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des Traces-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (2) wurde die Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem System ab 31. Dezember 2004 verbindlich vorgeschrieben. Es müssen Ausgaben für die aufgrund der Weiterentwicklung des einschlägigen Veterinärrechts und der Weiterentwicklung von Traces erforderliche Aktualisierung des Systems vorgesehen werden, insbesondere hinsichtlich Risikomanagement. Um den technischen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit und Stabilität des Produktionsumfelds von Traces sowie den Sicherheitserfordernissen zu genügen, muss entsprechendes IT-Material angeschafft und eigens für dieses System ein Überwachungs- und Wartungsteam eingesetzt werden. Für die tägliche Arbeit mit dem System ist zudem eine angemessene logistische Unterstützung erforderlich. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft stützt sich auf die Artikel 37 und 37a der Entscheidung 90/424/EWG.

(2)

Das Mitteilungssystem, das auf der Grundlage der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (3) mit der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (4) eingeführt wurde, muss technisch auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft stützt sich auf Artikel 37 der Entscheidung 90/424/EWG.

(3)

Lediglich die im Beschluss 2005/607/EG der Kommission vom 5. August 2005 zur Finanzierung der Ausgaben für IT-Unterstützung und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz im Jahr 2005 (5) vorgesehene Studie zur Festlegung der Spezifikationen eines Navigationssystems wurde durchgeführt. Jetzt ist es angebracht, die Studie zum Einsatz der Satellitennavigationstechnik zur Verbesserung des Tierschutzes in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (6) neu auszurichten. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft stützt sich auf Artikel 17 der Entscheidung 90/424/EWG.

(4)

Die Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes erfordert zudem die Verbreitung von Informationen über die diesbezüglichen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie die Sensibilisierung der Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union hinsichtlich der artgerechten Tierhaltung. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft stützt sich auf Artikel 17 der Entscheidung 90/424/EWG.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Traces

Für die Wartung und Aktualisierung des Systems Traces gemäß der Entscheidung 2004/292/EG werden folgende Beträge und Ziele genehmigt:

500 000 EUR für die Anschaffung der Ausrüstung und der technischen Unterstützung, die für die Verfügbarkeit und Sicherheit des Systems unerlässlich sind;

450 000 EUR für die Anschaffung der logistischen Unterstützung, die als Hilfestellung für die Nutzer des Systems erforderlich ist;

200 000 EUR für die Anschaffung der Unterstützung, die für die Wartung und die Anpassung des Systems an rechtliche und technische Entwicklungen erforderlich ist;

EUR 300 000 EUR für die Entwicklung der für ein Risikomanagementmodul erforderlichen IT-Lösungen.

Artikel 2

System für die Mitteilung von Tierseuchen

Für die Wartung des Mitteilungssystems gemäß der Entscheidung 2005/176/EG wird ein Betrag von 200 000 EUR genehmigt.

Artikel 3

Informationen im Bereich des Tierschutzes

(1)   Für die Studie zur Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien im Zusammenhang mit Ausrüstungen für die Satellitennavigation zwecks Verbesserung der Wirksamkeit amtlicher Kontrollen zum Tierschutz wird ein Betrag von 200 000 EUR genehmigt.

(2)   Für die Maßnahmen der Kommission zur Information der Verbraucher über die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Tierschutzes wird ein Betrag von 240 000 EUR genehmigt.

(3)   Für die Maßnahmen der Kommission zur Information der Wirtschaftsakteure über die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Tierschutzes wird ein Betrag von 230 000 EUR genehmigt.

Artikel 4

Verfahren für die Auftragsvergabe

Die Auswahl von Auftragnehmern erfolgt auf der Grundlage von Ausschreibungen, die im Herbst 2006 veröffentlicht werden.

Brüssel, den 17. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)   ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29).

(3)   ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).

(4)   ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.

(5)   ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 22.

(6)   ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.