2006/568/EG: Beschluss der Kommission vom 3. März 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits
Amtsblatt Nr. L 231 vom 24/08/2006 S. 0135 - 0138
Beschluss der Kommission vom 3. März 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (2006/568/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits [1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aufgrund der Schlussfolgerungen in der zweiten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Wein und in der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens EU-Chile, die beide am 13.- 14. Juni 2005 in Madrid abgehalten wurden, ist es erforderlich, die Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu ändern, um die Verwendung bestimmter chilenischer Handelsmarken, die sich mit geografischen Angaben der Gemeinschaft decken, für begrenzte Mengen bis zum 31. Januar 2014 auf dem inländischen Markt Chiles ab dem 24. April 2006 zuzulassen. (2) Die Gemeinschaft und die Republik Chile haben daher gemäß Artikel 16 Absatz 2 des vorgenannten Abkommens zur Änderung von dessen Anlage II ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt. (3) Der Briefwechsel sollte genehmigt werden. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Brüssel, den 3. März 2006 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission [1] ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19. -------------------------------------------------- Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits SCHREIBEN Nr. 1 Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Brüssel, den 24. April 2006 Sehr geehrter Herr, ich beziehe mich auf die Sitzungen im Hinblick auf technische Anpassungen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens vom 18. November 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits abgehalten wurden, dem zufolge die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Anlagen des Weinhandelsabkommens ändern können, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen. Auf diesen Sitzungen wurde festgestellt, dass bestimmte chilenische Handelsmarken, die mit geografischen Angaben der Gemeinschaft übereinstimmen, in Anlage II (Liste der Handelsmarken gemäß Artikel 7) aufgenommen werden müssen. Daher beehre ich mich vorzuschlagen, die Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken ab dem heutigen Tag durch die beigefügte Anlage zu ersetzen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Europäischen Gemeinschaft Mariann Fischer Boel SCHREIBEN Nr. 2 Schreiben Chiles Brüssel, den 24. April 2006 Sehr geehrte Dame, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "Ich beziehe mich auf die Sitzungen im Hinblick auf technische Anpassungen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens vom 18. November 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits abgehalten wurden, dem zufolge die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Anlagen des Weinhandelsabkommens ändern können, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen. Auf diesen Sitzungen wurde festgestellt, dass bestimmte chilenische Handelsmarken, die mit geografischen Angaben der Gemeinschaft übereinstimmen, in Anlage II (Liste der Handelsmarken gemäß Artikel 7) aufgenommen werden müssen. Daher beehre ich mich vorzuschlagen, die Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken ab dem heutigen Tag durch die beigefügte Anlage zu ersetzen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden." Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt. Genehmigen Sie, sehr geehrte Dame, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Republik Chile Oscar Alcamán Riffo -------------------------------------------------- "ANLAGE II HANDELSMARKEN GEMÄSS ARTIKEL 7 A. Handelsmarken gemäß Artikel 7 Absatz 2 Cognac Juanico Coña Col Gran Coñac Grappa San Remo B. Handelsmarken gemäß Artikel 7 Absatz 2a [1] Coñac Mabille Coñac Basin — Pasquier Coñac Casino, Camar Coñac Mendoza Coñac Cepa de Oro Traverso Coñac Black Mont Coñac Lomas de Bellavista Gran Coñac Rucalban Coñac Jormus Coñac el Lagar de los Lagos Coñac Tres Pinos Coñac Riobar Coñac Mirador Coñac Tres Aguilas, Fray Francisco Coñac Subercaseaux, 96, Blanc 96 Coñac el Gaitero Coñac 103, Tres Palos Cruzados Coñac Quinta Normal Coñac Mónaco Coñac Ponce de León Coñac Adasme Coñac Monte Grande Coñac Casa Dieguez, Saint Pierre du Roi Coñac D' Cuza Coñac Trianero Calvados Quinta Normal Armagnac Quinta Normal Grapa Mabille Grapa Casino Grapa Ivren Grapa Lomas de Bellavista Grapa Rucalban Grapa Valle del Sur Grapa Tres Pinos Grapa Riobar Grapa el Gaitero Grapa Sol Andino, Uvita Grapa Monte Grande [1] Die Weine, Spirituosen und aromatisierten Getränke gemäß Liste B des Abkommens über den Handel mit Wein sowie Liste B des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits dürfen eine Gesamtmenge von 22000 hl pro Jahr nicht übersteigen." --------------------------------------------------