2006/568/EG: Beschluss der Kommission vom 3. März 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

Amtsblatt Nr. L 231 vom 24/08/2006 S. 0135 - 0138


Beschluss der Kommission

vom 3. März 2006

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

(2006/568/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits [1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Schlussfolgerungen in der zweiten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Wein und in der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens EU-Chile, die beide am 13.- 14. Juni 2005 in Madrid abgehalten wurden, ist es erforderlich, die Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu ändern, um die Verwendung bestimmter chilenischer Handelsmarken, die sich mit geografischen Angaben der Gemeinschaft decken, für begrenzte Mengen bis zum 31. Januar 2014 auf dem inländischen Markt Chiles ab dem 24. April 2006 zuzulassen.

(2) Die Gemeinschaft und die Republik Chile haben daher gemäß Artikel 16 Absatz 2 des vorgenannten Abkommens zur Änderung von dessen Anlage II ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt.

(3) Der Briefwechsel sollte genehmigt werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Brüssel, den 3. März 2006

Für die Kommission

Mariann Fischer Boel

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19.

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Abkommen in Form eines Briefwechsels

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

SCHREIBEN Nr. 1

Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den 24. April 2006

Sehr geehrter Herr,

ich beziehe mich auf die Sitzungen im Hinblick auf technische Anpassungen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens vom 18. November 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits abgehalten wurden, dem zufolge die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Anlagen des Weinhandelsabkommens ändern können, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen.

Auf diesen Sitzungen wurde festgestellt, dass bestimmte chilenische Handelsmarken, die mit geografischen Angaben der Gemeinschaft übereinstimmen, in Anlage II (Liste der Handelsmarken gemäß Artikel 7) aufgenommen werden müssen.

Daher beehre ich mich vorzuschlagen, die Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken ab dem heutigen Tag durch die beigefügte Anlage zu ersetzen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Mariann Fischer Boel

SCHREIBEN Nr. 2

Schreiben Chiles

Brüssel, den 24. April 2006

Sehr geehrte Dame,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Ich beziehe mich auf die Sitzungen im Hinblick auf technische Anpassungen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens vom 18. November 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits abgehalten wurden, dem zufolge die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Anlagen des Weinhandelsabkommens ändern können, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen.

Auf diesen Sitzungen wurde festgestellt, dass bestimmte chilenische Handelsmarken, die mit geografischen Angaben der Gemeinschaft übereinstimmen, in Anlage II (Liste der Handelsmarken gemäß Artikel 7) aufgenommen werden müssen.

Daher beehre ich mich vorzuschlagen, die Anlage II des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken ab dem heutigen Tag durch die beigefügte Anlage zu ersetzen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Dame, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Republik Chile

Oscar Alcamán Riffo

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"

"ANLAGE II

HANDELSMARKEN GEMÄSS ARTIKEL 7

A. Handelsmarken gemäß Artikel 7 Absatz 2

Cognac Juanico

Coña Col

Gran Coñac

Grappa San Remo

B. Handelsmarken gemäß Artikel 7 Absatz 2a [1]

Coñac Mabille

Coñac Basin — Pasquier

Coñac Casino, Camar

Coñac Mendoza

Coñac Cepa de Oro Traverso

Coñac Black Mont

Coñac Lomas de Bellavista

Gran Coñac Rucalban

Coñac Jormus

Coñac el Lagar de los Lagos

Coñac Tres Pinos

Coñac Riobar

Coñac Mirador

Coñac Tres Aguilas, Fray Francisco

Coñac Subercaseaux, 96, Blanc 96

Coñac el Gaitero

Coñac 103, Tres Palos Cruzados

Coñac Quinta Normal

Coñac Mónaco

Coñac Ponce de León

Coñac Adasme

Coñac Monte Grande

Coñac Casa Dieguez, Saint Pierre du Roi

Coñac D' Cuza

Coñac Trianero

Calvados Quinta Normal

Armagnac Quinta Normal

Grapa Mabille

Grapa Casino

Grapa Ivren

Grapa Lomas de Bellavista

Grapa Rucalban

Grapa Valle del Sur

Grapa Tres Pinos

Grapa Riobar

Grapa el Gaitero

Grapa Sol Andino, Uvita

Grapa Monte Grande

"

[1] Die Weine, Spirituosen und aromatisierten Getränke gemäß Liste B des Abkommens über den Handel mit Wein sowie Liste B des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits dürfen eine Gesamtmenge von 22000 hl pro Jahr nicht übersteigen."

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