28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2006

mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Einfuhren aus Bulgarien

(Bekannt gegen unter Aktenzeichen K(2006) 890)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/247/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft eingeschleppt wird.

(2)

Bulgarien hat der Kommission die Isolation eines Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 (asiatischer Stamm) bei einem klinisch kranken Tier einer Wildvogelart gemeldet.

(3)

Bulgarien ist in dem Verzeichnis in Anhang I Teil I der Entscheidung 96/482/EG der Kommission vom 12. Juli 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel) und ihre Bruteier aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen (3) aufgeführt. Das genannte Verzeichnis enthält die Drittländer bzw. die Teile von Drittländern, die befugt sind, die im Anhang der Entscheidung festgelegten Musterbescheinigungen A bis D zu verwenden. Gemeinschaftseinfuhren von lebendem Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, die im Verzeichnis in Anhang I Teil I der genannten Entscheidung aufgeführt sind, sind zugelassen.

(4)

Bulgarien ist in dem Verzeichnis in den Anhängen I und II der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission vom 7. September 2000 zur Festlegung der Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchenfleisch und bestimmtem Fleisch von frei lebendem Wild und Zuchtwild zulassen, sowie der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieses Fleisches (4) aufgeführt. Gemeinschaftseinfuhren von Fleisch von Wildgeflügel aus Bulgarien sind daher zugelassen.

(5)

Angesichts der aktuellen Seuchenlage in Bulgarien sollte die Einfuhr von lebendem Hausgeflügel, lebenden Laufvögeln, lebendem Zuchtfederwild, lebendem Wildgeflügel sowie Bruteiern dieser Arten aus dem gesamten Hoheitsgebiet Bulgariens ausgesetzt werden.

(6)

Darüber hinaus sollte die Einfuhr von frischem Fleisch von Wildgeflügel sowie die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem (*1), Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Fleisch dieser Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, sowie bestimmter anderer Vogelerzeugnisse aus Bulgarien ausgesetzt werden.

(7)

Gemäß der Entscheidung 2003/812/EG der Kommission vom 17. November 2003 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zum menschlichen Verzehr zulassen (5), genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Konsumeiern aus den Drittländern oder Teilen von Drittländern, die in der Liste im Anhang der Entscheidung 94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch genehmigen (6), aufgeführt sind. Unter Berücksichtigung der kommenden Brutsaison für Wildvögel sollte die Einfuhr von Konsumeiern von Wildvögeln aus Bulgarien jedoch ebenfalls verboten werden.

(8)

Angesichts der aktuellen Seuchenlage in Bulgarien und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Bulgarien bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen und der Kommission weitere Informationen zur Seuchenlage übermittelt hat, ist es gerechtfertigt, die Aussetzung der Einfuhr von bestimmten Vogelerzeugnissen auf jene Teile des Hoheitsgebiets Bulgariens zu beschränken, die von der Aviären Influenza betroffen und/oder die diesbezüglich gefährdet sind.

(9)

Bestimmte Erzeugnisse von Wildgeflügel, das vor dem 1. August 2005 erlegt wurde, sollten jedoch unter Berücksichtigung der Epidemiologie der Seuche in den betreffenden Gebieten Bulgariens weiterhin zugelassen werden.

(10)

In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (7) sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist, sowie Behandlungen für Fleischerzeugnisse festgelegt, die als erregerabtötend gelten.

(11)

Welcher Behandlung ein unter die Entscheidung 2005/432/EG fallendes Erzeugnis unterzogen werden muss, um das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern über diese Erzeugnisse auszuschließen, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Daher scheint es angezeigt, die Gemeinschaftseinfuhren von Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel mit Ursprung in Bulgarien, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt wurden, weiterhin zuzulassen.

(12)

Um die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zu genehmigen, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, die ausreicht, um mögliche Erreger im Fleisch abzutöten, ist es erforderlich, die vorgeschriebene Behandlung für Fleisch von Wildgeflügel in den Veterinärbescheinigungen zu präzisieren, die gemäß den Anhängen III und IV der Entscheidung 2005/432/EG ausgestellt werden.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gelten unbeschadet etwaiger in der Entscheidung 2005/648/EG der Kommission vom 8. September 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (8) vorgesehener Maßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen folgende Einfuhren aus:

a)

lebendes Hausgeflügel, lebende Laufvögel, lebendes Zuchtfederwild, lebendes Wildgeflügel und Bruteier dieser Arten aus dem Teil des bulgarischen Hoheitsgebiets, der in Teil A des Anhangs aufgeführt ist,

b)

folgende Erzeugnisse aus dem Teil des bulgarischen Hoheitsgebiets, der in Teil B des Anhangs aufgeführt ist:

i)

frisches Fleisch von Wildgeflügel,

ii)

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden,

iii)

rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile von Wildgeflügel enthalten,

iv)

zum Verzehr bestimmte Eier von Wildvögeln,

v)

unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art,

vi)

unbehandelte Federn und Federteile,

vii)

unbehandelter Mist von Geflügel oder anderen Vogelarten.

Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der unter Buchstabe b Ziffern i, ii und iii des genannten Artikels aufgeführten Erzeugnisse, wenn diese von Vögeln stammen, die vor dem 1. August 2005 erlegt wurden.

(2)   Die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii begleiten, sind je nach Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk zu ergänzen:

„Frisches Fleisch von Wildgeflügel/Fleischerzeugnis, das Fleisch von Wildgeflügel enthält oder daraus hergestellt wurde/Fleischzubereitung, die Fleisch von Wildgeflügel enthält oder daraus hergestellt wurde/rohes Heimtierfutter und unbehandeltes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das Teile jeglicher Art von Wildgeflügel enthält (1), gewonnen von Vögeln, die vor dem 1. August 2005 erlegt wurden.

(1)  Nichtzutreffendes streichen.“ "

(3)   Abweichend von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch der betreffenden Tierart mindestens einer der spezifischen Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurde.

(4)   Die spezifische Behandlung gemäß Absatz 3 dieses Artikels wird unter 9.1 Spalte B der Veterinärbescheinigung angegeben, die nach dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2005/432/EG ausgestellt und um folgenden Wortlaut ergänzt wird:

„Gemäß der Entscheidung 2006/247/EG der Kommission behandelte Fleischerzeugnisse“.

(5)   Zur Bescheinigung der spezifischen Behandlung gemäß Absatz 3 dieses Artikels wird die nach dem Muster in Anhang IV der Entscheidung 2005/432/EG ausgestellte Veterinärbescheinigung um folgenden Wortlaut ergänzt:

„Gemäß der Entscheidung 2006/247/EG der Kommission behandelte Fleischerzeugnisse“.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von behandelten Federn oder Federteilen bei der Einfuhr von einem Handelspapier begleitet sind, aus dem hervorgeht, dass die behandelten Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung des Krankheitserregers gewährleistet.

Nicht erforderlich ist dieses Handelspapier für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Mai 2006.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am 27. März 2006.

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)   ABl. L 196 vom 7.8.1996, S. 13. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 34).

(4)   ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/413/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 57).

(*1)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)   ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/19/EG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 84).

(6)   ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG.

(7)   ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.

(8)   ABl. L 238 vom 15.9.2005, S. 16.


ANHANG

Teile des Hoheitsgebiets Bulgariens gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b

TEIL A

ISO-Ländercode

Land

Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets

BG

Bulgarien

— Gesamtes Hoheitsgebiet Bulgariens


TEIL B

ISO-Ländercode

Land

Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets

BG

Bulgarien

Die Bezirke:

Widin

Montana

Wraza

Plewen

Weliko Tarnowo (das Gebiet nördlich der Autobahn E 771)

Russe

Rasgrad

Silistra

Dobritsch

Warna

Burgas