3.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2006

zur Änderung von Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 193)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/60/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei der Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 89/556/EWG sind die Tiergesundheitsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

(2)

Nach dieser Richtlinie dürfen Rinderembryonen unter anderem nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen versendet werden, es sei denn, sie wurden durch künstliche Besamung oder In-vitro-Befruchtung mit Sperma eines Spenderbullen, der in einer von der zuständigen Behörde für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Sperma zugelassenen Besamungsstation steht, oder mit Sperma gezeugt, das nach Maßgabe der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (2) eingeführt wurde.

(3)

Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern ist in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG festgelegt. Diese Bescheinigung enthält keine besonderen Anforderungen an zur Befruchtung verwendetes Sperma.

(4)

Insbesondere aufgrund des Erlasses strengerer Vorschriften für die Aufnahme von Bullen in Besamungsstationen mit der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG (3) sind Probleme beim Handel mit Embryonen aufgetreten.

(5)

Um Probleme bei der Bescheinigung zu vermeiden, ist in das derzeitige Muster der Tiergesundheitsbescheinigung die zusätzliche Anforderung aufzunehmen, dass das zur Befruchtung verwendete Sperma der Richtlinie 88/407/EWG entsprechen muss.

(6)

Die Richtlinie 89/556/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 23. Februar 2006.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG der Kommission (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21).

(3)   ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.


ANHANG

„ANHANG C

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