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31.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 24/1 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 15. Dezember 2006
über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank
(EZB/2006/21)
(2007/42/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 29.4 und 49.3,
unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 vierter Gedankenstrich der Satzung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss EZB/2004/5 vom 22. April 2004 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) wurden mit Wirkung vom 1. Mai 2004 die denjenigen nationalen Zentralbanken (NZBen), die am 1. Mai 2004 Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) waren, zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend jeweils als „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. als „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bezeichnet) festgelegt. |
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(2) |
Im Hinblick darauf, dass Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beitreten und ihre jeweiligen NZBen sich dem ESZB anschließen, erhöht sich gemäß Artikel 49.3 der Satzung automatisch das gezeichnete Kapital der EZB. Diese Erhöhung macht es erforderlich, dass der Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung jeder NZB, die am 1. Januar 2007 Mitglied des ESZB sein wird, analog zu Artikel 29.1 und nach Maßgabe des Artikels 29.2 der Satzung berechnet wird. Der erweiterte Schlüssel der EZB für die Kapitalzeichnung und der Gewichtsanteil jeder NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2007. Der Beschluss EZB/2004/5 sollte deshalb aufgehoben werden und durch einen neuen Beschluss ersetzt werden, der die aktuelle Situation widerspiegelt. |
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(3) |
Gemäß dem Beschluss 2003/517/EG des Rates vom 15. Juli 2003 über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (2), hat die Europäische Kommission der EZB die statistischen Daten zur Verfügung gestellt, die bei der Festlegung des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung zu verwenden sind. |
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(4) |
Im Hinblick auf Artikel 3.5 und Artikel 6.6 der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank und die Mitwirkung des Erweiterten Rates bei diesem Beschluss hatten die Präsidenten der Zentralbank von Bulgarien und der Banca Naţională a României Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss, bevor er verabschiedet wurde — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Rundung
Wenn die Europäische Kommission zur Erweiterung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung korrigierte statistische Daten zur Verfügung stellt und die angegebenen Zahlen insgesamt nicht 100 % ergeben, wird der Unterschied wie folgt ausgeglichen: i) Bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, wird der kleinste Anteil bzw. werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergeben, oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, wird der größte Anteil bzw. werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergeben.
Artikel 2
Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung
Die jeder NZB zugeteilten Gewichtsanteile in dem in Artikel 29 der Satzung genannten Schlüssel für die Kapitalzeichnung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wie folgt festgelegt:
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2,4708 % |
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0,8833 % |
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1,3880 % |
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1,5138 % |
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20,5211 % |
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0,1703 % |
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1,8168 % |
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7,5498 % |
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14,3875 % |
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0,8885 % |
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12,5297 % |
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0,1249 % |
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0,2813 % |
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0,4178 % |
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0,1575 % |
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1,3141 % |
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0,0622 % |
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3,8937 % |
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2,0159 % |
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4,8748 % |
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1,7137 % |
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2,5188 % |
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0,3194 % |
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0,6765 % |
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1,2448 % |
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2,3313 % |
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13,9337 % |
Artikel 3
Schlussbestimmungen
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Der Beschluss EZB/2004/5 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.
(3) Verweisungen auf den Beschluss EZB/2004/5 gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2006.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET