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2.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1967/2005 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2005
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
ANHANG
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Warenbeschreibung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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2203 00 01 |
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 2203 00 und 2203 00 01 . Das Erzeugnis ist ein Getränk und kann als Bier aus Malz der Position 2203 eingereiht werden. Das Erzeugnis kann nicht von der Position 2203 ausgeschlossen werden, weil der durch die Aromastoffe hinzugefügte Alkohol lediglich 0,04 % vol. Alkohol ergibt. Folglich kann das Erzeugnis nicht in die Position 2208 eingereiht werden. Die HS-Erläuterungen zu Position 2203 führen aus, dass Zucker, Farbstoffe, Kohlendioxid und andere Stoffe zugesetzt werden können. Somit kann Bier der Position 2203 unter anderem aromatisiert werden |
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3917 31 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3917 , 3917 31 und 3917 31 90 . Da die Ware auch für andere als für bestimmte medizinische Zwecke, zusammen mit Waren des Kapitels 90, verwendet werden kann, kann sie nicht als Instrument oder Gerät für medizinische Zwecke im Sinne der Position 9018 betrachtet werden. Bei der Einreihung sind die Form und die Bestandteile der Ware berücksichtigt worden. Im Sinne der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 ist sie damit in die Position 3917 einzureihen |
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3917 32 39 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3917 , 3917 32 und 3917 32 39 . Bei der Einreihung ist die stoffliche Beschaffenheit der Ware berücksichtigt worden. Diese Schläuche können nicht als Isolatoren der Position 8546 angesehen werden. Nach den HS-Erläuterungen zur Position 8546 sind Isolatoren Vorrichtungen, die dazu dienen, elektrische Leitungen zu befestigen, zu tragen oder zu führen und sie gleichzeitig gegeneinander und gegen Erde zu isolieren. Diese Schläuche können nicht als Isolatoren der Position 8547 angesehen werden. Nach den HS-Erläuterungen zu der Position 8547 (Buchstabe B) sind nicht mit Metallmantel ausgestattete Rohre und andere Schutzhüllen aus Isolierstoffen (z. B. aus Kautschuk, Kunststoffen, geflochtenen Textilien oder aus Glasfasergarnen) ausschließlich nach ihrer Stoffbeschaffenheit einzureihen. |
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2008 99 67 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Zusätzlichen Anmerkungen 2 a und 3 zu Kapitel 20 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2008 , 2008 99 und 2008 99 67 . Die Zubereitung kann nicht als Würzsoße oder zusammengesetztes Würzmittel der Position 2103 angesehen werden (siehe HS-Erläuterungen zu Position 2103 ), da sie keine größeren Mengen an Gewürzen enthält. Weil die Zubereitung über die Anforderungen des Kapitels 8 hinausgeht, ist das Erzeugnis der Position 2008 zuzuweisen. Das Erzeugnis enthält zugesetzten Zucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 20 |