2.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1967/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2005

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbeschreibung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Erzeugnis, bestehend aus einer klaren, gelblich bis bersteinfarbenen, leicht schäumenden Flüssigkeit. Der Alkoholgehalt beträgt 5,9 % vol.

Es wird aus der Fermentierung einer Würze mit 15,3 Grad Plato gewonnen. Die fermentierte Lösung wird einer Klärung und Filtrierung unterzogen. Dieser Lösung werden 3,34 % Zuckersirup, 0,14 % Aromastoffe (davon 75 % vom Tequila stammend), 0,11 % Zitronensäure und 0,002 % Ascorbinsäure zugesetzt. Das Erzeugnis weist den Geruch und Geschmack von Bier auf.

Das Erzeugnis ist für den direkten Verbrauch bestimmt. Es wird als Bier in entsprechend etikettierten Flaschen mit einem Inhalt von 330 ml/0,33 l angeboten

2203 00 01

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 2203 00 und 2203 00 01 .

Das Erzeugnis ist ein Getränk und kann als Bier aus Malz der Position 2203 eingereiht werden. Das Erzeugnis kann nicht von der Position 2203 ausgeschlossen werden, weil der durch die Aromastoffe hinzugefügte Alkohol lediglich 0,04 % vol. Alkohol ergibt. Folglich kann das Erzeugnis nicht in die Position 2208 eingereiht werden.

Die HS-Erläuterungen zu Position 2203 führen aus, dass Zucker, Farbstoffe, Kohlendioxid und andere Stoffe zugesetzt werden können. Somit kann Bier der Position 2203 unter anderem aromatisiert werden

2.

Nahtloses, flexibles Rohr aus medizinischem Kunststoff, hergestellt aus mattem Polyvinylchlorid (PVC) mit einer Wandstärke von ungefähr 0,6 mm und einem externen Durchmesser von 5,7 mm. Das Rohr hat einen Mindest-Berstdruck von 27,6 MPa und wird aufgemacht auf Trommeln von ungefähr 1 200  m Lauflänge eingeführt.

Die Ware wird im Allgemeinen zur Übertragung, Leitung und Verteilung von Flüssigkeiten und Gasen verwendet.

Obwohl das Rohr, nachdem es auf die entsprechende Länge zugeschnitten ist, als ein Teil von Instrumenten und Geräten für medizinische Zwecke verwendet werden kann, einschließlich solcher, die in der Anästhesie, Notfallversorgungssystemen, Kathedern und Bluttransportsystemen eingesetzt werden, weist es keinen bestimmten Verwendungszweck als Bestandteil von medizinischen Geräten auf

3917 31 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3917 , 3917 31 und 3917 31 90 .

Da die Ware auch für andere als für bestimmte medizinische Zwecke, zusammen mit Waren des Kapitels 90, verwendet werden kann, kann sie nicht als Instrument oder Gerät für medizinische Zwecke im Sinne der Position 9018 betrachtet werden.

Bei der Einreihung sind die Form und die Bestandteile der Ware berücksichtigt worden. Im Sinne der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 ist sie damit in die Position 3917 einzureihen

3.

Durch Wärme schrumpfbare Kunststoffschläuche aus Polyvinylidenfluorid (PVDF), biegsam, nahtlos, nicht verstärkt, mit einem Berstdruck von weniger als 27,6 MPa, mit einer Länge von ungefähr 25 mm und einem Durchmesser von 9 mm.

Unter Wärmeeinwirkung schrumpfen die Erzeugnisse und umschließen das in sie eingebrachte Objekt vollständig.

Das Erzeugnis wird im Allgemeinen zum Schutz elektrischer Leitungen verwendet

3917 32 39

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3917 , 3917 32 und 3917 32 39 .

Bei der Einreihung ist die stoffliche Beschaffenheit der Ware berücksichtigt worden.

Diese Schläuche können nicht als Isolatoren der Position 8546 angesehen werden. Nach den HS-Erläuterungen zur Position 8546 sind Isolatoren Vorrichtungen, die dazu dienen, elektrische Leitungen zu befestigen, zu tragen oder zu führen und sie gleichzeitig gegeneinander und gegen Erde zu isolieren. Diese Schläuche können nicht als Isolatoren der Position 8547 angesehen werden.

Nach den HS-Erläuterungen zu der Position 8547 (Buchstabe B) sind nicht mit Metallmantel ausgestattete Rohre und andere Schutzhüllen aus Isolierstoffen (z. B. aus Kautschuk, Kunststoffen, geflochtenen Textilien oder aus Glasfasergarnen) ausschließlich nach ihrer Stoffbeschaffenheit einzureihen.

4.

Grüne, gemahlene Avocadopülpe (Guacamole) mit folgender Zusammensetzung (GHT):

Avocado

90,5

andere Zutaten (z. B. Salz, Gewürze, Zitronensäure, Antioxidationsmittel, Stabilisatoren, Konservierungsmittel) weniger als

1

Gehalt an verschiedenen Zuckern im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 20

9,6

Das Erzeugnis ist aufgemacht in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008 99 67

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Zusätzlichen Anmerkungen 2 a und 3 zu Kapitel 20 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2008 , 2008 99 und 2008 99 67 .

Die Zubereitung kann nicht als Würzsoße oder zusammengesetztes Würzmittel der Position 2103 angesehen werden (siehe HS-Erläuterungen zu Position 2103 ), da sie keine größeren Mengen an Gewürzen enthält.

Weil die Zubereitung über die Anforderungen des Kapitels 8 hinausgeht, ist das Erzeugnis der Position 2008 zuzuweisen.

Das Erzeugnis enthält zugesetzten Zucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 20