12.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1663/2005 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sind gemeinschaftliche und nationale Verarbeitungsschwellen festgesetzt sowie die Bestimmungen für die Berechnung der Beihilfe bei Feststellung einer Schwellenüberschreitung in einem Mitgliedstaat festgelegt worden, sofern der Mitgliedstaat über eine Verarbeitungsschwelle für das betreffende Erzeugnis gemäß Anhang III derselben Verordnung verfügt.

(2)

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission (2) muss das verarbeitete Ausgangserzeugnis auf die Verarbeitungsschwelle des Mitgliedstaats angerechnet werden, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat.

(3)

Die Anwendung dieser Bestimmung hat in den letzten Wirtschaftsjahren Anomalien bei der Anwendung der Beihilferegelung erkennen lassen, insbesondere bei Tomaten/Paradeisern (*1). Gemäß dieser Bestimmung wird nämlich die Erzeugung bestimmter Erzeuger, die Mitglieder von Erzeugerorganisationen sind, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, bzw. von Erzeugerorganisationen, die einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, auf die Verarbeitungsschwelle des Mitgliedstaats angerechnet, in dem die Erzeugerorganisation bzw. die Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Anrechnung auf die Schwelle des Mitgliedstaats erfolgen muss, in dem das Ausgangserzeugnis erzeugt wird.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Erzeugerorganisationen, die Tomaten, Pfirsiche oder Birnen zur Verarbeitung liefern, beantragen die Beihilfe bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihres Sitzes, sofern dieser Mitgliedstaat über eine Verarbeitungsschwelle für das betreffende Erzeugnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 verfügt. Die Menge, für die die Beilhilfe beantragt wird, wird auf die Schwelle des Mitgliedstaats angerechnet, in dem das Ausgangserzeugnis erzeugt wurde.“

2.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die gelieferte Erzeugnismenge, auf die sich der Beihilfeantrag erstreckt, wobei diese Menge, die nach den einzelnen Verträgen bzw. gegebenenfalls nach den anwendbaren Beihilfeniveaus des Erzeugermitgliedstaats des Ausgangserzeugnisses aufzuschlüsseln ist, nicht höher sein darf als die zur Verarbeitung übernommene Menge, vermindert durch die etwaige Anwendung der Abschlagssätze.“

3.

In Artikel 27 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Der zu zahlende Beihilfebetrag ist derjenige, der dem Mitgliedstaat entspricht, in dem das Ausgangserzeugnis erzeugt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)   ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 7).

(*1)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.