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24.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 956/2005 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 kann die Kommission in Fällen, in denen der Durchschnittssatz der von einem Mitgliedstaat getragenen Zinskosten für Interventionsmaßnahmen das Doppelte des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes übersteigt, diese Zinskosten in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 auf der Grundlage des einheitlichen Zinssatzes finanzieren, der um den Unterschied erhöht wird, der zwischen dem doppelten einheitlichen Zinssatz und dem tatsächlich von diesem Mitgliedstaat zu tragenden Zinssatz besteht. |
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(2) |
Zur Bestimmung des für die betreffenden Mitgliedstaaten zu berücksichtigenden Zinssatzes ist es angezeigt, in der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission (2) die in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 angewendete Methode darzulegen. |
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(3) |
Hat ein Mitgliedstaat der Kommission den von ihm getragenen durchschnittlichen Zinssatz nicht mitgeteilt, so wendet die Kommission einen besonderen, unter Zugrundelegung repräsentativer Referenzzinssätze in den Mitgliedstaaten bestimmten Referenzsatz an. |
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(4) |
Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 muss dieser Referenzsatz auch die jeweiligen repräsentativen Referenzzinssätze dieser Staaten berücksichtigen. Es ist daher angebracht, diese Zinssätze unter den gleichen Bedingungen wie für die anderen Mitgliedstaaten zu ermitteln. |
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(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 411/88 ist demgemäß zu ändern. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 411/88 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Liegt der Satz der Zinskosten eines Mitgliedstaats während mindestens sechs Monaten unter dem für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat ein besonderer Zinssatz festgesetzt. (2) Der von einem Mitgliedstaat getragene Durchschnittssatz der Zinskosten wird der Kommission spätestens 20 Tage vor Ablauf des Haushaltsjahres mitgeteilt. Er bezieht sich auf die sechs Monate vor dieser Mitteilung. Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bezieht er sich jedoch für das Haushaltsjahr 2005 auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2004. Erfolgt keine Mitteilung, so bestimmt die Kommission die geltenden Zinskosten unter Zugrundelegung der im Anhang aufgeführten Referenzzinssätze. Sind diese Referenzzinssätze für den im ersten Unterabsatz genannten Zeitraum nicht vollständig verfügbar, so werden die in diesem Referenzzeitraum verfügbaren Sätze angewendet. (3) Übersteigt in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 der Durchschnittssatz der von einem Mitgliedstaat getragenen Zinskosten das Doppelte des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes, so wird der aus dem Gemeinschaftshaushalt erstattete Zinssatz nach der folgenden Formel berechnet: ZS = EZS + [MZS – (2 × EZS)] Dabei sind: ZS= den Mitgliedstaaten erstatteter Zinssatz, EZS= einheitlicher Zinssatz, MZS= vom Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 erster Unterabsatz mitgeteilter Zinssatz oder anwendbarer Zinssatz, wenn keine Mitteilung gemäß Absatz 2 zweiter Unterabsatz erfolgt.“ |
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2. |
Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die ab dem 1. Oktober 2004 getätigten Ausgaben.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).
(2) ABl. L 40 vom 13.2.1988, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2623/1999 (ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 14).
ANHANG
„ANHANG
Referenzzinssätze gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Unterabsatz
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1. |
Tschechische Republik
Prague interbank borrowing offered rate (PRIBOR) für 3 Monate |
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2. |
Dänemark
Copenhagen interbank borrowing offered rate (CIBOR) für 3 Monate |
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3. |
Estland
Tallin interbank borrowing offered rate (TALIBOR) für 3 Monate |
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4. |
Zypern
Nicosia interbank borrowing offered rate (NIBOR) für 3 Monate |
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5. |
Lettland
Riga interbank borrowing offered rate (RIGIBOR) für 3 Monate |
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6. |
Litauen
Vilnius interbank borrowing offered rate (VILIBOR) für 3 Monate |
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7. |
Ungarn
Budapest interbank borrowing offered rate (BUBOR) für 3 Monate |
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8. |
Malta
Malta interbank borrowing offered rate (MIBOR) für 3 Monate |
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9. |
Polen
Warszawa interbank borrowing offered rate (WIBOR) für 3 Monate |
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10. |
Slowenien
Interbank borrowing offered rate (SITIBOR) für 3 Monate |
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11. |
Slowakische Republik
Bratislava interbank borrowing offered rate (BRIBOR) für 3 Monate |
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12. |
Schweden
Stockholm interbank borrowing offered rate (STIBOR) für 3 Monate |
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13. |
Vereinigtes Königreich
London interbank borrowing offered rate (LIBOR) für 3 Monate |
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14. |
Für die übrigen Mitgliedstaaten
Euro interbank borrowing offered rate (EURIBOR) für 3 Monate |
NB: Diese Sätze werden entsprechend der Bankspanne um 1 Prozentpunkt erhöht.“