4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 188/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

mit Durchführungsbestimmungen zu den Beihilferegelungen für Fleisch in den Regionen in äußerster Randlage

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 22 Absätze 4 und 10,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) können die Mitgliedstaaten beschließen, insbesondere Direktzahlungen für Betriebsinhaber in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira sowie auf den Kanarischen Inseln während des Bezugszeitraums aus der Betriebsprämienregelung auszuschließen. Mit Artikel 147 derselben Verordnung werden die direkten Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugunsten der in diesen Regionen ansässigen Betriebsinhaber im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 70 geändert. Es sind die Durchführungsbestimmungen zu den betreffenden Stützungsregelungen zu erlassen.

(2)

Spanien, Frankreich und Portugal haben die Kommission über ihren Beschluss in Kenntnis gesetzt, die Direktzahlungen für auf den Kanarischen Inseln, in den französischen überseeischen Departements bzw. auf den Azoren und Madeira ansässige Betriebsinhaber aus der Betriebsprämienregelung auszuschließen.

(3)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 sowie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 unterbreiten die jeweiligen Mitgliedstaaten der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung und Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugnisqualität im Rahmen des Versorgungsbedarfs der Regionen in äußerster Randlage mit Ausnahme der Azoren. Es sind die Hauptbestandteile festzulegen, welche dieses Programm enthalten muss.

(4)

Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 sowie Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgesetzt wird.

(5)

Dieser Betrag entspricht der Summe der im Jahr 2003 gemäß den Artikeln 4, 6, 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (5) und den Artikeln 4, 5 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (6) gezahlten Prämien sowie der gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 bzw. (EG) Nr. 1454/2001 gewährten zusätzlichen Beihilfen. Auf dieser Grundlage sind die in jedem Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2005 geltenden Jahresbeträge festzusetzen.

(6)

Es sind die Faktoren festzulegen, die es ermöglichen, die jeweilige Entwicklung der örtlichen Erzeugung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 sowie Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 zu messen.

(7)

Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung des Programms gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 sowie Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 vorlegen. Es sind die Hauptbestandteile festzulegen, welche dieser Bericht enthalten muss.

(8)

Die Beihilfeprogramme ersetzen ab 1. Januar 2005 die derzeit geltenden Prämienregelungen im Rindfleischsektor, deren Durchführungsbestimmungen mit der Verordnung (EG) Nr. 170/2002 der Kommission (7) festgelegt worden sind.

(9)

Mit Artikel 22 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 ist für den Absatz von auf den Azoren geborenen jungen männlichen Rindern in einem anderen Gemeinschaftsgebiet eine Beihilfe eingeführt worden. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Beihilfe sind ebenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 170/2002 enthalten. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die Bestimmungen über die Beihilfen im Rindfleischsektor zugunsten der Regionen in äußerster Randlage in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 170/2002 ist somit aufzuheben.

(11)

Da die Regelung der Beihilfeprogramme gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 ab dem 1. Januar 2005 gilt, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung ab demselben Datum anzuwenden ist.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Mit der vorliegenden Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Programmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 sowie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgelegt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Programme betreffen die Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung und Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugnisqualität in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira sowie den Kanarischen Inseln im Rahmen des Versorgungsbedarfs dieser Regionen mit Ausnahme der Azoren.

(2)   Mit der vorliegenden Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Absatzbeihilfe gemäß Artikel 22 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 festgelegt.

KAPITEL II

BEIHILFEPROGRAMME

Artikel 2

Ausarbeitung des Beihilfeprogramms

(1)   Der Mitgliedstaat kann beschließen,

a)

dasselbe Programm für alle betreffenden Regionen durchzuführen

oder

b)

gegebenenfalls ein unterschiedliches Programm für jede betreffende Region oder Regionengruppe durchzuführen.

In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) stellt der Mitgliedstaat die Gleichbehandlung aller Erzeuger im Rahmen desselben Programms sicher.

(2)   Das Programm umfasst insbesondere Folgendes:

a)

die Beschreibung des Versorgungsbedarfs, der in der betreffenden Region oder Regionengruppe zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Programms besteht;

b)

die detaillierte Beschreibung jeder geplanten Aktion sowie der diesbezüglichen Ziele;

c)

die objektiv messbaren Indikatoren, die zu Beginn und Ende jedes Jahres der Anwendung des Programms berechnet werden und es ermöglichen, den Verwirklichungsgrad der Ziele und die Auswirkungen jeder Aktion zu beurteilen;

d)

die Einzelheiten der Durchführung jeder Aktion, insbesondere die Eigenschaft und voraussichtliche Anzahl der Begünstigten, die Kriterien für die Gewährung der Beihilfen, die voraussichtlichen Beträge je Kopf oder Hektar, die Bedingungen für die Beihilfefähigkeit, die Kategorien der Tiere sowie die betreffenden Flächen zusammen mit einem Zeitplan für die Durchführung;

e)

die finanzielle Beschreibung jeder geplanten Aktion;

f)

die Kontroll- und Sanktionsregelung, die eingeführt wurde, um die ordnungsgemäße Durchführung jeder geplanten Aktion und die ordnungsgemäße Ausführung der entsprechenden Ausgaben zu gewährleisten, wobei die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (8) jedes Mal angewendet werden, wenn dies möglich ist, und ausdrücklich auf diese Bestimmungen verwiesen wird.

(3)   Im Rahmen des in Artikel 4 genannten Betrags kann der Mitgliedstaat höchstens 20 % der einer Aktion des Programms zugewiesenen Finanzmittel auf eine andere Aktion des Programms übertragen.

Artikel 3

Übermittlung des Programms

Der Entwurf des 2005 durchzuführenden Programms wird der Kommission spätestens am 30. Tag nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermittelt.

Jegliche Änderung des Programms für die folgenden Jahre wird der Kommission spätestens am 15. September des Tags, der dem Kalenderjahr seiner Durchführung vorausgeht, zur Genehmigung übermittelt.

Artikel 4

Finanzierung des Programms

Die Gemeinschaft finanziert das Programm ab dem Kalenderjahr 2005 in Höhe der nachstehenden jährlichen Beträge (in Mio. EUR):

Spanien

7,00

Frankreich

10,39

Portugal

16,91 .

Artikel 5

Entwicklung der örtlichen Erzeugung

(1)   Die Entwicklung der örtlichen Erzeugung wird unter Bezugnahme auf die Entwicklung des Rinder-, Schaf- und Ziegenbestands in jeder betreffenden Region bzw. Regionengruppe festgestellt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 30. Juni des laufenden Jahres die Angaben über die Lage des Rinder-, Schaf- und Ziegenbestands in jeder betreffenden Region bzw. Regionengruppe am 31. Dezember des Vorjahres.

(2)   Innerhalb von zehn Tagen nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Lage des genannten Bestands am 1. Januar 2003 mit.

Artikel 6

Kontrollen

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der vorliegenden Verordnung und des in Artikel 1 genannten Programms sicherzustellen. Sie führen die im Programm gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f) vorgesehenen Kontrollen und Sanktionen durch.

Artikel 7

Zahlung

Die Zahlungen im Rahmen des Programms werden in voller Höhe an die Endempfänger getätigt, nachdem die mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f) eingeführten Kontrollen vorgenommen worden sind, und erfolgen einmal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

Artikel 8

Jahresbericht

(1)   Vor dem 15. Juli jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr, der insbesondere Folgendes enthält:

a)

Angaben über den Umfang der Erreichung der Ziele jeder der im Programm enthaltenen Aktionen, gemessen anhand der Indikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c);

b)

Angaben über die jährliche Versorgungsbilanz der betreffenden Region insbesondere im Hinblick auf Verbrauch, Entwicklung der Tierbestände, Erzeugung und Handel;

c)

die tatsächlich gewährten Beträge für die Durchführung der Aktionen des Programms auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien, wie zum Beispiel die Zahl der begünstigten Erzeuger, die Zahl der Tiere, für die eine Zahlung gewährt wird, die begünstigten Flächen oder die Zahl der betreffenden Betriebe;

d)

Angaben über die finanzielle Abwicklung jeder im Programm enthaltenen Aktion;

e)

statistische Angaben über die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen und die gegebenenfalls angewendeten Sanktionen;

f)

Bemerkungen des Mitgliedstaats zur Durchführung des Programms.

(2)   Für das Jahr 2006 enthält der Bericht eine Bewertung der Auswirkungen des Programms auf die Tierhaltung und die Agrarwirtschaft der betreffenden Region.

KAPITEL III

SONDERBEIHILFE FÜR DIE AZOREN

Artikel 9

Beihilfe für den Absatz junger männlicher, auf den Azoren geborener Rinder

(1)   Die Anträge auf die Beihilfe nach Artikel 22 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr.1453/2001 werden von den Erzeugern eingereicht, die die Tiere zuletzt während des vorgeschriebenen Zeitraums vor dem Versand gehalten haben.

Die Anträge enthalten insbesondere:

a)

die Kennnummer des Tieres,

b)

eine Erklärung des Versenders mit Angabe der Bestimmung des Tieres.

(2)   Die Zahlung der Beihilfe gemäß Artikel 22 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 kann zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember des betreffenden Jahres erfolgen.

(3)   Die portugiesischen Behörden teilen der Kommission jährlich bis spätestens 31. Juli die Anzahl der Tiere mit, für die im vorangegangenen Kalenderjahr eine Beihilfe beantragt und gewährt wurde.

KAPITEL IV

AUFHEBUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 170/2002 wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(2)   ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(3)   ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(4)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. L 375 vom 23.11.2004, S. 1).

(5)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(6)   ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(7)   ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 23.

(8)   ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.