29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/47


RICHTLINIE 2005/81/EG DER KOMMISSION

vom 28. November 2005

zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 86 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission (1), verlangt von den Mitgliedstaaten die Gewährleistung der Transparenz in den Finanzbeziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen sowie innerhalb bestimmter Unternehmen. Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen, sind Inhaber besonderer oder ausschließlicher von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag verliehener Rechte. Sie sind beauftragt, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag zu erbringen, und erhalten dafür staatliche Beihilfen. Außerdem können sie andere Tätigkeiten ausüben.

(2)

Die Mitgliedstaaten können den mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen einen Ausgleich gewähren, um die damit verbundenen besonderen Kosten zu decken. Die Ausgleichszahlungen dürfen jedoch nicht den Betrag überschreiten, der für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich ist. Auch dürfen sie nicht zur Finanzierung von Tätigkeiten außerhalb der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden.

(3)

Gemäß der Richtlinie 80/723/EWG wird die Führung getrennter Bücher nur verlangt, wenn das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen staatliche Beihilfen erhält. In seinem Urteil Altmark Trans GmbH (2) hat der Gerichtshof jedoch befunden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind.

(4)

Die Kommission ist der Auffassung, dass, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Ausgleichszahlungen, gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag die Verpflichtung, getrennte Bücher zu führen, auch auf Unternehmen angewendet werden sollte, die Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen erhalten und die Tätigkeiten außerhalb der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausüben. Allein die getrennte Buchführung erlaubt es, die der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zuzurechnenden Kosten auszuweisen und die Vergütung korrekt zu berechnen.

(5)

Es ist deshalb angezeigt, die Richtlinie 80/723/EWG zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 80/723/EWG erhält folgende Fassung:

„d)

Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen: Inhaber besonderer oder ausschließlicher von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag verliehener Rechte, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut sind, eine Vergütung in unterschiedlicher Form in Bezug auf diese Dienstleistung erhalten und die andere Tätigkeiten ausüben.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens vom 19. Dezember 2006 an nachzukommen. Sie legen der Kommission umgehend den Text dieser Vorschriften und eine Tabelle vor, die eine Korrelation zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie herstellt.

Die zu erlassenden Vorschriften enthalten eine Bezugnahme auf diese Richtlinie bzw. werden bei ihrer amtlichen Veröffentlichung mit dieser Bezugnahme versehen. Die Mitgliedstaaten legen fest, wie die Bezugnahme zu erfolgen hat.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2005

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75).

(2)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, I-7747.