8.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/31


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 1. März 2005

betreffend ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2005 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie betreffend nationale Kontrollprogramme für das Jahr 2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/178/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG sollte die Kommission schrittweise auf ein System hinarbeiten, mit dem sich abschätzen lässt, welche Pestizidmengen tatsächlich mit der Nahrung aufgenommen werden. Damit realistische Schätzungen möglich sind, sollten Daten über die Kontrolle der Pestizidrückstände in mehreren Nahrungsmitteln zur Verfügung stehen, die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen. Es wird allgemein anerkannt, dass die europäische Ernährung im Wesentlichen aus etwa 20—30 Nahrungsmitteln besteht. Angesichts der nationalen finanziellen Mittel für die Kontrolle von Pestizidrückständen können die Mitgliedstaaten jedes Jahr im Rahmen eines koordinierten Kontrollprogramms lediglich Proben von acht Produkten analysieren. Die Verwendung von Pestiziden zeigt Veränderungen in Dreijahreszyklen. Die einzelnen Pestizide sollten daher in der Regel in Dreijahreszyklen an 20—30 Nahrungsmitteln kontrolliert werden.

(2)

Im Jahr 2005 sollten die Rückstände der unter die vorliegende Empfehlung fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel kontrolliert werden, weil die dabei gewonnen Daten für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung verwendet werden können.

(3)

Um die Zahl der Probenahmen in den einzelnen koordinierten Kontrollprogrammen festzulegen, ist ein systematisches statistisches Vorgehen erforderlich. Ein solches Verfahren ist von der Codex-Alimentarius-Kommission erarbeitet worden (3). Mit dessen Hilfe lässt sich auf der Grundlage einer binomischen Wahrscheinlichkeitsverteilung berechnen, dass die Untersuchung von 613 Proben mit mehr als 99 %iger Wahrscheinlichkeit zum Nachweis einer Probe führt, die Pestizidrückstände über der Nachweisgrenze (LOD) aufweist, wenn weniger als 1 % der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Rückstände über der LOD enthält. Die Probenahmen sollten im Verhältnis zu den Bevölkerungs- und Verbraucherzahlen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, wobei mindestens zwölf Proben pro Produkt und Jahr zu nehmen sind.

(4)

Auf der Website der Kommission sind Leitlinien für Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen veröffentlicht (4). Es wurde vereinbart, dass diese Leitlinien so weit wie möglich in den Analyselaboratorien der Mitgliedstaaten angewandt und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den Kontrollprogrammen kontinuierlich überarbeitet werden sollten.

(5)

Gemäß den Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG müssen die Mitgliedstaaten die Kriterien für die Aufstellung ihrer nationalen Inspektionsprogramme angeben. Diese Informationen sollen enthalten: die Kriterien, nach denen die Zahl der zu nehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen bestimmt wurde, sowie die verwendeten Zahlenwerte und die Kriterien für die Festsetzung dieser Zahlenwerte; Angaben über die Zulassung von Prüflaboratorien nach der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (5); die Anzahl und die Art der Überschreitungen und die getroffenen Maßnahmen.

(6)

Die Höchstgehalte in Babynahrung sind im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (6) und mit Artikel 6 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (7) festgelegt worden.

(7)

Die Ergebnisse der Kontrollprogramme eignen sich besonders für die Bearbeitung, Speicherung und Übertragung durch elektronische Datenverarbeitungsverfahren. Für die Weitergabe von Daten von den Mitgliedstaaten an die Kommission per E-Mail sind Formate entwickelt worden. Die Mitgliedstaaten dürften ihre Berichte daher in dem Standardformat an die Kommission übermitteln können. Die Weiterentwicklung solcher Standardformate erfolgt günstigerweise auf der Grundlage von Leitlinien, die von der Kommission aufzustellen sind.

(8)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

EMPFIEHLT:

1.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Verlauf des Jahres 2005 auf der Grundlage der ihnen in Anhang II für die einzelnen Erzeugnisse zugeteilten Probenzahl Proben von den in Anhang I angegebenen Kombinationen von Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittelrückstand zu nehmen und zu analysieren, wobei dem jeweiligen Anteil der innerstaatlichen, Gemeinschafts- und Drittlandswaren an dem mitgliedstaatlichen Markt Rechnung zu tragen ist.

Für Schädlingsbekämpfungsmittel mit akutem Risiko, wie z. B. OP-Ester, Endosulfan und N-Methylcarbamate, sollten bei einer angemessenen Zahl von Proben der folgenden Erzeugnisse die Bestandteile der zweiten Laborprobe auch einzeln analysiert werden, wenn diese Schädlingsbekämpfungsmittel nachgewiesen werden und insbesondere wenn es sich um Erzeugnisse eines einzelnen Erzeugers handelt: Birnen, Kartoffeln, Karotten, Orangen/Mandarinen und Gurken. Die Anzahl der Bestandteile sollte mit der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission übereinstimmen (8).

Es sind zwei Proben zu entnehmen. Enthält die erste Probe einen nachweisbaren Rückstand des betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittels, so sind die Bestandteile der zweiten Probe einzeln zu analysieren.

Von Babynahrung, die hauptsächlich auf der Grundlage von Gemüse, Obst oder Getreide zubereitet ist, sollten mindestens zehn Proben genommen werden.

Ferner sollten von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau Proben genommen werden. Die Zahl der Proben sollte im Verhältnis zum Anteil der ökologischen Erzeugnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten stehen, mindestens aber eins betragen.

2.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Ergebnisse der Analysen der Proben, die entsprechend den in Anhang I genannten Kombinationen auf Pestizidrückstände getestet wurden, bis spätestens 31. August 2006 mitzuteilen und dabei Folgendes anzugeben:

a)

die verwendeten Analysemethoden und die erzielten Zahlenwerte, in Übereinstimmung mit den Leitlinien für Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen;

b)

die Anzahl und Art der Überschreitungen und die getroffenen Maßnahmen.

Das Format des Berichts, auch das elektronische Format, sollte den Leitlinien entsprechen, die den Mitgliedstaaten vom Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für koordinierte Kontrollprogramme der Gemeinschaft bereitgestellt werden.

Das Ergebnis der Proben von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau sollte auf einem gesonderten Datenblatt mitgeteilt werden.

3.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. August 2005 die Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362/EWG und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG über das Kontrolljahr 2004 zu übermitteln, um wenigstens anhand von Stichproben die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln sicherzustellen; zu übermitteln sind insbesondere

a)

die Ergebnisse ihrer innerstaatlichen Programme betreffend die Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln;

b)

Informationen über die Qualitätskontrollverfahren ihrer Laboratorien, insbesondere Informationen hinsichtlich der Aspekte in den Leitlinien über Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen, die sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten haben anwenden können;

c)

Informationen über die Zulassung der Analyselaboratorien nach Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EWG (u. a. Art der Zulassung, Zulassungsstelle und Kopie der Zulassungsbescheinigung usw.);

d)

Informationen über die Leistungstests und Ringversuche, an denen das Laboratorium teilgenommen hat.

4.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, der Kommission bis 30. September 2005 den Entwurf ihres nationalen Programms zur Kontrolle der Rückstandhöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln für das Jahr 2006 gemäß den Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG zu übermitteln und Folgendes mitzuteilen:

a)

die für die Bestimmung der Zahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen angewandten Kriterien;

b)

die angewandten Zahlenwerte und die Kriterien für deren Festlegung;

c)

Einzelheiten der Zulassung der Analyselaboratorien gemäß Richtlinie 93/99/EWG des Rates (9).

Brüssel, den 1. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81).

(2)   ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/115/EG der Kommission (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 64).

(3)  Codex Alimentarius, Pesticide Residues in Foodstuffs, Rome 1994, ISBN 92-5-203271-1; Vol. 2, S. 372.

(4)  Dokument SANCO/10476/2003 (http://europa.eu.int/comm/food/ plant/protection/resources/qualcontrol_en.pdf).

(5)   ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)   ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37).

(7)   ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

(8)   ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(9)   ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.


ANHANG I

Zu kontrollierende Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmitteln/Erzeugnissen

Schädlingsbekämpfungsmittel/Erzeugnisse

 

2005

2006 (*1)

2007 (*1)

Acephate

(a)

(b)

(c)

Aldicarb

(a)

(b)

(c)

Azinphos-Methyl

(a)

(b)

(c)

Azoxystrobin

(a)

(b)

(c)

Benomyl-Gruppe

(a)

(b)

(c)

Bifenthrin

(a)

(b)

(c)

Bromopropylat

(a)

(b)

(c)

Bupirimat

(a)

(b)

(c)

Captan

(a)

(b)

(c)

Carbaryl

(a)

(b)

(c)

Chlormequat (*2)

(a)

(b)

(c)

Chlorothalonil

(a)

(b)

(c)

Chlorpropham

(a)

(b)

(c)

Chlorpyriphos

(a)

(b)

(c)

Chlorpyriphos-Methyl

(a)

(b)

(c)

Cypermethrin

(a)

(b)

(c)

Cyprodinil

(a)

(b)

(c)

Deltamethrin

(a)

(b)

(c)

Diazinon

(a)

(b)

(c)

Dichlofluanid

(a)

(b)

(c)

Dicofol

(a)

(b)

(c)

Dimethoat

(a)

(b)

(c)

Diphenylamin (*3)

(a)

(b)

(c)

Endosulfan

(a)

(b)

(c)

Fenhexamid

(a)

(b)

(c)

Fludioxonil

(a)

(b)

(c)

Folpet

(a)

(b)

(c)

Imazalil

(a)

(b)

(c)

Imidacloprid

(a)

(b)

(c)

Iprodion

(a)

(b)

(c)

Kresoxim-Methyl

(a)

(b)

(c)

Lambda-Cyhalothrin

(a)

(b)

(c)

Malathion

(a)

(b)

(c)

Maneb-Gruppe

(a)

(b)

(c)

Metalaxyl

(a)

(b)

(c)

Methamidophos

(a)

(b)

(c)

Methidathion

(a)

(b)

(c)

Methiocarb

(a)

(b)

(c)

Methomyl

(a)

(b)

(c)

Myclobutanil

(a)

(b)

(c)

Oxydemeton-Methyl

(a)

(b)

(c)

Parathion

(a)

(b)

(c)

Phosalon

(a)

(b)

(c)

Pirimicarb

(a)

(b)

(c)

Pirimiphos-Methyl

(a)

(b)

(c)

Procymidon

(a)

(b)

(c)

Propargit

(a)

(b)

(c)

Pyrethrine

(a)

(b)

(c)

Pyrimethanil

(a)

(b)

(c)

Spiroxamin

(a)

(b)

(c)

Thiabendazol

(a)

(b)

(c)

Tolclofos-methyl

(a)

(b)

(c)

Tolylfluanid

(a)

(b)

(c)

Triadimefon

(a)

(b)

(c)

Vinclozolin

(a)

(b)

(c)

(a)

Birnen, Bohnen (frisch oder gefroren), Kartoffeln, Karotten, Orangen/Mandarinen, Spinat (frisch oder gefroren), Reis und Gurke.

(b)

Blumenkohl, Paprika, Weizen, Auberginen, Trauben, Erbsen (frisch oder gefroren, ausgelöst), Bananen und Orangensaft.

(c)

Äpfel, Tomaten, Salat, Erdbeeren, Porree, Kopfkohl, Roggen/Hafer, Pfirsiche einschließlich Nektarinen und ähnliche Hybriden.


(*1)  Für die Jahre 2006 und 2007 nur indikativ, vorbehaltlich der für diese Jahre zu einem späteren Zeitpunkt zu empfehlenden Programme.

(*2)  Chlormequat sollte nur bei Birnen und Getreide analysiert werden.

(*3)  Diphenylamin sollte nur bei Äpfeln und Birnen analysiert werden.


ANHANG II

Zahl der durch die einzelnen Mitgliedstaaten zu nehmenden Proben

Länder-Code

Proben

AT

12

BE

12

CY

12

CZ

12

DE

93

DK

12

ES

45

EE

12

EL

12

FR

66

FI

12

HU

12

IT

65

IE

12

LU

12

LT

12

LV

12

MT

12

NL

17

PT

12

PL

45

SE

12

SI

12

SK

12

UK

66

Gesamtzahl der Proben: 613