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16.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/71 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. November 2005
zur Ermächtigung Deutschlands, die Erprobung eines neuen önologischen Verfahrens fortzusetzen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4376)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2005/791/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (2) hat Deutschland zu Versuchszwecken die Verwendung von Eichenholzstücken und -spänen bei der Weinbereitung genehmigt. |
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(2) |
Die Versuche betrafen die Verwendung verschiedener Arten von Eichenholzstücken und -spänen in Kontakt mit dem Wein, die Untersuchung der Aromabestandteile im behandelten Wein sowie den Einfluss dieser Teile auf die organoleptischen Eigenschaften des Weins nach der Bereitung in unterschiedlichen Behältnissen. Diese Tests müssen fortgesetzt werden, um bestimmte Ergebnisse der Versuche zu präzisieren. |
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(3) |
Deutschland hat der Kommission eine Mitteilung über diese Versuche übermittelt, die von der Kommission an die Mitgliedstaaten weitergeleitet wurde, und angesichts der interessanten Ergebnisse einen Antrag auf Fortsetzung dieser Versuche um drei weitere Jahre gestellt. Deutschland hat seinem Antrag entsprechende Belege beigefügt. |
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(4) |
Die Versuche würden bereits die Weinbereitung aus der Ernte 2005 betreffen. |
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(5) |
Gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 muss die Kommission über den ihr vorgelegten Antrag entscheiden. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Deutschland wird ermächtigt, die Verwendung von Eichenholzstücken und -spänen bei der Weinbereitung unter den Bedingungen von Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 bis zum 31. Juli 2008 versuchsweise fortzusetzen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 14. November 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1163/2005 (ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 3).