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11.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295/51 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2005
zur Änderung der Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/231/EG und 2002/272/EG zwecks Verlängerung des Geltungszeitraums der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an bestimmte Produkte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4102)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/783/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die mit der Entscheidung 2001/689/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (2) festgelegte Definition der Produktgruppe und deren spezifische Umweltkriterien gelten bis zum 28. August 2006. |
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(2) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/231/EG der Kommission vom 18. März 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Schuhe und zur Änderung der Entscheidung 1999/179/EG (3) endet am 31. März 2007. |
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(3) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/272/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für harte Bodenbeläge (4) endet am 31. März 2007. |
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(4) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien vorgenommen. |
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(5) |
In Anbetracht der Überprüfung der Kriterien und Anforderungen ist es in allen drei Fällen angemessen, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen um ein Jahr zu verlängern. |
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(6) |
Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vorgesehene Überprüfungsverpflichtung lediglich die Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen betrifft, ist es angemessen, dass die Entscheidungen 2002/231/EG und 2002/272/EG in Kraft bleiben. |
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(7) |
Die Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/231/EG und 2002/272/EG sind deshalb entsprechend zu ändern. |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 der Entscheidung 2001/689/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Geschirrspüler sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. August 2007.“
Artikel 2
Artikel 5 der Entscheidung 2002/231/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Schuhe sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. März 2008.“
Artikel 3
Artikel 4 der Entscheidung 2002/272/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe harte Bodenbeläge sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. März 2008.“
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Oktober 2005
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
(2) ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 23.