11.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2005

zur Änderung der Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/231/EG und 2002/272/EG zwecks Verlängerung des Geltungszeitraums der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an bestimmte Produkte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4102)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/783/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die mit der Entscheidung 2001/689/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (2) festgelegte Definition der Produktgruppe und deren spezifische Umweltkriterien gelten bis zum 28. August 2006.

(2)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/231/EG der Kommission vom 18. März 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Schuhe und zur Änderung der Entscheidung 1999/179/EG (3) endet am 31. März 2007.

(3)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/272/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für harte Bodenbeläge (4) endet am 31. März 2007.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien vorgenommen.

(5)

In Anbetracht der Überprüfung der Kriterien und Anforderungen ist es in allen drei Fällen angemessen, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen um ein Jahr zu verlängern.

(6)

Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vorgesehene Überprüfungsverpflichtung lediglich die Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen betrifft, ist es angemessen, dass die Entscheidungen 2002/231/EG und 2002/272/EG in Kraft bleiben.

(7)

Die Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/231/EG und 2002/272/EG sind deshalb entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2001/689/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Geschirrspüler sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. August 2007.“

Artikel 2

Artikel 5 der Entscheidung 2002/231/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Schuhe sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. März 2008.“

Artikel 3

Artikel 4 der Entscheidung 2002/272/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe harte Bodenbeläge sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. März 2008.“

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)   ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 23.

(3)   ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 50.

(4)   ABl. L 94 vom 11.4.2002, S. 13.