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28.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/8 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 27. November 2002
bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags gegen: BPB PLC, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV
(Sache COMP/E-1/37.152 — Gipsplatten)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4570)
(Nur der deutsche, englische, französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(2005/471/EG)
Am 27. November 2002 hat die Kommission eine Entscheidung betreffend eines Verfahrens gemäß Artikel 81 EG Vertrag verabschiedet. Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1), insbesondere Artikel 30, die die Verordnung 17 (2), Artikel 21 ersetzt, veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Parteien und den Hauptteil der Entscheidung. Hierbei berücksichtigt die Kommission das legitime Interesse der Unternehmen an dem Schutz ihrer Geschäftsinteressen. Eine nicht vertrauliche Fassung des gesamten Textes der Entscheidung in den Verfahrens- und Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Internetseite der GD Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html gefunden werden.
I ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG
1. Adressaten
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(1) |
Die folgenden Unternehmen sind wegen einer Verletzung von Artikel 81 EG-Vertrag Adressaten der vorliegenden Entscheidung:
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2. Art der Zuwiderhandlung
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(2) |
BPB, Knauf (3), Lafarge und Gyproc haben entgegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fortdauernd an einer umfassenden und die folgenden abgestimmten Verhaltensweisen einschließenden Vereinbarung teilgenommen:
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3. Dauer des Verstoßes
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(3) |
Die einzelnen Unternehmen haben über folgende Zeiträume an der Zuwiderhandlung teilgenommen:
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4. Verfahrenstechnische Schritte
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(4) |
Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen hat die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Gipsplattenherstellern zwischen November 1998 und Juli 1999 durchgeführt. Im Anschluss an diese Nachprüfungen hat die Kommission im Januar, Juli und September 1999 sowie im März 2000 Auskunftsverlangen an einige dieser Unternehmen gerichtet. |
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(5) |
Am 18. April 2001 leitete die Kommission das Verfahren im vorliegenden Fall ein und erließ eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gegenüber fünf Unternehmen, namentlich BPB, Knauf, Lafarge, Gyproc und Etex SA. Alle Parteien haben der Kommission schriftliche Bemerkungen vorgelegt. Am 17. Juli 2001 fand in dieser Sache eine Anhörung statt, an der alle Adressaten teilnahmen. |
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(6) |
Die vorliegenden Beweismittel sind für die Kommission nicht ausreichend, um die Mitwirkung von Etex SA an der einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung festzustellen. Etex ist somit kein Adressat dieser Entscheidung. |
5. Produkt und Markt
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(7) |
Das vorliegende Verfahren betrifft Gipsplatten. Dieses Produkt besteht aus einer zwischen zwei Blättern Papier oder anderen Materialien liegenden Gipsschicht und wird als Fertigbauteil für die Bauwirtschaft verwendet. Gipsplatten bestehen in verschiedenen Größen und Dicken und werden gewöhnlich als Innenwandverkleidung, als Zwischenwand im Gebäudeinneren sowie als Dach- und Deckenoberfläche in Wohnungen und Geschäftsräumen eingesetzt. Gipsplatten sind für die Bauwirtschaft aufgrund ihrer Stabilität, ihrer Haltbarkeit, ihrer einfachen Handhabung, ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Feuer und der geringen Kosten ein interessantes Produkt. Gipsplatten sind als Produkt zudem unmittelbar für den Verbraucher interessant. Tatsächlich werden sie in großem Umfang beim Bau von Wohnungen bzw. Häusern und im Heimwerkerbereich verwendet. Gipsplatten sind zudem ein leicht erkennbares Produkt; die Firmennamen haben in mehreren Staaten als Marke ihren eigenen Wert („Gyproc“ in Belgien, „Placoplâtre“ in Frankreich, etc). |
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(8) |
Der Verkaufswert von Gipsplatten auf dem deutschen, französischen, britischen und Benelux Markt betrug in den Jahren 1997 und 1998 ungefähr 1 210 Mio. Ecu. Das Volumen betrug im Jahr 1997 etwa 692 Mio. m2 und im Jahr 1998 etwa 710 Mio. m2. Der Verkauf von Gipsplatten innerhalb der betroffenen vier Märkte wurde fast ausschließlich von den am Kartell beteiligten Unternehmen realisiert. |
II GELDBUSSEN
1. Grundbetrag
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(9) |
Bei der Festsetzung des Betrages der Geldbuße muss die Kommission sämtliche relevanten Umstände und dabei insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen, den beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannten Kriterien. |
a) Schwere des Verstoßes
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(10) |
In Anbetracht der Natur des Verhaltens, der konkreten Auswirkungen auf den Markt für Gipsplatten und der Tatsache, dass sich das Verhalten auf die vier Hauptmärkte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auswirkte, ist die Kommission der Auffassung, dass die Adressaten dieses Entscheidungsentwurfs einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EGV begangen haben. |
b) Unterschiedliche Behandlung
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(11) |
Innerhalb der Gruppe der sehr schweren Verstöße kann bei der Festsetzung der Geldbußen für verschiedene Unternehmen differenziert werden, um die effektive wirtschaftliche Fähigkeit des jeweiligen Unternehmens, dem Wettbewerb bedeutend zu schaden, zu berücksichtigen und um gleichzeitig die Strafe auf eine Höhe festsetzen zu können, die einen ausreichenden Abschreckungseffekt hat. Es ist angemessen, insbesondere dann auf diese Weise zu verfahren, wenn die Unternehmen, die den Verstoß begangen haben, wie im vorliegenden Fall, erhebliche Größenunterschiede aufweisen. Der Entscheidungsentwurf teilt die betroffenen Unternehmen in drei Gruppen auf der Grundlage ihres Marktanteils, berechnet anhand ihres mit den Produkten erzeugten Umsatzes auf den vier betroffenen Märkten im Jahr 1997 ein, dem letzten vollständigen Jahr der Zuwiderhandlung: die erste Gruppe besteht aus BPB, die einen Marktanteil von etwa [40—45] % hielt; die zweite Gruppe besteht aus Knauf und Lafarge, die jeweils über einen Marktanteil von ungefähr [25—30] % und [20—25] % verfügten; die dritte Gruppe besteht aus Gyproc mit einem Marktanteil von etwa [7—10] %. |
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(12) |
Um ferner zu gewährleisten, dass die Geldbußen eine hinreichend abschreckende Wirkung haben und unter Berücksichtigung der jeweiligen Größe der Unternehmen und ihres weltweiten Umsatzes, wendet der Entscheidungsentwurf einen 100 % multiplikativen Faktor auf die Anfangsbeträge von Lafarge an. |
c) Dauer der Zuwiderhandlung
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(13) |
Knauf und BPB haben Artikel 81 Absatz 1 EGV vom 31. März 1992 bis 25. November 1998 verletzt. Lafarge hat die gleiche Verletzung vom 31. August 1992 bis 25. November 1998 begangen. Gyproc hat aktiv an der Verletzung vom 6. Juni 1996 bis 25. November 1998 teilgenommen. |
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(14) |
Es ist damit festzustellen, dass für die Unternehmen Knauf, BPB und Lafarge ein Verstoß langer Dauer (über fünf Jahre), und im Fall Gyproc ein Verstoß mittlerer Dauer (ein bis fünf Jahre) vorliegt. Als Konsequenz ergibt sich eine entsprechende Erhöhung des Grundbetrages. Der für die Schwere der Zuwiderhandlung festgelegte Grundbetrag wird um 65 % für BPB und Knauf Westdeutsche Gipswerke, um 60 % für Lafarge und um 20 % für Gyproc erhöht. |
2. Erschwerende Umstände
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(15) |
Zunächst ist auf zwei abgeschlossene Verfahren der Kommission hinzuweisen, aufgrund deren Geldbußen gegen BPB De Eendracht NV (4) (eine Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe der BPB, die Adressat dieser Entscheidung ist) wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell im Kartonsektor und gegen Lafarge SA (5) (früher Lafarge Coppée SA) aufgrund der Beteiligung an einem Kartell im Zementsektor verhängt wurden. |
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(16) |
Die im Entscheidungsentwurf angeführten Tatsachen belegen, dass BPB und Lafarge fortdauernd aktiv an einem Kartell im Gipsplatten-Sektor teilgenommen haben, auch nachdem ihnen die oben genannten Entscheidungen bekannt gegeben wurden. Der Umstand, dass diese Unternehmen die gleiche Verhaltensweise, für die bereits ein Bußgeld verhängt worden war, wiederholt haben, belegt, dass die erste Maßnahme die Unternehmen nicht veranlasst hat, ihre Verhaltensweise zu ändern und stellt demnach für die Kommission einen erschwerenden Umstand dar. |
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(17) |
Bezüglich BPB verbietet der Umstand, dass die Entscheidung 94/601/CE vom 13. Juli 1994 an eine Filiale der BPB, BPB De Eendracht NV gerichtet war nicht, einen solchen erschwerenden Umstand im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Da BPB De Eendracht NV zum Zeitpunkt der genannten Entscheidung eine Filiale der BPB plc war, geht die Kommission von einem einzigen Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV aus. Es liegt in der Verantwortung eines von der Kommission gemaßregelten Unternehmens, nicht nur sein konkretes wettbewerbswidriges Verhalten zu beenden, sondern auch sein Verhalten insgesamt innerhalb der Gemeinschaft der individuellen Entscheidung anzupassen. Dies hat BPB nicht getan, sondern im Gegenteil, sich erneut wettbewerbswidrig verhalten, wie der Entscheidungsentwurf beweist (6). Der Umstand, dass ein Unternehmen bereits Gegenstand der Feststellung eines Verstoßes war und sich entgegen dieser Feststellung sowie einer verhängten Strafe fortdauernd an einem weiteren Verstoß gegen dieselbe Vorschrift des EGV beteiligt hat, ist als erschwerend anzusehen. |
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(18) |
Angesichts dieser erschwerenden Umstände scheint eine 50%ige Anhebung des Grundbetrages gegenüber BPB und Lafarge gerechtfertigt. |
3. Mildernde Umstände
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(19) |
Auch wenn Gyproc für die Gesamtheit der Rechtsverletzungen während ihrer Teilnahme, d. h. von Juni 1996 bis November 1998, verantwortlich ist, ergibt sich aus den vorhandenen Beweisen, dass sie sich im Vergleich zu den anderen Adressaten dieses Entscheidungsentwurfs in einer objektiv besonderen Situation befand, aufgrund deren die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass ihre Rolle innerhalb des Kartells von der der anderen betroffenen Unternehmen abweicht. Die von der Kommission ermittelten Umstände weisen aus, dass es für Gyproc schwierig war, sich dem Kartell zu entziehen. BPB erhielt aufgrund ihrer Position im Verwaltungsrat Informationen über Gyproc und gab diese weiter. Darüber hinaus destabilisierte Gyproc das Kartell, was zur Verringerung der Auswirkungen des Kartells auf dem deutschen Markt beitrug. Schließlich war Gyproc auf dem britischen Markt nicht vertreten, wo das Kartell vielfältig tätig war. |
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(20) |
Im Rahmen mildernder Umstände wird Gyproc eine 25%ige Minderung des Grundbetrages der Geldbuße gewährt. |
4. Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen (Kronzeugenregelung): Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße
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(21) |
Bevor die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte erließ, lieferten ihr BPB und Gyproc Informationen und/oder Dokumente. Hinsichtlich des Umfangs und der Qualität der Zusammenarbeit dieser Unternehmen mit der Kommission gab es jedoch Unterschiede. |
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(22) |
Wie bereits dargelegt, war BPB das erste Mitglied des Kartells, das im Anschluss an ein Auskunftsverlangen der Kommission zusätzliche Angaben zu den offen gelegten Informationen übermittelte und die Existenz des Kartells bestätigte. Diese Angaben enthalten detaillierte Informationen zu den fraglichen Zusammenkünften, vor allem der Zusammenkunft in London und dem Austausch von Informationen über die europäischen Hauptmärkte, so insbesondere dem britischen Markt. BPB hat ferner einen Teil der Tatsachen anerkannt, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschrieben waren. Andererseits hat BPB bestimmte Tatsachen bestritten, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten waren und die sich in der Entscheidung wieder finden. |
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(23) |
Gyproc hat der Kommission Beweisunterlagen vorgelegt, die zur Feststellung der Zuwiderhandlung beigetragen haben. Dieses Unternehmen hat im Anschluss an ein Auskunftsverlangen der Kommission Informationen über Zusammenkünfte des Kartells geliefert, die den Zeitrahmen, während dessen die Zusammenkünfte in den verschiedenen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft stattgefunden haben, präzisieren. Während einer von Gyproc angeregten Besprechung mit der Kommission gab ein Vertreter von Gyproc mündliche Erklärungen zu den handschriftlichen Aufzeichnungen ab. Ferner hat Gyproc spontan schriftliche Notizen übermittelt, von denen die Kommission während der Nachprüfungen keine Kenntnis erlangt hatte. Diese Informationen betrafen den Austausch der Verkaufsmengen im Rahmen der Zusammenkunft in Versailles. Gyproc widerspricht den herangezogenen Tatsachen und ihrer Qualifikation als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht. |
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(24) |
Die Kommission hält es unter diesen Voraussetzungen für angezeigt, den Betrag der Geldbuße um 30 % in Bezug auf BPB und um 40 % in Bezug auf Gyproc zu ermäßigen. |
5. Endbetrag der in diesem Verfahren festzusetzenden Geldbußen
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(25) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 werden für die Geldbußen somit folgende Beträge festgesetzt:
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III ENTSCHEIDUNG
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(26) |
BPB PLC, der Knauf Konzern, Société Lafarge SA und Gyproc Benelux NV haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Gipsplattensektor teilgenommen haben. |
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(27) |
Die Zuwiderhandlung war von folgender Dauer
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(28) |
Die in Artikel 1 genannten Unternehmen haben, sofern dies noch nicht erfolgt ist, die in diesem Artikel genannte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie haben sich bei ihren Gipsplattentätigkeiten jeglicher Vereinbarung oder jeglicher aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zu enthalten, die den gleichen Zweck verfolgt oder die gleiche Wirkung hat wie die Zuwiderhandlung. |
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(29) |
Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen gegen folgende Unternehmen festgesetzt:
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).
(2) Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 — Erste Verordnung zur Durchführung der Artikel 85 und 86 des Vertrages (ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
(3) „Knauf“ bezeichnet sämtliche Unternehmen des Knauf-Konzerns, siehe Abschnitt 1.3.3.2.
(4) Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 betreffend ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EGV (Rechtssache IV/C/33.833 — Karton) (ABl. L 243 vom 19.9.1994, S. 1), und eine verhängte Geldbuße in Höhe von 1 750 000 ECU. Das Gericht Erster Instanz hat die Geldbuße am 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94 auf 750 000 ECU verringert. (Bd. 1998, II-1129).
(5) Entscheidung 94/815/EG der Kommission vom 30. November 1994 betreffend ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EGV (Rechtssachen IV/33.126 und 33.322 — Zement) (ABl. L 343 vom 30.12.1994, S. 1), und eine verhängte Geldbuße in Höhe von 22 872 000 ECU. Das Gericht Erster Instanz hat die Geldbuße am 15. März 2000 in der Rechtssache T-43/95 auf 14 248 000 ECU verringert. (Bd. 2000, II-491).
(6) Vgl. hierzu die Entscheidung 2002/405/EG der Kommission vom 20. Juni 2001 betreffend die Anwendung von Artikel 82 EGV (Sache/E-2/36.041/PO — Michelin) (ABl. L 143 vom 31.5.2002, S. 1), ferner Erwägungsgründe 361-363.