15.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2005

zur Änderung der Entscheidung 2005/131/EG hinsichtlich der finanziellen Unterstützung eines gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) im Vereinigten Königreich für das Jahr 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1711)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2005/439/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/131/EG der Kommission vom 7. Februar 2005 über die finanzielle Unterstützung bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) durch die Gemeinschaft für das Jahr 2005 (2) wird diesen Laboratorien eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten und der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewährt.

(2)

Am 28. Januar 2005 bestätigte ein gemeinschaftliches Sachverständigengremium unter dem Vorsitz des gemeinschaftlichen Referenzlabors für TSE den Nachweis boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) bei einer in Frankreich geschlachteten Ziege. Es handelte sich um den ersten BSE-Fall bei einem kleinen Wiederkäuer unter natürlichen Bedingungen.

(3)

In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2005 betonte das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), dass die Bedeutung dieses Einzelfalls einer BSE-Infektion bei einer Ziege in Frankreich erst noch zu bewerten ist. Dazu sind nach Angaben der EFSA die Ergebnisse von umfassenderen TSE-Kontrollen bei Ziegen unbedingt erforderlich. Als Reaktion auf diese Stellungnahme wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 214/2005 der Kommission (3) ab 11. Februar 2005 ein neues Programm zur TSE-Überwachung bei Ziegen eingeführt. Im Rahmen dieses Programms ist die Anzahl der zu testenden verendeten und gesunden Schlachtziegen erheblich angehoben worden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Änderung der Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der epidemiologischen Überwachung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen (4) wurde eine Strategie eingeführt, um festzustellen, ob kleine Wiederkäuer BSE-infiziert sind. Die Strategie umfasst zum einen die Durchführung eines Screenings auf alle bestätigten TSE-Fälle bei kleinen Wiederkäuern auf der Ebene der nationalen Referenzlaboratorien. Zum anderen einen Ringversuch, an dem unter Leitung des GRL mindestens drei verschiedene Methoden in ausgewählten Laboratorien auf alle Fälle angewendet werden, in denen beim ersten Screening-Test BSE nicht ausgeschlossen werden konnte. Und schließlich ist die Typisierung von Mausstämmen erforderlich, wenn das Ergebnis der molekularen Typisierung bestätigt werden muss. Die gemeinschaftliche Finanzhilfe wird alle Kosten für den Ringversuch und die Typisierung von Mausstämmen abdecken.

(5)

Auf Antrag der Kommission wurde diese Koordinierungsrolle des GRL für die in verschiedenen Labors durchgeführten Ringversuche und die Typisierung von Mausstämmen in die Arbeitsprogramme für 2005 aufgenommen.

(6)

Deshalb sollte die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für den Jahresarbeitsplan des GRL aufgestockt werden, um die zusätzlichen Kosten für den Ringversuch und die Typisierung der Mausstämme abzudecken.

(7)

Die Entscheidung 2005/131/EG sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 2005/131/EG erhält folgenden Wortlaut:

„(1)   Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die von Veterinary Laboratories Agency, Addlestone, Vereinigtes Königreich, zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 höchstens 810 500 EUR.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 15.

(3)   ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 9.

(4)   ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 9.