22.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/41


BESCHLUSS 2005/44/GASP DES RATES

vom 20. Dezember 2004

betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1) angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu regeln.

(3)

Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ausgehandelt.

(4)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. VAN GEEL


(1)   ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA)

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits, und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Operation

(1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt.

(2)   Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

(3)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass seine an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag im Einklang mit

der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP und etwaigen späteren Änderungen,

dem Operationsplan,

den Durchführungsbestimmungen ausführen.

(4)   Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Operation abgeordneten Einsatzkräfte und Personalmitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(5)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation, einschließlich der Rücknahme ihres Beitrags.

Artikel 2

Status der Einsatzkräfte

(1)   Der Status der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU bereitgestellten Einsatzkräfte und Personalmitglieder wird in den zwischen der Europäischen Union und dem Gastland vereinbarten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte geregelt, sofern solche Bestimmungen bestehen.

(2)   Der Status der Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb von Bosnien und Herzegowina abgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt.

(3)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder aus.

(4)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von Mitgliedern ihrer Einsatzkräfte sowie ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Sie ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihrer Einsatzkräfte und ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

(5)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Staaten abzugeben.

(6)   Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben.

Artikel 3

Verschlusssachen

(1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (5) enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der EU-Operation (EU Operation Commander).

(2)   Die Bestimmungen eines zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegebenenfalls geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch von Verschlusssachen finden im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

Artikel 4

Befehlskette

(1)   Alle an der Operation beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) die Operative und Taktische Führung (Operational/Tactical Command) und/oder die Operative und Taktische Kontrolle (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) kann seine Befugnisse delegieren.

(3)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) kann — nach Konsultationen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft — jederzeit darum ersuchen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen hochrangigen militärischen Vertreter. Dieser erörtert mit dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents (EU Force Commander) alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

Artikel 5

Finanzaspekte

(1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte sowie des Beschlusses 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (6) gemeinsam finanziert.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte, sofern solche Bestimmungen vorliegen.

Artikel 6

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 7

Nichterfüllung

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Operation leistet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004 in englischer Sprache in vier Ausfertigungen.

Für die Europäische Union

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

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(1)   ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 21.

(2)   ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(3)   ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 20.

(4)   ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64.

(5)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(6)   ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.

ERKLÄRUNGEN

(nach Artikel 2 Absätze 5 und 6)

Erklärung der EU-Mitgliedstaaten:

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Nutzung dieser Mittel.

Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen andere an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihr gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.