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6.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/12 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. Dezember 2004
über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung von Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 des Anhangs 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(2005/9/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), vor allem des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich —
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“ genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
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(2) |
Mit Artikel 6 des Agrarabkommens ist ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt worden, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 7 des Agrarabkommens hat der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft (nachstehend „Gemischter Ausschuss“ genannt) sich am 21. Oktober 2003 eine Geschäftsordnung gegeben (3) sowie die Arbeitsgruppen eingesetzt, die zur Verwaltung der Anhänge des Agrarabkommens erforderlich sind (4). Die Arbeitsgruppe „Weinbauerzeugnisse“ ist zusammengetreten, um gemäß Artikel 27 Absatz 1 von Anhang 7 des Abkommens Fragen im Zusammenhang mit Anhang 7 und seiner Umsetzung zu prüfen und gemäß Artikel 27 Absatz 2 von Anhang 7 des Abkommens Vorschläge zur Anpassung der Anlagen von Anhang 7 auszuarbeiten und sie dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss über Änderungen der Anhänge 1 und 2 und der Anlagen der anderen Anhänge zum Abkommen beschließen. |
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(4) |
Die Gemeinschaft muss ihren von der Kommission im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Anlagen festlegen. |
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(5) |
Bei Anpassungen der Anlagen von Anhang 7 ist die Kommission befugt, den Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss festzulegen. |
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(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Gemeinsame Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.
Artikel 2
Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft ist ermächtigt, den Beschluss im Namen der Gemeinschaft zu fassen. Für Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Landwirtschaft fallen, gilt diese Ermächtigung für den für die bilateralen Beziehungen mit der Schweiz zuständigen Referatsleiter.
Brüssel, den 29. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.
(2) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132. Abkommen zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2004 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses (ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 116; Berichtigung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 72).
(3) Vom Rat am 21. Juli 2003 verabschiedeter Gemeinsamer Standpunkt; Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses vom 21. Oktober 2003 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 24).
(4) Vom Rat am 21. Juli 2003 verabschiedeter Gemeinsamer Standpunkt; Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 27)
ANHANG
Vorschlag für einen
BESCHLUSS Nr. … DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT
vom …
zu Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 von Anhang 7
(…/…/…)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
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(2) |
Die Zielsetzung von Anhang 7 besteht darin, den Handel mit Weinbauerzeugnissen zwischen den Parteien zu erleichtern. |
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(3) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 von Anhang 7 prüft die Arbeitsgruppe Fragen im Zusammenhang mit Anhang 7 und seiner Umsetzung und arbeitet gemäß Artikel 27 Absatz 2 von Anhang 7 insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung der Anlagen von Anhang 7 aus, die sie dem Gemischten Ausschuss vorlegt. |
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(4) |
Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 von Anhang 7 enthält das Begleitpapier für eingeführten Wein aus der Schweiz gemäß Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 der ursprünglichen Fassung des Abkommens — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 von Anhang 7 erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab 1. Oktober 2004.
Brüssel, den ….
Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft
Der Vorsitzende
Aldo LONGO
Der Leiter der schweizerischen Delegation
… …
ANHANG