Verordnung (EG) Nr. 760/2004 des Rates vom 22. April 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine auf die Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Moldau angemeldet oder nicht
Amtsblatt Nr. L 120 vom 24/04/2004 S. 0001 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 760/2004 des Rates vom 22. April 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine auf die Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Moldau angemeldet oder nicht DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 13, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999(2) ("Ausgangsverordnung") führte der Rat einen Antidumpingzoll von 51,8 % auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine ein. Mit dem Beschluss 1999/572/EG(3) nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot des ausführenden Herstellers Joint Stock Company Silur in der Ukraine an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 wurde die Annahme des von Joint Stock Company Silur unterbreiteten Verpflichtungsangebots widerrufen. 2. Antrag (2) Am 16. Juni 2003 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung (nachstehend "Antrag" genannt) von dem "Liaison Committee of the European Federation of Steel Wire Rope Industries" (nachstehend "EWRIS" abgekürzt bzw. "Antragsteller" genannt) auf Untersuchung der angeblichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine eingeführten Antidumpingmaßnahmen. Der Antrag wurde im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von Kabeln und Seilen aus Stahl entfällt. (3) Der Antragsteller behauptete und legte hinreichende Beweise dafür vor, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl aus der Ukraine und der Republik Moldau in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine bedeutend verändert hatte. Angeblich war die Veränderung des Handelsgefüges darauf zurückzuführen, dass die Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine in der Republik Moldau umgeladen wurden. In dem Antrag wurde behauptet, es gäbe für die genannten Änderungen außer der Einführung des Zolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung. (4) Ferner behauptete der Antragsteller und legte Beweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung dieses Zolls sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wurde. Angeblich seien bedeutende Mengen Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Republik Moldau an die Stelle der Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine getreten. Darüber hinaus legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass die aus der Republik Moldau eingeführten Kabel und Seile aus Stahl im Vergleich zu den zuvor für die Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine ermittelten Normalwerten gedumpt waren. 3. Einleitung (5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2003(4) ("Einleitungsverordnung") leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch die Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Moldau angemeldet oder nicht, ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die letztgenannten Einfuhren ab dem 31. Juli 2003 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden der Ukraine und der Republik Moldau über die Einleitung der Untersuchung. 4. Untersuchung (6) Den im Antrag genannten oder der Kommission im weiteren Verlauf bekannt gewordenen Parteien in der Ukraine und der Republik Moldau wurden Fragebogen zugesandt. Die Fragebogen wurden den im Antrag genannten Einführern in der Gemeinschaft sowie denjenigen Einführern in der Gemeinschaft zugesandt, die an der ursprünglichen Untersuchung mitarbeiteten, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte. Alle Parteien wurden darüber unterrichtet, dass Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung sowie dazu führen könnte, dass die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden. (7) Keiner der Ausführer/Hersteller in der Ukraine beantwortete den Fragebogen vollständig. Die beiden bekannten ausführenden Hersteller in der Ukraine unterrichteten die Kommission darüber, dass sie die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum (nachstehend "UZ" abgekürzt) nur in unbedeutenden Mengen in die Republik Moldau ausgeführt hätten und dass diese Ausfuhren ausschließlich für den Inlandsverbrauch in der Republik Moldau bestimmt waren. Keiner der Ausführer bzw. Hersteller in der Republik Moldau beantwortete den Fragebogen. (8) Im Laufe der Untersuchung übermittelten die Behörden der Ukraine und der Republik Moldau statistische Angaben bezüglich der Ein- und Ausfuhren der betroffenen Ware. (9) Einige Einführer in der Gemeinschaft erklärten in ihrer Antwort auf den Fragebogen, sie hätten im Untersuchungszeitraum keine Kabel und Seile aus Stahl aus der Republik Moldau eingeführt. Ein Einführer gab an, er habe im Untersuchungszeitraum zwei Lieferungen der betroffenen Ware in einer Größenordnung von 196 Tonnen erhalten, deren Ursprung in der Anmeldung mit Republik Moldau angegeben war. 5. Untersuchungszeitraum (10) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003. Es wurden Informationen über die Zeit von 1999 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE 1. Umfang der Mitarbeit (11) Wie in Randnummer (7) erwähnt, meldeten sich keine Hersteller bzw. Ausführer von Kabeln und Seilen aus Stahl in der Republik Moldau selbst oder arbeiteten an der Untersuchung mit. Dementsprechend mussten die Feststellungen hinsichtlich der aus der Republik Moldau in die Gemeinschaft versandten Ausfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Zu Beginn der Untersuchung wurden alle bekannten Unternehmen darüber unterrichtet, dass Nichtmitarbeit die Anwendung des genannten Artikels nach sich ziehen könnte (vgl. Randnummer (6)). 2. Zusätzliche Informationen (12) Rein informationshalber und ohne dass die Untersuchung davon berührt wird, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachstehend "OLAF" genannt) im Jahr 2002 eine derzeit noch laufende Untersuchung über einen angeblichen Betrug im Zusammenhang mit Kabeln und Seilen aus Stahl einleitete, deren Ursprung in der Anmeldung zwar mit Republik Moldau angegeben wurde, der jedoch tatsächlich in der Ukraine liegen dürfte. Das OLAF führt derzeit aufgrund ähnlicher Verdachtsmomente weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit der gleichen Ware durch, die als Ursprungserzeugnis anderer Drittländer angemeldet wird, deren Ursprung jedoch tatsächlich in der Ukraine liegen dürfte. Darüber hinaus äußerten die Zollbehörden eines Mitgliedstaates die Vermutung, dass eine im UZ in die Gemeinschaft eingeführte Menge von 196 Tonnen, deren Ursprung in der Anmeldung mit Republik Moldau angegeben wurde, eigentlich ukrainischen Ursprungs war. 3. Ware und gleichartige Ware (13) Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich wie in der ursprünglichen Untersuchung um Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit den KN-Codes ex 7312 10 82, ex 7312 10 84, ex 7312 10 86, ex 7312 10 88 und ex 7312 10 99 zugewiesen werden. (14) Aufgrund der Nichtmitarbeit der Unternehmen in der Republik Moldau und in Anbetracht der Feststellungen im Antrag wird davon ausgegangen, dass die Kabel und Seile aus Stahl, die aus der Ukraine in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, und jene, die aus der Republik Moldau in die Gemeinschaft versandt wurden, dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. 4. Veränderung des Handelsgefüges zwischen Drittländern und der Gemeinschaft (15) Da die Unternehmen in der Republik Moldau nicht kooperierten, wurden Menge und Wert der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Moldau in die Gemeinschaft auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, in diesem Fall der Eurostat-Daten auf KN-Ebene, ermittelt. (16) Nach der Einführung des Antidumpingzolls von 51,8 % gingen die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine in die Gemeinschaft erheblich, und zwar von 1234 Tonnen im Jahr 1999 auf 386 Tonnen im Jahr 2000, 320 Tonnen im Jahr 2001 und 209 Tonnen im Jahr 2002 zurück. Im UZ beliefen sich die Einfuhren den Angaben zufolge auf 437 Tonnen. Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus der Republik Moldau in die Gemeinschaft von einer Ausgangssituation von Null im Jahr 1999 auf 36 Tonnen im Jahr 2000 und verzeichneten im Jahr 2001 einen sprunghaften Anstieg auf 1054 Tonnen, der sich im Jahr 2002 mit 1815 Tonnen fortsetzte. Im UZ beliefen sich die Einfuhren den Angaben zufolge auf 196 Tonnen, was ebenfalls - da vorher keine Einfuhren aus der Republik Moldau in die Gemeinschaft zu verzeichnen waren - die ab dem Jahr 2000 eingetretene Veränderung des Handelsgefüges widerspiegelt. Demzufolge lässt sich im Fall der beiden ausführenden Länder eine deutliche Veränderung des Handelsgefüges feststellen, die zeitlich mit dem Inkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine zusammenfiel. 5. Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung (17) Den verfügbaren Informationen zufolge werden in der Republik Moldau keine Kabel und Seile aus Stahl hergestellt. Die amtlichen statistischen Daten der ukrainischen Behörden weisen vor dem Jahr 2000 keine Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine in die Republik Moldau aus. Erst im Jahr 2000, nach der Einführung von Maßnahmen im August 1999, waren Einfuhren zu verzeichnen, die mit der Veränderung des Handelsgefüges zusammenfielen (vgl. Randnummer (16)). Aus den amtlichen statistischen Daten der Behörden der Republik Moldau geht hervor, dass die betroffene Ware wenn, dann nur in unerheblichen Mengen, aus anderen Ländern in die Republik Moldau ausgeführt wurde. (18) Zwischen der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine und dem parallelen sprunghaften Anstieg der Ausfuhren aus der Republik Moldau besteht ein zeitlicher Zusammenhang. Da die Unternehmen in der Republik Moldau nicht kooperierten, wird auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Schluss gezogen, dass die Veränderung des Handelsgefüges von der Einführung der Antidumpingmaßnahmen herrührte und nicht durch eine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des zweiten Satzes des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung zu erklären ist. 6. Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware (19) Aus den Zahlen unter Randnummer (16) geht eindeutig hervor, dass seit der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1999 eine deutliche Veränderung des Handelsgefüges bei den Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zu verzeichnen war. Nach der Einführung des Antidumpingzolls war ein erheblicher Rückgang der Einfuhren aus der Ukraine in die Gemeinschaft und gleichzeitig ein sprunghafter Anstieg der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Moldau in die Gemeinschaft zu beobachten. Den Eurostat-Daten zufolge beliefen sich die Ausfuhren aus der Republik Moldau in die Gemeinschaft von 1999 bis zum Ende des UZ insgesamt auf 2870 Tonnen und traten an die Stelle der zuvor aus der Ukraine ausgeführten Mengen. Die Abhilfewirkung der Maßnahmen wurde also eindeutig durch die deutliche Änderung des Handelsgefüges aufgrund der auf den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Mengen untergraben. (20) Hinsichtlich der Preise der aus der Republik Moldau versandten betroffenen Ware musste aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit auf die besten verfügbaren Informationen - in diesem Fall die Eurostat-Daten - zurückgegriffen werden. Aus diesen Zahlen ergab sich, dass der Preis der Ausfuhren aus der Republik Moldau in die Gemeinschaft im Durchschnitt unter der in der ursprünglichen Untersuchung ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle für die Gemeinschaftspreise lag. Demzufolge wurde die Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise untergraben. (21) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung des Zolls sowohl aufgrund der Mengen als auch aufgrund der Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Moldau untergraben wurde. 7. Beweise für Dumping im Verhältnis zu den ursprünglich für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwerten (22) Wie unter Randnummer (20) dargelegt, wurden in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit bei der Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 18 der Grundverordnung die Eurostat-Daten auf KN-Ebene zugrunde gelegt, um zu prüfen, ob Beweise für Dumping bei den Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Moldau in die Gemeinschaft im UZ vorlagen. (23) Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist bei einer Umgehungsuntersuchung der in der ursprünglichen Untersuchung festgestellte Normalwert zugrunde zu legen. In der ursprünglichen Untersuchung wurde Polen als angemessenes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die Ukraine herangezogen, und der Normalwert wurde auf der Grundlage der Preise sowie des rechnerisch ermittelten Normalwerts in diesem Vergleichsland ermittelt. (24) In Anbetracht der Nichtmitarbeit und nach Artikel 18 der Grundverordnung wurde es für die Zwecke des Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert als angemessen erachtet, bei dieser Untersuchung von demselben Produktmix der von der Untersuchung betroffenen Waren auszugehen wie in der ursprünglichen Untersuchung. (25) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die den Preis und die Vergleichbarkeit des Preises beeinflussten. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten gewährt. Insoweit die aus der Republik Moldau versandten Ausfuhren in die Gemeinschaft betroffen waren, wurden in Ermangelung anderer Informationen, die sich auf diese Faktoren bezogen, die in dem Antrag enthaltenen Informationen zugrunde gelegt. (26) Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der in der ursprünglichen Untersuchung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ verglichen, der wie unter Randnummer (22) dargelegt ermittelt wurde. Da keine gegenteiligen Informationen vorlagen, wurde davon ausgegangen, dass sich der Produktmix von der ursprünglichen Untersuchung bis zum UZ nicht geändert hatte. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Die ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug zwischen 10 % und 15 %. C. MAßNAHMEN (27) Angesichts der vorstehenden Untersuchungsergebnisse wird festgestellt, dass eine Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung vorliegt. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine auf die aus der Republik Moldau versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Moldau angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. (28) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge Maßnahmen gegenüber zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sollte der Antidumpingzoll auf die bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1347/2003 der Kommission zollamtlich erfassten Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten Kabeln und Seilen aus Stahl vereinnahmt werden. (29) Die Umgehung findet außerhalb der Gemeinschaft statt. Artikel 13 der Grundverordnung zielt darauf ab, Umgehungspraktiken entgegenzuwirken, ohne Wirtschaftsbeteiligte zu benachteiligen, die nachweisen können, dass sie an solchen Praktiken nicht beteiligt sind. Dieser Artikel beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Bestimmung für die Behandlung von Herstellern, die nachweisen können, dass sie an den Umgehungspraktiken nicht beteiligt sind. Daher erscheint es notwendig, für diejenigen Hersteller, die die betroffene Ware im UZ nicht zur Ausfuhr verkauften und nicht mit den dem ausgeweiteten Antidumpingzoll unterliegenden Ausführern bzw. Herstellern verbunden sind, die Möglichkeit vorzusehen, eine Befreiung von den Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren zu beantragen. Die betroffenen Hersteller, die eine Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll beantragen möchten, müssen einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission entscheiden kann, ob eine Befreiung gewährt wird. Eine solche Befreiung kann nach der Prüfung der Marktsituation der betroffenen Ware, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung, des Einkaufs und der Verkäufe sowie der Wahrscheinlichkeit einer Fortführung der Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt und für die das Vorliegen von Dumping festgestellt wurde, gewährt werden. Die Kommission führt normalerweise auch Kontrollbesuche vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen. Nach Artikel 13 Absatz 4 können Einführer eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Einfuhren von Ausführern beziehen, denen eine solche Befreiung gewährt wurde. (30) Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine entsprechende Änderung dieser Verordnung vor. Im Zusammenhang mit den gewährten Befreiungen werden später Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen zu gewährleisten. D. VERFAHREN (31) Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat den endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten beabsichtigte, und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Es gingen keine Stellungnahmen ein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine der KN-Codes ex 7312 10 82, ex 7312 10 84, ex 7312 10 86, ex 7312 10 88 und ex 7312 10 99 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird auf die Einfuhren der gleichen, aus der Republik Moldau versandten Kabel und Seile ausgeweitet, und zwar unabhängig davon, ob ihr Ursprung in der Anmeldung mit Republik Moldau angegeben ist oder nicht (TARIC-Codes 7312 10 82 11, 7312 10 84 11, 7312 10 86 11, 7312 10 88 11 und 7312 10 99 11 ). (2) Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2003 und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfasst wurden. (3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung. Artikel 2 (1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B Büro: J-79 05/17 B - 1049 Brüssel Fax: (+32 2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877. (2) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss per Beschluss die Befreiung von Einfuhren, mit denen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführte Antidumpingzoll nachweislich nicht umgangen wird, von dem mit Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ausgeweiteten Zoll genehmigen. Artikel 3 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2003 einzustellen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. April 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. Cowen (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S.12). (2) ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1). (3) ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 63. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 13). (4) ABl. L 190 vom 30.7.2003, S. 3.