Verordnung (EG) Nr. 53/2004 der Kommission vom 12. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente und Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten
Amtsblatt Nr. L 007 vom 13/01/2004 S. 0024 - 0029
Verordnung (EG) Nr. 53/2004 der Kommission vom 12. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente und Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bis zum Abschluss des erforderlichen Verfahrens für die Ratifizierung und das Inkrafttreten des am 25. Juni 2001 unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits ist ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens, im Folgenden "vorläufiges Abkommen" genannt, am 19. Dezember 2003 beschlossen worden. Das vorläufige Abkommen gilt ab dem 1. Januar 2004. (2) Das vorläufige Abkommen ersetzt die einschlägigen Bestimmungen des am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten(2) sowie des am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten(3). (3) Mit dem vorläufigen Abkommen werden für bestimmte Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten im Rahmen von Zollkontingenten Zollzugeständnisse zum Nullsatz gewährt. (4) Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die die im Rahmen des Kooperationsabkommens gewährten Zollzugeständnisse innerhalb von Referenzmengen galten, sieht das vorläufige Abkommen Zollbefreiungen im Rahmen von Zollkontingenten beziehungsweise Zollbefreiungen ohne mengenmäßige Beschränkung vor. (5) Zur Durchführung der in dem vorläufigen Abkommen vorgesehenen Zollzugeständnisse muss der Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 über Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten ersetzt werden. (6) Im Einklang mit dem vorläufigen Abkommen sollte das Volumen der Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse vom zweiten Jahr ihrer Anwendung an jährlich um 3 % des Vorjahresvolumens angehoben werden; für andere Erzeugnisse sollten die Kontingentsmengen für das erste bis zum dritten und die darauf folgenden Jahre jeweils festgesetzt werden. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 ist entsprechend zu ändern. (8) Im vorläufigen Abkommen wurde festgelegt, dass bei der Berechnung der Zollkontingente für das erste Anwendungsjahr das Volumen der Kontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des vorläufigen Abkommens beginnt, im Verhältnis zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt wird. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird durch den Wortlaut im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Gemeinschaftszollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1704, 09.1706, 09.1707, 09.1711, 09.1713, 09.1714, 09.1717, 09.1721 und 09.1725, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des vorläufigen Abkommens beginnt, im Verhältnis zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Januar 2004 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 37/2004 (siehe Seite ABl. L 6 vom 10.1.12004, S. 3). (2) ABl. L 266 vom 27.9.1978, S. 2. (3) ABl. L 316 vom 12.12.1979, S. 2. ANHANG "ANHANG IV AEGYPTEN Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem. Zollkontingente >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"