31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 396/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Dezember 2004

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Fischereiüberwachungsprogramme im Jahr 2004 (zweite Tranche)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5310)

(2004/930/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 zusammen mit den Anträgen auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Durchführung der Programme übermittelt.

(2)

Für einen Gemeinschaftszuschuss in Betracht kommen Finanzierungsanträge, die sich auf die in Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG genannten Maßnahmen beziehen.

(3)

Für das Jahr 2004 sind der Höchstbeitrag der Gemeinschaft zu den zuschussfähigen Ausgaben jedes Mitgliedstaats für die Maßnahmen nach Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG, der Beteiligungssatz der Gemeinschaft für die betreffenden Maßnahmen und die Bedingungen für die Erstattung der einzelstaatlichen Ausgaben durch die Gemeinschaft festzulegen.

(4)

Nach Artikel 8 der Entscheidung 2004/465/EG müssen die Mitgliedstaaten die Mittelbindungen für die Ausgaben innerhalb von zwölf Monaten ab Ende des Jahres der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung vornehmen. Sie müssen ferner die Bestimmungen der Entscheidung 2004/465/EG hinsichtlich des Beginns ihrer Vorhaben und der Einreichung der Anträge auf Erstattung der Ausgaben einhalten.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Beteiligungssatz der Gemeinschaft und die Bedingungen für die Gewährung dieser Beteiligung an Maßnahmen nach Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG festgelegt.

Artikel 2

Elektronische Ortungsgeräte

(1)   Die Ausgaben für den Erwerb und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale sind bis zu einem Höchstsatz von 4 500 EUR je Schiff im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Obergrenzen zuschussfähig.

(2)   Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4 500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1 500 EUR der zuschussfähigen Ausgaben.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1 500 EUR und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.

(4)   Die elektronischen Ortungsgeräte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (2) genügen.

Artikel 3

EDV-Technologie und IT-Netze

Die finanzielle Beteiligung an der Anschaffung, Einrichtung und technischen Betreuung von EDV-Anlagen und den Aufbau von IT-Netzen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang II festgesetzten Obergrenzen. Die finanzielle Beteiligung für die Station zum Empfang und zur Verarbeitung von Satellitenradardaten auf der Insel Kerguelen beträgt jedoch 40 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang II festgesetzten Obergrenzen.

Artikel 4

Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien

(1)   Die finanzielle Beteiligung an Pilotvorhaben im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien zur effizienteren Überwachung von Fischereitätigkeiten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang III festgesetzten Obergrenzen.

(2)   Die Pilotprojekte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1461/2003 der Kommission vom 18. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fangdaten und zur Fernerkundung (3) genügen.

Artikel 5

Schulung

Die finanzielle Beteiligung an Schulungs- und Austauschprogrammen für die mit der Fischereiüberwachung und -kontrolle beauftragten Beamten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen.

Artikel 6

Pilotinspektions- und -beobachterprogramme

(1)   Die finanzielle Beteiligung an Pilotinspektions- und -beobachterprogrammen beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang V festgesetzten Obergrenzen.

(2)   Diese Projekte müssen insbesondere den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (4) genügen.

Artikel 7

Bewertung der Ausgaben

Die finanzielle Beteiligung an der Einführung eines Bewertungssystems für die Ausgaben zur Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen.

Artikel 8

Seminare und Multimedia-Instrumente

Die finanzielle Beteiligung an Initiativen insbesondere in Form von Seminaren und mit Hilfe von Multimedia-Instrumenten zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften beträgt 75 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen.

Artikel 9

Patrouillenfahrzeuge

Die finanzielle Beteiligung an der Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beträgt im Rahmen der in Anhang VIII festgesetzten Obergrenzen

50 % der zuschussfähigen Ausgaben der am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten;

25 % der zuschussfähigen Ausgaben der anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 10

Erstattungsanträge

Die Anträge auf Erstattung der Ausgaben und auf Zahlung von Vorschüssen müssen den Bestimmungen in den Artikeln 12 und 13 und Anhang I Teil C der Entscheidung 2004/465/EG entsprechen.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Dezember 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigung: ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36.

(2)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(3)   ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 14.

(4)   ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12.


ANHANG I

Elektronische Ortungsgeräte

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Irland

0

0

Italien

0

0

Zypern

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

585 000

468 000

Portugal

0

0

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

585 000

468 000


ANHANG II

EDV-Technologien und IT-Netze

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

271 000

135 500

Deutschland

235 000

117 500

Estland

0

0

Griechenland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

1 800 000

750 000

Irland

2 000 000

1 000 000

Italien

1 755 953

877 977

Zypern

0

0

Lettland

0

0

Litauen

110 000

55 000

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

96 763

48 381

Niederlande

310 325

155 163

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

2 291 616

1 145 808

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

545 000

272 500

Schweden

87 430

43 715

Vereinigtes Königreich

179 134

89 567

Insgesamt

9 682 221

4 691 111


ANHANG III

Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

200 000

100 000

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Irland

0

0

Italien

0

0

Zypern

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

586 000

293 000

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

786 000

393 000


ANHANG IV

Schulung

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

5 000

2 500

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

56 500

28 250

Deutschland

52 500

26 250

Estland

9 590

4 795

Griechenland

0

0

Spanien

183 703

91 852

Frankreich

130 000

65 000

Irland

0

0

Italien

1 270 816

635 408

Zypern

20 000

10 000

Lettland

0

0

Litauen

20 000

10 000

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

600 901

300 451

Niederlande

139 674

69 837

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

102 967

51 484

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

30 000

15 000

Schweden

132 790

66 395

Vereinigtes Königreich

175 512

87 756

Insgesamt

2 929 953

1 464 978


ANHANG V

Pilotinspektions- und -beobachterprogramme

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Irland

0

0

Italien

0

0

Zypern

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

94 910

47 455

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

474 400

237 200

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

569 310

284 655


ANHANG VI

Bewertung der Ausgaben

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Irland

0

0

Italien

0

0

Zypern

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

50 000

25 000

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

50 000

25 000


ANHANG VII

Seminare und Multimedia-Instrumente

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

200 000

150 000

Spanien

6 000

4 500

Frankreich

0

0

Irland

0

0

Italien

0

0

Zypern

30 000

22 500

Lettland

0

0

Litauen

10 000

7 500

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

230 000

172 500

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

476 000

357 000


ANHANG VIII

Patrouillenfahrzeuge

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

77 798

19 449

Estland

0

0

Griechenland

1 050 000

262 500

Spanien

22 238 597

5 559 649

Frankreich

0

0

Irland

1 000 000

250 000

Italien

0

0

Zypern

1 400 000

700 000

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

600 000

300 000

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

4 630 000

1 157 500

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

105 000

26 250

Schweden

5 700 000

1 425 000

Vereinigtes Königreich

13 758 956

3 439 739

Insgesamt

50 560 351

13 140 087