30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/41


BESCHLUSS 2004/924/GASP DES RATES

vom 22. November 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Georgien, EUJUST THEMIS

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Juni 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/523/GASP betreffend die Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Georgien, EUJUST THEMIS (1), angenommen.

(2)

Nach Artikel 7 der Gemeinsamen Aktion wird der Status des EUJUST THEMIS-Personals in Georgien, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUJUST THEMIS erforderlichen Garantien, nach dem in Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union genannten Verfahren festgelegt.

(3)

Der den Vorsitz unterstützende Generalsekretär/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hat, nachdem er vom Rat am 28. Juni 2004 ermächtigt worden war, im Namen des Vorsitzes Verhandlungen aufzunehmen, ein Abkommen mit der Regierung Georgiens über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Mission EUJUST THEMIS ausgehandelt.

(4)

Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 4 des Abkommens sollten für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch die EUJUST THEMIS die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gelten.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Georgien, EUJUST THEMIS, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)   ABl. L 228 vom 29.6.2004, S. 21.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union in Georgien, EUJUST THEMIS

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

GEORGIEN, nachstehend „Aufnahmepartei“ genannt,

andererseits,

gemeinsam nachstehend „Parteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

(1)

des Schreibens des Ministerpräsidenten der Aufnahmepartei, Schwania, vom 3. Juni 2004, in dem die EU ersucht wird, eine Rechtsstaatlichkeitsmission durchzuführen und entsprechende Vereinbarungen zwischen der Regierung der Aufnahmepartei und der EU vorzubereiten,

(2)

der Antwort des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 30. Juni 2004, mit der diesem Ersuchen stattgegeben wird,

(3)

der Tatsache, dass der Rat der Europäischen Union am 28. Juni 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/523/GASP betreffend die Mission der EU zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei, EUJUST THEMIS, angenommen hat,

(4)

der Tatsache, dass die Dauer der Mission EUJUST THEMIS voraussichtlich zwölf Monate betragen wird,

(5)

des am 22. April 1996 unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Aufnahmepartei und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, das Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Fragen betreffend Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält,

(6)

der Tatsache, dass die Vorrechte und Immunitäten nach diesem Abkommen nicht Einzelpersonen begünstigen sollen, sondern dazu dienen, die effiziente Durchführung der EU-Mission sicherzustellen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens und alle von der Aufnahmepartei eingegangenen Verpflichtungen sowie alle Vorrechte, Immunitäten, Vergünstigungen oder Zugeständnisse, die der EUJUST THEMIS oder dem Personal der EUJUST THEMIS gewährt werden, finden nur im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei Anwendung.

(2)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EUJUST THEMIS“: die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei, die vom Rat mit der Gemeinsamen Aktion 2004/523/GASP vom 28. Juni 2004 eingesetzt wurde und die die verschiedenen Komponenten, das Hauptquartier und das Personal, das im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei eingesetzt wird und der EUJUST THEMIS zugewiesen ist, einschließt;

b)

„Missionsleiter“: den Leiter der Mission EUJUST THEMIS, der vom Rat der Europäischen Union ernannt wird;

c)

„Personal der EUJUST THEMIS“: den Missionsleiter, das von den EU-Mitgliedstaaten und den EU-Organen abgeordnete Personal sowie das internationale Personal, das von der EUJUST THEMIS auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird; ausgenommen hiervon sind kommerzielle Auftragnehmer oder Ortskräfte;

d)

„Hauptquartier“: das zentrale Hauptquartier der EUJUST THEMIS in Tiflis;

e)

„Entsendestaat“: jeden EU-Mitgliedstaat, der im Rahmen der EUJUST THEMIS Personal abgeordnet hat;

f)

„Einrichtungen“: alle Gebäude, Anlagen und Grundstücke, die für die Durchführung der EUJUST THEMIS und für die Unterbringung des Personals der EUJUST THEMIS erforderlich sind.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUJUST THEMIS und das Personal der EUJUST THEMIS beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Aufnahmepartei und enthalten sich jeder Maßnahme oder Tätigkeit, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist oder nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang steht.

(2)   Die EUJUST THEMIS nimmt ihre Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens unabhängig wahr. Die Aufnahmepartei respektiert den einheitlichen und internationalen Charakter der EUJUST THEMIS.

(3)   Der Missionsleiter teilt der Regierung der Aufnahmepartei den Standort des Hauptquartiers mit.

(4)   Der Missionsleiter teilt der Regierung der Aufnahmepartei regelmäßig und rechtzeitig die Zahl der Mitglieder der EUJUST THEMIS, die im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei stationiert sind, sowie deren Namen und Staatsangehörigkeit mit; diese Mitteilung erfolgt durch Übergabe eines entsprechenden Verzeichnisses an das Außenministerium der Aufnahmepartei.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Das Personal der EUJUST THEMIS erhält eine EUJUST-THEMIS-Ausweiskarte, mit der es sich ausweist und die es ständig mit sich führt. Die zuständigen Behörden der Aufnahmepartei erhalten ein Muster einer EUJUST THEMIS-Ausweiskarte.

(2)   Das Außenministerium der Aufnahmepartei stattet das Personal der EUJUST THEMIS mit Diplomatenausweisen entsprechend seiner Rechtsstellung gemäß Artikel 6 aus.

(3)   Die EUJUST THEMIS darf — nach entsprechender Entscheidung des Missionsleiters — die Flagge der Europäischen Union allein oder zusammen mit der Flagge der Aufnahmepartei an ihrem zentralen Hauptquartier und ihren anderen Einrichtungen anbringen.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen, Bewegungsfreiheit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei

(1)   Personal, Mittel und Transportmittel der EUJUST THEMIS überschreiten die Grenze der Aufnahmepartei an den offiziellen Grenzübergangsstellen und durch Nutzung der internationalen Luftkorridore.

(2)   Die Aufnahmepartei erleichtert der EUJUST THEMIS und dem Personal der EUJUST THEMIS die Einreise in ihr Hoheitsgebiet sowie das Verlassen ihres Hoheitsgebiets. Mit Ausnahme von Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei sowie beim Verlassen dieses Hoheitsgebiets unterliegt das Personal der EUJUST THEMIS, das einen Diplomatenausweis besitzt, keinen Pass-, Visums- oder Einwanderungsregelungen und keinen Einwanderungskontrollen.

(3)   Das Personal der EUJUST THEMIS unterliegt nicht den Vorschriften der Aufnahmepartei über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt aber nicht das Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei.

(4)   Die EUJUST THEMIS legt eine Freistellungsbescheinigung zusammen mit einem Inventar der Mittel und Transportmittel der EUJUST THEMIS vor, die zur Unterstützung der Mission in das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen. Sie sind von der Verpflichtung zur Vorlage anderer Zollunterlagen befreit. Den zuständigen Behörden der Aufnahmepartei wird bei der Ein- oder Ausreise eine Kopie der Bescheinigung zugestellt. Die EUJUST THEMIS und die zuständigen Behörden der Aufnahmepartei verständigen sich über das Format der Bescheinigung.

(5)   Bezüglich der Zulassungs- und Registrierungsvorschriften für Fahrzeuge und Luftfahrzeuge, die zur Unterstützung der Mission eingesetzt werden, sind bei Bedarf ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 16 zu schließen.

(6)   Das Personal der EUJUST THEMIS darf im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei Kraftfahrzeuge lenken, sofern sie einen gültigen nationalen Führerschein besitzen. Die Aufnahmepartei betrachtet für die EUJUST THEMIS ausgestellte Führerscheine und Fahrerlaubnisse als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben.

(7)   Die EUJUST THEMIS und das Personal der EUJUST THEMIS dürfen sich im Hoheitsgebiet und im Luftraum der Aufnahmepartei frei und uneingeschränkt bewegen; das Gleiche gilt für die von ihnen benutzten Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, anderen Transportmittel, Ausrüstungen und Lieferungen. Erforderlichenfalls können technische Vereinbarungen im Einklang mit Artikel 16 getroffen werden.

(8)   Für die Zwecke der Mission dürfen das Personal der EUJUST THEMIS und die von der EUJUST THEMIS eingestellten Ortskräfte öffentliche Straßen, Brücken und Flughäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben — außer wenn diese als Zahlung für spezifische Dienstleistungen zu leisten sind — nutzen, wenn sie dienstlich im Rahmen der Mission unterwegs sind.

Artikel 5

Immunitäten und Vorrechte der EUJUST THEMIS

(1)   Die EUJUST THEMIS erhält eine Rechtsstellung, die der einer diplomatischen Mission im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (nachstehend „Wiener Übereinkommen“ genannt) entspricht.

(2)   Die EUJUST THEMIS, ihre Vermögensgegenstände, Finanzmittel und Guthaben genießen Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Aufnahmepartei gemäß dem Wiener Übereinkommen.

(3)   Die Einrichtungen der EUJUST THEMIS sind unverletzlich. Die Bediensteten der Aufnahmepartei dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten.

(4)   Die Einrichtungen der EUJUST THEMIS, ihre dort befindlichen Einrichtungsgegenstände und sonstigen Gegenstände sowie ihre Transportmittel dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, gepfändet oder im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden.

(5)   Die Archive und Unterlagen der EUJUST THEMIS sind zu jeder Zeit unverletzlich.

(6)   Der Korrespondenz der EUJUST THEMIS wird ein Status gewährt, der dem Status der amtlichen Korrespondenz im Sinne des Wiener Übereinkommens gleichwertig ist.

(7)   Die Aufnahmepartei gestattet die Einfuhr von für die EUJUST THEMIS benötigten Gegenständen und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben, soweit es sich nicht um Lagerungs-, Transport- und ähnliche Dienstleistungen handelt.

(8)   Für eingeführte Güter und Dienstleistungen sowie in Bezug auf ihre Einrichtungen ist die EUJUST THEMIS von allen nationalen und kommunalen Gebühren, Steuern, und ähnlichen Abgaben befreit, soweit diese Güter und Dienstleistungen für Zwecke der Mission bestimmt sind. Für auf dem einheimischen Markt erworbene Güter und in Auftrag gegebene Dienstleistungen wird die EUJUST THEMIS durch die Aufnahmepartei von allen nationalen und kommunalen Gebühren, Steuern, einschließlich der MwSt., und ähnlichen Abgaben nach dem nationalen Recht der Aufnahmepartei befreit bzw. erhält sie diese zurückerstattet, soweit die betreffenden Güter und Dienstleistungen für Zwecke der Mission bestimmt sind.

Artikel 6

Immunitäten und Vorrechte des Personals der EUJUST THEMIS

(1)   Das Personal der EUJUST THEMIS genießt sämtliche Immunitäten und Vorrechte, die Diplomaten im Rahmen des Wiener Übereinkommens gewährt werden, nach dessen Maßgabe die vorrangige gerichtliche Zuständigkeit bei den EU-Mitgliedstaaten liegt. Diese Vorrechte und Immunitäten stehen dem Personal der EUJUST THEMIS während und nach seiner Mission in Bezug auf Amtshandlungen zu, die es zuvor im Rahmen seiner Mission ausgeführt hat.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter der EU hebt mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörde des Entsendestaats die Immunität des Personals der EUJUST THEMIS in allen Fällen auf, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und sie unbeschadet der Interessen der EU aufgehoben werden kann.

(3)   Das Personal der EUJUST THEMIS ist berechtigt, zu seinem persönlichen Gebrauch benötigte Gegenstände zollfrei bzw. ohne andere Beschränkungen einzuführen und diese auszuführen. Das Personal der EUJUST THEMIS ist berechtigt, zu seinem persönlichen Gebrauch benötigte Gegenstände zollfrei bzw. ohne mengenmäßige Beschränkungen zu erwerben und diese auszuführen; für die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und Dienstleistungen ist das Personal der EUJUST THEMIS von der MwSt. und anderen Steuern nach dem nationalen Recht der Aufnahmepartei befreit.

(4)   Das Personal der EUJUST THEMIS ist in Bezug auf Dienstbezüge und Gehälter, die es aufgrund seiner Beschäftigung erhält, von Steuern und Abgaben der Aufnahmepartei befreit. Ist die Besteuerung an den Aufenthalt geknüpft, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich das für die EUJUST THEMIS abgeordnete Personal und das von der EU-Mission auf Vertragsbasis eingestellte internationale Personal im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei aufhält, für die Zwecke einer solchen Besteuerung nicht als Aufenthaltszeiten.

Artikel 7

Von der EUJUST THEMIS beschäftigte Ortskräfte

Die von der EUJUST THEMIS beschäftigten Ortskräfte, die die Staatsangehörigkeit der Aufnahmepartei besitzen bzw. ihren ständigen Wohnsitz in dem Land haben, genießen den gleichen Status, wie ihn das örtliche Personal der diplomatischen Vertretungen in der Aufnahmepartei gemäß dem Wiener Übereinkommen genießt.

Artikel 8

Sicherheit

(1)   Die Aufnahmepartei trägt die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit des Personals der EUJUST THEMIS und stützt sich dabei auf ihre eigenen Fähigkeiten.

(2)   Zu diesem Zweck ergreift die Aufnahmepartei alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EUJUST THEMIS und des Personals der EUJUST THEMIS. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die die Aufnahmepartei vorschlägt, werden vor ihrer Durchführung mit dem Missionsleiter vereinbart. Die Aufnahmepartei gestattet und unterstützt unentgeltlich Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung des Personals der EUJUST THEMIS. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 16 geschlossen.

Artikel 9

Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen

(1)   Die Aufnahmepartei arbeitet uneingeschränkt mit der EUJUST THEMIS und dem Personal der EUJUST THEMIS zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung.

(2)   Soweit dies zur Erfüllung der Mission EUJUST THEMIS verlangt wird und erforderlich ist, gewährt die Aufnahmepartei dem Personal der EUJUST THEMIS effektiven Zugang zu:

Gebäuden, Einrichtungen, Örtlichkeiten und offiziellen Fahrzeugen, die der Kontrolle der Aufnahmepartei unterliegen;

Dokumenten, Material und Informationen, über die sie verfügt und die für das Mandat der EUJUST THEMIS relevant sind.

Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 16 geschlossen.

(3)   Der Missionsleiter und die Aufnahmepartei konsultieren sich regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um eine enge, wechselseitige Verbindung auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen.

Artikel 10

Unterstützung seitens der Aufnahmepartei und Auftragsvergabe

(1)   Die Aufnahmepartei erklärt sich bereit, die EUJUST THEMIS auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen.

(2)   Im Besitz der Aufnahmepartei befindliche Einrichtungen werden bei Bedarf und sofern sie zur Verfügung stehen, kostenlos bereitgestellt.

(3)   Die Aufnahmepartei leistet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Hilfe und Unterstützung bei der Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Mission, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Gebäuden und Ausrüstung für Experten der EUJUST THEMIS.

(4)   Die EUJUST THEMIS bemüht sich, im Rahmen der Erfordernisse der Mission in größtmöglichem Umfang Dienstleistungs- und Lieferaufträge örtlich zu vergeben und Ortskräfte zu beschäftigen.

Artikel 11

Verstorbenes Personal der EUJUST THEMIS

(1)   Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung des verstorbenen Personals der EUJUST THEMIS sowie aller persönlichen Gegenstände der Verstorbenen zu sorgen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUJUST THEMIS darf nur mit Zustimmung des Entsendestaates oder bei internationalem Personal mit Zustimmung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die verstorbene Person besitzt, und in Anwesenheit eines Vertreters der EUJUST THEMIS und/oder des betreffenden Staates erfolgen.

Artikel 12

Kommunikation

Die EUJUST THEMIS hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel.

Artikel 13

Ansprüche wegen Todes, Körperverletzungen, Schäden oder Verlusten

(1)   Die EU-Mitgliedstaaten oder die EU-Organe sind nicht verpflichtet, Ansprüche zu befriedigen, die sich aus Maßnahmen im Zusammenhang mit Unruhen in der Bevölkerung, dem Schutz der EU-Mission oder ihres Personals oder aus der Erfüllung des Auftrags der Mission ergeben.

(2)   Alle anderen Ansprüche zivilrechtlicher Art, einschließlich Ansprüchen von vor Ort von der EUJUST THEMIS eingestelltem Personal, bei denen die Mission oder eines ihrer Mitglieder eine Partei bildet, die aufgrund einer Bestimmung dieses Abkommens nicht der Gerichtsbarkeit der Aufnahmepartei unterliegen, werden durch die Behörden der Aufnahmepartei dem Missionsleiter unterbreitet und aufgrund von gesonderten Vereinbarungen gemäß Artikel 16 behandelt, wobei Verfahren für die Regulierung und Geltendmachung von Ansprüchen festzulegen sind. Die Regulierung der Ansprüche erfolgt nach Zustimmung des betreffenden Staates.

Artikel 14

Streitbeilegung

(1)   Alle Probleme, die sich in Bezug auf die Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von einer Gemeinsamen Koordinierungsgruppe erörtert. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der EUJUST THEMIS und der zuständigen Behörden der Aufnahmepartei zusammen.

(2)   Kann ein Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht beigelegt werden, so wird er zwischen der Aufnahmepartei und Vertretern der EU auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 15

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Immunitäten, Vorrechte und Rechte der EUJUST THEMIS und des Personals der EUJUST THEMIS Bezug genommen wird, ist die Regierung der Aufnahmepartei für die Anwendung und Achtung dieser Immunitäten, Vorrechte und Rechte durch die entsprechenden örtlichen Behörden der Aufnahmepartei verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die aus anderen Abkommen herrührenden Rechte eines EU-Mitgliedstaats oder irgendeines anderen Staats, der einen Beitrag zur EUJUST THEMIS leistet, oder des Personals dieser Staaten und kann auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 16

Ergänzende Vereinbarungen

Der Missionsleiter und die Verwaltungsbehörden der Aufnahmepartei schließen die ergänzenden Vereinbarungen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sein könnten.

Artikel 17

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Parteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Solche Änderungen treten in Kraft, wenn die Parteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis die EUJUST THEMIS oder ihr gesamtes Personal das Land endgültig verlassen.

(4)   Dieses Abkommen kann durch eine an die andere Partei gerichtete schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird 60 Tage nach ihrem Eingang bei der anderen Partei wirksam.

(5)   Die Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens berührt keine der Rechte oder Pflichten, die vor der Beendigung oder Kündigung aus der Durchführung dieses Abkommens erwachsen sind.

Geschehen zu Tiflis am 3. Dezember 2004 in zweifacher Urschrift in englischer Sprache ausgefertigt.

Für die Europäische Union

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Für Georgien

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