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8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/32 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. September 2004
über die Gewährung zusätzlicher Tage außerhalb des Hafens an Dänemark und das Vereinigte Königreich gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3407)
(Nur der dänische und der englische Text ist verbindlich)
(2004/682/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (1), insbesondere auf Anhang V Nummer 6 Buchstabe c),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang V Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 ist die Anzahl Tage angegeben, die sich bestimmte Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zwischen dem 1. Februar und 31. Dezember 2004 in den in Nummer 2 desselben Anhangs festgelegten geografischen Gebieten außerhalb des Hafens aufhalten dürfen. |
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(2) |
Gemäß Nummer 6 Buchstabe c) desselben Anhangs kann die Kommission den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für unter denselben Anhang fallende Schiffe eine zusätzliche Anzahl von Tagen gewähren, während deren sich ein Schiff mit Fanggerät gemäß Nummer 4 desselben Anhangs an Bord außerhalb des Hafens aufhalten kann. |
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(3) |
Dänemark und das Vereinigte Königreich haben Angaben über die Stilllegung in den Jahren 2002 und 2003 von Fischereifahrzeugen mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, außer Baumkurren, an Bord übermittelt. |
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(4) |
Das Vereinigte Königreich hat Angaben über die Stilllegung in den Jahren 2002 und 2003 von Fischereifahrzeugen mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr an Bord übermittelt. |
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(5) |
Aufgrund der übermittelten Angaben ist Dänemark und dem Vereinigten Königreich für Fischereifahrzeuge mit Fanggerät gemäß Nummer 4 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu gewähren — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für Schiffe mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, außer Baumkurren, an Bord werden in jedem Kalendermonat folgende zusätzliche Tage zu den in Anhang V Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 genannten Tagen gewährt:
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a) |
Dänemark: drei Tage, |
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b) |
Vereinigtes Königreich: fünf Tage. |
Artikel 2
Für Schiffe mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr an Bord werden dem Vereinigten Königreich in jedem Kalendermonat zwei zusätzliche Tage zu den in Anhang V Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 genannten Tagen gewährt.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 9. September 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2004 der Kommission (ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 3).