2004/278/EG: Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2004 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zu den Änderungen der Anlagen von Anhang 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 087 vom 25/03/2004 S. 0031 - 0049
Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2004 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zu den Änderungen der Anlagen von Anhang 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2004/278/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend "Agrarabkommen" genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Mit Artikel 6 des Agrarabkommens ist ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt worden, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt. (3) Gemäß Artikel 11 des Agrarabkommens kann der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft über Änderungen der Anhänge 1 und 2 und der Anlagen der anderen Anhänge des Abkommens beschließen. (4) Der Standpunkt der Gemeinschaft, den die Kommission im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderungen der Anlagen vertreten soll, muss festgelegt werden. (5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft. Artikel 2 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 10. Februar 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1. ANHANG BESCHLUSS Nr. 1/2004 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT vom 17. Februar 2004 zur Änderung der Anlagen von Anhang 4 (2004/.../EG) DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT - gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Mit Anhang 4 soll der Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die Pflanzenschutzmaßnahmen gelten, erleichtert werden. Der genannte Anhang 4 soll durch eine Reihe von Anlagen gemäß der Beschreibung in der an das Abkommen angefügten "Gemeinsamen Erklärung zur Durchführung des Anhangs 4 betreffend Pflanzenschutz" ergänzt werden (mit Ausnahme der Anlage 5, die zum Zeitpunkt des Abkommensabschlusses gebilligt wurde). (3) Der diesem Beschluss beigefügte Text ist nach den in den einzelnen Anlagen behandelten Themen wie folgt gegliedert: (4) In Anlage 1 Abschnitt A des vorliegenden Beschlusses sind die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien festgelegt, für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und die zwischen den beiden Parteien mit einem Pflanzenpass gehandelt werden können. (5) In Anlage 1 Abschnitt B des vorliegenden Beschlusses sind die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung in anderen Gebieten als demjenigen einer der beiden Parteien festgelegt, bei denen die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Einfuhr in die beiden Parteien gleichwertige Ergebnisse bewirken und die zwischen den beiden Parteien mit einem Pflanzenpass, wenn sie in Anlage 1 Abschnitt A genannt sind, oder andernfalls frei gehandelt werden können. (6) In Anlage 1 Abschnitt C des vorliegenden Beschlusses sind die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien festgelegt, für die die Parteien nicht über vergleichbare Rechtsvorschriften verfügen und den Pflanzenpass nicht anerkennen. (7) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die nicht ausdrücklich in Anlage 1 aufgeführt sind und nicht Pflanzenschutzmaßnahmen seitens einer der beiden Parteien unterliegen, können zwischen beiden Parteien ohne Kontrollen im Zusammenhang mit den Pflanzenschutzmaßnahmen (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitsprüfung, pflanzengesundheitliche Kontrollen) gehandelt werden. (8) In Anlage 2 sind die Rechtsvorschriften der beiden Parteien aufgeführt, die gleichwertige Ergebnisse bewirken. (9) In Anlage 3 sind die amtlichen Stellen aufgeführt, die zur Ausstellung des Pflanzenpasses befugt sind. (10) In Anlage 4 sind die in Anhang 4 Artikel 4 genannten Gebiete sowie die diesbezüglichen besonderen Anforderungen aufgeführt, die von beiden Parteien eingehalten werden müssen. (11) Die Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften in Anlage 5 sind den Änderungen dieser Rechtsvorschriften seit dem Ende der Verhandlungen anzupassen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Anlagen des Anhangs 4 des Abkommens werden durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 1. April 2004 in Kraft. Unterzeichnet in Brüssel am 17. Februar 2004. Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft Die Delegationsleiter Für die Europäische Kommission Michael Scannell Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Christian Häberli Für das Sekretariat des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft Hans-Christian Beaumond ANLAGE 1 PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE A. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien, für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen 1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1.1. Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen Beta vulgaris L. Humulus lupulus L. Prunus L., andere als Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L. 1.2. Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, jedoch einschließlich lebendem Blütenstaub zur Bestäubung Chaenomeles Lindl. Crataegus L. Cydonia Mill. Eriobotrya Lindl. Malus Mill. Mespilus L. Pyracantha Roem. Pyrus L. Sorbus L., außer Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. 1.3. Ausläufer- oder knollenbildende Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Solanum L. nebst Hybriden 1.4. Pflanzen, ausgenommen Früchte Vitis L. 1.5. Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen Rhododendron spp., andere als Rhododendron simsii Planch. Viburnum spp. 1.6. Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss a) ganz oder teilweise aus: Castanea Mill., ausgenommen entrindetes Holz, Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, und b) wenn es einer der folgenden Bezeichnungen entspricht: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.7. Lose Rinde Castanea Mill. 2. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für welche den Vertragsparteien gewährleistet wird, dass deren Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist 2.1. Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen Abies Mill. Apium graveolens L. Argyranthemum spp. Aster spp. Brassica spp. Castanea Mill. Cucumis spp. Dendranthema (DC) Des Moul. Dianthus L. nebst Hybriden Exacum spp. Fragaria L. Gerbera Cass. Gypsophila L. Impatiens L.: alle Hybridsorten aus Neuguinea Lactuca spp. Larix Mill. Leucanthemum L. Lupinus L. Pelargonium L'Hérit. ex Ait. Picea A. Dietr. Pinus L. Platanus L. Populus L. Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L. Pseudotsuga Carr. Quercus L. Rubus L. Spinacia L. Tanacetum L. Tsuga Carr. Verbena L. Andere Pflanzen von krautigen Arten, außer Pflanzen der Familie Gramineae und außer Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen. 2.2. Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen Solanaceae, ausgenommen Pflanzen der Nummer 1.3. 2.3. Pflanzen, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Araceae Marantaceae Musaceae Persea spp. Strelitziaceae. 2.4. Samen und Zwiebeln, zum Anpflanzen bestimmt Allium ascalonicum L. Allium cepa L. Allium schoenoprasum L. 2.5. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen Allium porrum L. 2.6. Zwiebeln und zwiebelartige Knollen, zum Anpflanzen bestimmt Camassia Lindl. Chionodoxa Boiss. Crocus flavus Weston cv. Golden Yellow Galanthus L. Galtonia candicans (Baker) Decne Gladiolus Tourn. ex L.: Miniatursorten und deren Hybriden wie G. callianthus Marais, G. colvillei Sweet, G. nanus hort., G. ramosus hort. und G. tubergenii hort. Hyacinthus L. Iris L. Ismene Herbert (= Hymenocallis Salisb.) Muscari Mill. Narcissus L. Ornithogalum L. Puschkinia Adams Scilla L. Tigridia Juss. Tulipa L. B. Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen Gebieten als demjenigen einer der beiden Parteien, bei denen die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Einfuhr in die beiden Parteien gleichwertige Ergebnisse bewirken und die zwischen den beiden Parteien mit einem Pflanzenpass, wenn sie in Abschnitt A dieser Anlage genannt sind, oder andernfalls frei gehandelt werden können 1. Unbeschadet der in Abschnitt C dieser Anlage genannten Pflanzen alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen 2. Samen 2.1. Samen mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay Cruciferae Gramineae, andere als von Oryza spp. Trifolium spp. 2.2. Samen, gleich welchen Ursprungs, sofern er nicht das Gebiet einer der beiden Parteien betrifft Allium ascalonicum L. Allium cepa L. Allium porrum L. Allium schoenoprasum L. Capsicum spp. Helianthus annuus L. Lycopersicon lycopersicum (L.) Karst. ex Farw. Medicago sativa L. Phaseolus L. Prunus L. Rubus L. Zea mays L. 2.3. Samen mit Ursprung in Afghanistan, Südafrika, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den Vereinigten Staaten von Amerika Triticum Secale X Triticosecale. 3. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in nordamerikanischen Ländern Apium graveolens L. (Blattgemüse) Aster spp., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern (Schnittblumen) Castanea Mill. Nadelholz (Coniferales) Dendranthema (DC) Des Moul. Dianthus L. Eryngium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern (Schnittblumen) Gypsophila L. Hypericum L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern (Schnittblumen) Lisianthus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern (Schnittblumen) Ocimum L. (Blattgemüse) Orchidaceae (Schnittblumen) Pelargonium L'Hérit. ex Ait. Populus L. Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Rhododendron spp. andere als Rhododendron simsii Planch. Rosa L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern (Schnittblumen) Quercus L. Solidago L. Trachelium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern (Schnittblumen) Viburnum spp. 4. Früchte Annona L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Cydonia L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Diospyros L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Malus Mill., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Mangifera L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Momordica L. Passiflora L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Psidium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Pyrus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Ribes L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Solanum melongena L. Syzygium Gaertn., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Vaccinium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern. 5. Knollen, nicht zum Anpflanzen bestimmt Solanum tuberosum L. 6. Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss a) ganz oder teilweise aus: - Castanea Mill. - Castanea Mill., Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in nordamerikanischen Ländern - Nadelhölzer (Coniferales), andere als Pinus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung - Platanus L., Pinus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung - Populus L., mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents - Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in nordamerikanischen Ländern und b) wenn es einer der folgenden Bezeichnungen entspricht: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Flachpaletten und Boxpaletten (KN-Code ex 4415 20 ) sind auch freigestellt, wenn sie die Normen für "UIC"-Paletten erfuellen und ein entsprechendes Konformitätszeichen tragen. 7. Erde und Kultursubstrat a) Erde und Kultursubstrat als solche(s), ganz oder teilweise bestehend aus Erde oder organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, anderer Art als eigentlicher Torf; b) Pflanzen anhaftende oder beigefügte Erde oder Kultursubstrat, ganz oder teilweise bestehend aus den unter Buchstabe a) genannten Stoffen, oder ganz oder teilweise bestehend aus Torf oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen, mit Ursprung in - der Türkei, - Belarus, Estland, Georgien, Lettland, Litauen, Moldau, Russland und der Ukraine, - anderen außereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien. 8. Lose Rinde von: - Nadelbäumen. 9. Getreide mit Ursprung in Afghanistan, Südafrika, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den Vereinigten Staaten von Amerika, der Gattungen Triticum Secale X Triticosecale. C. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in einer der beiden Parteien, für die die Parteien nicht über vergleichbare Rechtsvorschriften verfügen und den Pflanzenpass nicht anerkennen 1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie durch einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eingeführt werden 1.1. Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen Clausena Burm. f. Murraya Koenig ex L. Palmae, andere als von Phoenix spp. mit Ursprung in Algerien und Marokko. 1.2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen Phoenix spp. 1.3. Samen Oryza spp. 1.4. Früchte Citrus L. nebst Hybriden Fortunella Swingle nebst Hybriden Poncirus Raf. nebst Hybriden. 2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie in die Schweiz eingeführt werden 3. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, deren Einfuhr in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verboten ist 3.1. Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen Citrus L. nebst Hybriden Fortunella Swingle nebst Hybriden Phoenix spp. mit Ursprung in Algerien oder Marokko Poncirus Raf. nebst Hybriden. 4. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, deren Einfuhr in die Schweiz verboten ist 4.1. Pflanzen Cotoneaster Ehrh. Stranvaesia Lindl. ANLAGE 2 RECHTSVORSCHRIFTEN Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft - Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses - Richtlinie 69/465/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden - Richtlinie 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus - Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern - Entscheidung 91/261/EWG der Kommission vom 2. Mai 1991 zur Anerkennung Australiens als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. - Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen - Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung - Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe - Entscheidung 93/359/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen - Entscheidung 93/360/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen - Entscheidung 93/365/EWG der Kommission vom 2. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für wärmebehandeltes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des wärmebehandelten Holzes - Entscheidung 93/422/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes - Entscheidung 93/423/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes - Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung - Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten - Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel - Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen - Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäss den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/46/EG der Kommission vom 25. Juli 1997 - Entscheidung 97/5/EG der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Anerkennung Ungarns als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. spp. sepedonicus (Spieckerman. et Kotthoff) Davis et al. - Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts - Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. - Entscheidung 98/83/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/129/EG vom 25. Februar 2003 - Entscheidung 98/109/EG der Kommission vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmaßnahmen gegen die Verbreitung von Thrips palmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen - Entscheidung 1999/355/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 über Sofortmaßnahmen gegenüber China (ausgenommen Hongkong) zum Schutz gegen die Verbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/516/EG vom 28. Juli 1999 - Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/116/EG vom 4. Dezember 2003 - Entscheidung 2001/218/EG der Kommission vom 12. März 2001 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/127/EG vom 24. Februar 2003 - Entscheidung 2001/219/EG der Kommission vom 12. März 2001 über befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf ganz oder teilweise aus unbehandeltem Nadelholz hergestelltes Verpackungsmaterial mit Ursprung in Kanada, China, Japan und den USA - Entscheidung 2001/575/EG der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Anerkennung der Slowakei und Sloweniens als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al. - Entscheidung 2002/360/EG der Kommission vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Maßnahmen Österreichs zum Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) - Entscheidung 2002/674/EG der Kommission vom 22. August 2002 zur Anerkennung der Slowakischen Republik als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. - Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft - Entscheidung 2003/64/EG der Kommission vom 28. Januar 2003 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino mosaic virus bei zum Anpflanzen bestimmten Tomatenpflanzen - Entscheidung 2003/450/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Anerkennung der Bestimmungen der Tschechischen Republik zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al. als gleichwertig mit den Bestimmungen der Gemeinschaft Bestimmungen der Schweiz - Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz (AS 2001 1191), zuletzt geändert am 26. November 2003 (AS 2003 4925) - Verordnung des EVD vom 15. April 2002 über die verbotenen Pflanzen (AS 2002 1098) - Verordnung des BLW vom ... 2003 über befristete Pflanzenschutzmaßnahmen (AS 2003 ...). ANLAGE 3 FÜR DIE AUSSTELLUNG DES PFLANZENPASSES ZUSTÄNDIGE AMTLICHE STELLEN Europäische Gemeinschaft BELGIEN Agence fédérale pour la sécurité de la chaîne alimentaire Administration du contrôle de la production végétale primaire WTC III, 24e étage Boulevard Simon Bolivar 30 B-1000 BRUXELLES Téléphone (32-2) 208 50 48 Télécopieur (32-2) 208 51 70 Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen Bestuur Controle Primaire Productie Plantaardige sector WTC III, 24e verdieping Simon Bolivarlaan, 30 B-1000 Brussel Tel. (32-2) 208 50 48 Fax (32-2) 208 51 70 DÄNEMARKK Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri Plantedirektoratet Skovbrynet 20 DK-2800 Lyngby Tel. (45) 45 26 36 00 Fax (45) 45 26 36 13 DEUTSCHLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRIECHENLAND Ministry of Agriculture Directorate of Plant Produce Protection Division of Phytosanitary Control 3-5, Ippokratous Str. EL-10164 Athens Tel. (30-210) 361 53 94 Fax (30-210) 361 71 03 SPANIEN Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación Dirección General de Agricultura Subdirección General de Sanidad Vegetal C/Alfonso XII 62 E-28014 Madrid Tel.: (34) 913 47 82 54 Fax: (34) 913 47 82 63 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH Ministère de l'agriculture, de l'alimentation, de la pêche et des affaires rurales Direction générale de l'alimentation Sous-direction de la Qualité et de la Protection des végétaux 251, Rue de Vaugirard F-75732 Paris Cedex 15 Téléphone (33-1) 495 581 53 Télécopieur (33-1) 495 559 49 IRLAND Department of Agriculture and Food Horticulture and Plant Health Division Maynooth Business Campus Maynooth Co. Kildare Ireland Tel. (353-1) 505 33 54 Fax (353-1) 505 35 64 ITALIEN Ministero delle Politiche agricole e forestali (MiPAF) Servizio Fitosanitario Via XX Settembre 20 I-00187 Roma Tel. (39-06) 46 65 60 98 Fax (39-06) 481 46 28 LUXEMBURG Ministère de l'agriculture ASTA 16, route d'Esch - BP 1904 L-1019 Luxembourg Téléphone (352) 45 71 72-218 Télécopieur (352) 45 71 72-340 NIEDERLANDE Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit Plantenziektekundige Dienst Geertjesweg 15 - Postbus 9102 6700 HC Wageningen Nederland Tel. (31-317) 49 69 11 Fax (31-317) 42 17 01 ÖSTERREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PORTUGAL Direcção-Geral de Protecção das Culturas Quinta do Marquês P-2780-155 Oeiras Tel.: (351-21) 446 40 50 Fax: (351-21) 442 06 16 FINNLAND Plant Production Inspection Centre (KTTK) Plant Protection Department PO Box 42 FIN-00501 Helsinki Puh. (358-9) 5765 111 Faksi (358-9) 5765 2734 SCHWEDEN Swedish Board of Agriculture Plant Protection Service S-5182 Jönköping Tel. (46-36) 15 50 00 Fax (46-36) 12 25 22 VEREINIGTES KÖNIGREICH Department for Environment, Food and Rural Affairs Plant Health Division Foss House, King's Pool 1-2 Peasholme Green York YO I 7PX United Kingdom Tel. (44-190) 445 51 61 Fax (44-190) 445 51 63 Scottish Executive Environment and Rural Affairs Dept. (SEERAD) Pentland House 47 Robb's Loan Edinburgh EH14 1TW United Kingdom National Assembly for Wales Animal and Plant Health Division Welsh Assembly Government Crown Buildings Cathays Park Cardiff CF10 3NQ United Kingdom Department of Agriculture and Rural Developments (DARD) Dundonald House Upper Newtonards Road Belfast BT4 3SB United Kingdom Department of Agriculture and Fisheries PO Box 327 Howard Davis Farm Trinity Jersey JE4 8UF United Kingdom Chief Executive Officer Committee for Horticulture Raymond Falla House, PO Box 459 Longue Rue (Burnt Lane) St. Martin's Guernsey GY1 6AF United Kingdom Ministry of Agriculture Knockaloe Peel Isle of Man IM5 3AJ United Kingdom Forestry Commission 231 Corstorphine Road Edinburgh EH12 7AT United Kingdom SCHWEIZ Office fédéral de l'agriculture Service phytosanitaire fédéral CH-3003 Berne Téléphone (41-31) 322 25 50 Télécopieur (41-31) 322 26 34 ANLAGE 4 GEBIETE GEMÄSS ARTIKEL 4 UND FÜR SIE GELTENDE BESONDERE ANFORDERUNGEN Die in Artikel 4 genannten Gebiete und die für sie geltenden besonderen Anforderungen, die von beiden Parteien eingehalten werden müssen, sind in den nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Parteien festgelegt: Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft: Richtlinie 2001/32/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/46/EG vom 4. Juni 2003. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/116/EG vom 4. Dezember 2003. Bestimmungen der Schweiz: Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz, Anhang 4, Teil B (AS 2001 1191), zuletzt geändert am 26. November 2003 (AS 2003 4925). ANLAGE 5 INFORMATIONSAUSTAUSCH Bei den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen handelt es sich um Folgende: - die Notifizierung der Beanstandung von Sendungen oder Schaderregern aus Drittländern oder aus einem Teilgebiet der Parteien, die eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit gemäß der Richtlinie 94/3/EG darstellen; - die Notifizierung gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG.