2004/234/EG: Beschluss der Kommission vom 9. März 2004 zur Einstellung der Überprüfung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 071 vom 10/03/2004 S. 0035 - 0036
Beschluss der Kommission vom 9. März 2004 zur Einstellung der Überprüfung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (2004/234/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2), insbesondere auf Artikel 12, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Am 26. August 2002 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine Untersuchung, ob die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China zu einer ausreichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder späteren Verkaufspreise der betroffenen Ware in der Gemeinschaft geführt hatten. (2) Der Antrag wurde von der "Establishing Legal Lighting Competition" (ELLC, nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern in der Gemeinschaft gestellt, auf die mehr als 90 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfiel. (3) Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren von CFL-i mit Ursprung in der Volksrepublik China zu keiner oder nicht zu einer ausreichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft geführt hatten. (4) Daraufhin veröffentlichte die Kommission, nach Konsultationen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware, die derzeit dem KN-Code ex 8539 31 90 zugewiesen wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China. (5) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG (6) Mit Schreiben vom 21. November 2003 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag offiziell zurück. (7) In diesem Schreiben erklärte der Antragsteller unter anderem, dass der Schwerpunkt vorrangig auf die Einfuhren von CFL-i gelegt werden sollte, die unter Verletzung des gemeinschaftlichen Zollrechts oder des internationalen Handelsrechts abgewickelt wurden oder auf andere Weise gegen die anerkannte Handelspraxis verstoßen, und nicht auf Einfuhren, für die die regulären Zollverfahren eingehalten und Antidumpingzölle entrichtet worden sind und auf die allem Anschein nach nur ein geringer Teil der Einfuhren chinesischer CFL-i in die Gemeinschaft entfällt. Er hob ferner hervor, das Ausmaß und die Dreistigkeit des Betrugs seien so alarmierend, dass - in Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und den Behörden der Mitgliedstaaten - vorrangig die illegalen Handelspraktiken angegangen werden sollten, die Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt verursachten. Der Antragsteller wies ferner auf verschiedene einzelstaatlichen Betrugsbekämpfungsverfahren hin, die erfolgreich durchgeführt wurden. (8) Die Überprüfung kann eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, sofern dies dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. (9) Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Überprüfung eingestellt werden sollte, da die Untersuchung keine Hinweise darauf ergab, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Einige Einführer machten geltend, dass betrügerische Handelspraktiken den Wettbewerb in der Tat verzerrten und dass die zur Bekämpfung dieser Praktiken erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden müssten. (10) Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Überprüfung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft einzustellen ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Überprüfung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 9. März 2004 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1. (3) ABl. C 244 vom 10.10.2002, S. 2.