32004D0110

2004/110/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 über Maßnahmen zur Bewertung des BSE-Restrisikos bei aus Rindern gewonnenen Erzeugnissen/über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Maßnahmen zur Bewertung des BSE-Restrisikos bei aus Rindern gewonnenen Erzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 132)

Amtsblatt Nr. L 032 vom 05/02/2004 S. 0018 - 0019


Entscheidung der Kommission

vom 29. Januar 2004

über Maßnahmen zur Bewertung des BSE-Restrisikos bei aus Rindern gewonnenen Erzeugnissen/über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Maßnahmen zur Bewertung des BSE-Restrisikos bei aus Rindern gewonnenen Erzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 132)

(2004/110/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere auf Artikel 19 und Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft notwendig sind.

(2) Derzeit wird eine mengenmäßige Bewertung des BSE-Restrisikos (BSE - bovine spongiforme Enzephalopathie) in Gelatine, Talg und Dikalziumphosphat aus Rinderknochen, Talg aus Fettgewebe und Talg aus ausgelassenen Gewebemischungen durchgeführt. Die Methodik für diese Bewertung wurde vom vormaligen Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss auf seiner Sitzung vom 12. und 13. September 2002 angenommen.

(3) Die laufenden Arbeiten zur Bewertung des BSE-Restrisikos müssen angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert werden.

(4) Die Kreuzkontamination durch Futtermittel, die tierische Proteine enthalten und für Nichtwiederkäuer bestimmt sind, gilt als größte verbleibende Quelle für eine BSE-Infektion seit dem Verbot der Verfütterung an Wiederkäuer von 1994. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(2) verbietet die Verfütterung von tierischem Protein an Nutztiere, mit Ausnahme bestimmter tierischer Proteine, was als so genanntes "erweitertes Verfütterungsverbot" bezeichnet wird. Trotz dieses erweiterten Verfütterungsverbots werden sehr kleine Mengen tierischen Proteins in einigen wenigen Futtermittelproben nachgewiesen.

(5) Daher muss die derzeitige Risikobewertung auf eine Bewertung des Risikos erweitert werden, das durch Futtermittel gegeben ist, welche geringe Mengen an Fleisch- und Knochenmehl enthalten. Dabei könnte auch die Veränderung des Restrisikos berücksichtigt werden, die durch das Vorhandensein der Wirbelsäule entsprechend dem Alter der Tiere entsteht.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sind zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft erforderlich und sollten daher für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission stellt sicher, dass die laufenden wissenschaftlichen Arbeiten zur mengenmäßigen Bewertung des BSE-Restrisikos angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert werden, und sie gewährleistet insbesondere, dass in diese Bewertung auch das BSE-Restrisiko eingeht, mit dem geringe Mengen an Fleisch- und Knochenmehl enthaltende Futtermittel behaftet sind.

Die Kommission berichtet den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über das Ergebnis der Risikobewertung.

Artikel 2

(1) Bei der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen legt die Kommission die vom vormaligen Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss auf seiner Sitzung vom 12. und 13. September 2002 empfohlene Methodik zugrunde.

Erforderlichenfalls ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Behörde) um Aktualisierung der Methodik zur Risikobewertung.

(2) Die Kommission fordert die Behörde auf, technische Unterstützung zu leisten und eine Stellungnahme zu dem in Artikel 1 genannten Bericht abzugeben.

Artikel 3

Für die in Artikel 1 genannten Maßnahmen beträgt die Finanzhilfe der Gemeinschaft höchstens 50000 EUR.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 29).