32004D0042

2004/42/EG: Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2003 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen vom 9. Juli 2002

Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/2004 S. 0021 - 0021


Beschluss des Rates

vom 27. Oktober 2003

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen vom 9. Juli 2002

(2004/42/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits(1) trat am 1. Dezember 1997 in Kraft.

(2) Gemäß Artikel 21 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend "EGKS" genannt) fallen, den Bestimmungen des Titels III, mit Ausnahme des Artikels 15, und den Bestimmungen eines Abkommens.

(3) Die EGKS und die Regierung der Russischen Föderation schlossen am 9. Juli 2002 ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen(2), das im Namen der EGKS mit Beschluss 2002/603/EGKS der Kommission(3) angenommen wurde.

(4) Der EGKS-Vertrag ist am 23. Juli 2002 außer Kraft getreten. Die Vertragsparteien vereinbarten nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen, dass dieses auch nach Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags einschließlich aller Rechte und Pflichten weiter gelten sollte.

(5) Die Parteien nahmen gemäß der Vereinbarten Niederschrift Nr. 2 des genannten Abkommens Konsultationen auf und kamen zu dem Schluss, dass der sachliche Geltungsbereich des Abkommens auf die Erzeugnisgruppen SA5 und SA6 mit entsprechenden Hoechstmengen ausgeweitet werden müsse -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation zur Änderung des Abkommens zwischen der EGKS und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen vom 9. Juli 2002 wird im Namen der Gemeinschaft angenommen.

(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Übereinkommen zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Matteoli

(1) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.

(2) ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 55.

(3) ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 54.