4.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/140


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 21. April 2004

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan IV — Gerichtshof

(2004/724/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY

Der Präsident

Pat COX


(1)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIESSUNG

des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan IV — Gerichtshof

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

nimmt die Antworten zur Kenntnis, die der Gerichtshof am 17. Dezember 2003 zu dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle am 26. November 2003 übersandten Fragenkatalog erteilt hat;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass der Gerichtshof vom nächsten Jahr an dem Europäischen Parlament einen zusammenfassenden Bericht gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung übermitteln wird, der die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt;

3.

hält die Maßnahmen des Gerichtshofs auf der Grundlage des Sonderberichts Nr. 5/2000 des Europäischen Rechnungshofes (4) für angemessen; nimmt den Prüfbericht der Gesellschaft KPMG zur Kenntnis (5); nimmt ebenfalls den Bericht mit Datum vom 21. Oktober 2003 über Immobilienvorhaben, Wartung und Infrastrukturen im allgemeinen zur Kenntnis, den der Gerichtshof dem Europäischen Parlament zugeleitet hat;

4.

nimmt den Brief des Kanzlers an die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle vom 18. Februar 2004 zur Kenntnis, in dem dieser eine Reihe von Maßnahmen ankündigt, um sowohl dem in den letzten Jahren zu verzeichnenden Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer entgegenzuwirken als auch der Erweiterung Rechnung zu tragen; fordert den Kanzler auf, dem Europäischen Parlament rechtzeitig zum Haushaltsentlastungsverfahren 2003 einen detaillierten Fortschrittsbericht vorzulegen;

Außerdienstliche Nutzung von Dienstfahrzeugen

5.

stellt fest, dass der Gerichtshof zusätzlich zu den von ihm oder von seinem Präsidenten genehmigten Dienstreisen die Kosten für die Benutzung von Dienstfahrzeugen durch seine Mitglieder bis zu einer Obergrenze von 30 000 km (Mitglieder des Gerichts erster Instanz: 25 000 km, Präsident des Gerichts erster Instanz: 30 000 km) im Jahr übernimmt;

6.

stellt fest, dass die Mitglieder des Hofes damit in den Genuss geldwerter Vorteile kommen, ohne dass der für ihre Amtsbezüge zuständige EU-Ministerrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte;

7.

fordert, dass der Gerichtshof seine Regeln bis zum 1. Juli 2004 so ändert, dass seine Mitglieder für die Kosten einer außerdienstlichen Nutzung der Dienstfahrzeuge in vollem Umfang selbst aufkommen müssen;

Gehaltsaufschläge durch Berichtigungskoeffizienten

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mitglieder des Gerichtshofs auf der Grundlage einer internen administrativen Entscheidung die Möglichkeit haben, von Gehaltsaufschlägen zu profitieren, indem sie Teile ihres Gehalts nicht auf Konten an ihrem Dienstort Luxemburg überweisen, sondern in andere EU-Staaten transferieren lassen und dafür so genannte Berichtigungskoeffizienten in Anspruch nehmen;

9.

erinnert daran, dass dieser Beschluss eine administrative Entscheidung des Gerichtshofs in eigener Sache ist und keinesfalls als Teil seiner Rechtsprechung angesehen werden kann;

10.

erinnert ferner daran, dass dieser Beschluss des administrativen Komitees des Gerichtshofes am 25. September 2002 gefasst wurde, in der Folge aber Parlament und Rat auf Vorschlag des Rates aus dem Vorentwurf des Haushaltes des Europäischen Gerichtshofes für 2003 (Haushaltsposten A-1 0 9 0) Erläuterungen gestrichen haben, die die Anwendung von Berichtigungskoeffizienten „in Analogie zu den Bestimmungen des Beamtenstatuts“ auch für die Mitglieder des Gerichtshofes vorsahen;

11.

stellt fest, dass die Haushaltsbehörde damit klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine Einstellung dieser Praxis erwartete, die seit dem 1. Januar 2003 nunmehr weder durch Bestimmungen in den einschlägigen Verordnungen über die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe noch durch entsprechende Erläuterungen im Haushalt autorisiert ist;

12.

weist darauf hin, dass die Mitglieder der Kommission die Berichtigungskoeffizienten nicht mehr beanspruchen und fordert die Mitglieder des Gerichtshofes auf, diesem Beispiel zu folgen;

13.

fragt in diesem Zusammenhang, welchen Fortschritt der Hof bei der Schaffung einer spezifischen Rechtsgrundlage für die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten gemacht hat, wie dies vom Europäischen Parlament nachdrücklich gefordert wurde (6);

14.

ist erfreut darüber, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit Hinweisgebern („whistleblowers“) den gleichen Ansatz verfolgt wie die Kommission; weist darauf hin, dass ein solcher Ansatz nur dann wirklich effektiv ist, wenn er den Bediensteten bekannt ist; ermutigt den Gerichtshof, dafür Sorge zu tragen, dass diese Information frei für seine Bediensteten verfügbar ist;

15.

ersucht seinen Haushaltsausschuss, einen Teil der Verwaltungsmittel 2005 für den Gerichtshof in die Reserve einzustellen, wenn keine zufrieden stellende Reaktion auf die in dieser Entschließung geäußerten Bedenken wegen der außerdienstlichen Nutzung von Dienstfahrzeugen und der Gehaltsaufschläge durch Berichtigungskoeffizienten erfolgt.

(1)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)   ABl. C 109 vom 14.4.2000, S. 1.

(5)  Schreiben an die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle vom 6. Juni 2003.

(6)  Entschließung vom 8. April 2003, Ziffer 6 (ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 46).