|
4.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/80 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 21. April 2004
über den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission)
(2004/720/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
in Kenntnis des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002,
in Kenntnis der endgültigen Rechungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 — Band I: Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003, SEK(2003) 1105 — C5-0565/2003) (1),
in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2002 (2) und der Sonderberichte des Rechnungshofs, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (C5-0583/2003),
in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags (3) vorgelegt hat (C5-0583/2003),
in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),
gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und die Artikel 179a und 180b des EAG-Vertrags,
gestützt auf Artikel 3 der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (4),
gestützt auf Anhang 1 Nummer 3 des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (5),
gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, insbesondere auf Artikel 89, sowie auf die Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (6), insbesondere auf die Artikel 145 bis 147,
gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A5-0200/2004),
|
A. |
in der Erwägung, dass nach Artikel 275 des EG-Vertrags die Kommission für die Aufstellung der Haushaltsrechnung zuständig ist, |
|
1. |
billigt den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. |
Der Generalsekretär
Julian PRIESTLEY
Der Präsident
Pat COX
(1) ABl. C 316 vom 29.12.2003, S. 1.
(2) ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.
(3) ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 12.
(4) ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22.
ENTSCHLIESSUNG
des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
in Kenntnis des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002,
in Kenntnis der endgültigen Rechungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 — Band I: Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003, SEK(2003) 1105 — C5-0565/2003) (1),
in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2002 (2) und der Sonderberichte des Rechnungshofs, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (C5-0583/2003),
in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags (3) vorgelegt hat (C5-0583/2003),
in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),
gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und die Artikel 179a und 180b des EAG-Vertrags,
gestützt auf Artikel 3 der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (4),
gestützt auf Anhang 1 Nummer 3 des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (5),
gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, insbesondere auf Artikel 89, sowie auf die Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (6), insbesondere auf die Artikel 145 bis 147,
gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A5-0200/2004),
|
A. |
in der Erwägung, dass die Durchführung der EU-Politik hauptsächlich durch eine „geteilte Mittelverwaltung“ der Kommission und der Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, |
|
B. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung bei der geteilten Mittelverwaltung „Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben überträgt“, |
|
C. |
in der Erwägung, dass eines der Hauptziele der in der Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2002 (KOM(2002) 755) angekündigten Modernisierung des Rechnungsführungssystems darin besteht, eine periodengerechte Buchführung zu entwickeln, die ein umfassenderes Bild der finanziellen Lage der Gemeinschaften bieten würde — mit der Registrierung aller Aktiva und Passiva, sobald diese entstehen, ohne zu warten, bis eine Einnahme oder eine Zahlung erfolgt ist, |
|
D. |
in der Erwägung, dass die Verwaltungsreform eines der Hauptziele der derzeitigen Kommission war, dass das Weißbuch „Die Reform der Kommission“ (KOM(2002) 200) am 1. März 2000 gebilligt wurde und die Kommission sich verpflichtete, ein ehrgeiziges Programm mit dem Ziel umzusetzen, Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit, Wirksamkeit, Transparenz und Zugrundelegung der höchsten Verantwortungsnormen zu stärken, |
|
E. |
in der Erwägung, dass das Entlastungsverfahren ein Prozess ist, der unter anderem darauf abzielt, das Finanzmanagement der EU zu verbessern, indem auf der Grundlage der Berichte des Rechnungshofs und der Antworten und Stellungnahmen der Organe eine bessere Basis für die Beschlussfassung geschaffen wird, |
|
F. |
unter Hinweis darauf, dass klare Leistungsindikatoren für jeden Ausgabenbereich der Kommission notwendig sind, um die Fortschritte im Finanzmanagement von Jahr zu Jahr bewerten zu können, |
A. HORIZONTALE FRAGEN
Geteilte Mittelverwaltung
Allgemeine Fragen
|
1. |
weist darauf hin, dass in den wichtigsten Ausgabenbereichen — Landwirtschaft und Strukturfonds — eine geteilte Mittelverwaltung existiert, und vermerkt, dass der Rechnungshof betont, dass sie „wegen ihrer Komplexität und der zahlreichen beteiligten Verwaltungsebenen eine besondere Herausforderung darstellen“ (Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 0.11); |
|
2. |
stimmt der Einschätzung des Rechnungshofs zu, dass sowohl seitens der Kommission als auch der Mitgliedstaaten einem Verwaltungsmodus größere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, der die Finanzierung einer gemeinschaftlichen Politik von ihrer Durchführung trennt und 77,6 % der Verpflichtungsermächtigungen des Haushalts der Gemeinschaft 2002 betraf; |
|
3. |
weist darauf hin, dass Grundlage der so genannten „geteilten Mittelverwaltung“ zum einen als primäres Recht die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Artikel 274 des EG-Vertrags sind („Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.“) sowie zum anderen das abgeleitete Recht nach Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung („Bei der geteilten Mittelverwaltung überträgt die Kommission Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben …“); |
|
4. |
betont, dass aus der Lektüre dieser Vorschriften eindeutig der Vorrang der Kommission bei der Verwaltung der betreffenden Gemeinschaftsmittel hervorgeht, und fordert die Kommission folglich auf, Maßnahmen auszuarbeiten, die dieser untergeordneten Position der Mitgliedstaaten Ausdruck verleihen, und die entsprechende ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen; |
|
5. |
ist der Ansicht, dass keine Normen existieren, die es der Kommission eindeutig gestatten, ihrer finanziellen Verantwortung auszuweichen, indem sie diese auf die Mitgliedstaaten abwälzt, wenn selbige für Versäumnisse verantwortlich sind; |
|
6. |
ist deshalb der Ansicht, dass eine sinnvolle Umsetzung des Konzepts der „geteilten Mittelverwaltung“ sich auf die grundlegende Vorstellung stützen muss, dass es die Union ist, die einen Teil ihrer Zuständigkeiten an die Mitgliedstaaten überträgt, und dass diese verpflichtet sind, ihren Teil der Arbeit gemäß den von der Union beschlossenen Richtlinien zu erledigen; |
|
7. |
weist darauf hin, dass die finanzielle Besonderheit der geteilten Mittelverwaltung darin besteht, dass es die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Stellen sind, die die Zahlungen an die Begünstigten der Beihilfen leisten, und dass es zwar die Mitgliedstaaten sind, die die Mittel der Gemeinschaft ausgeben, dass in den Fällen, in denen Betrügereien und Unregelmäßigkeiten nicht entdeckt oder notifiziert werden, aber der Gemeinschaftshaushalt die Ausgaben zu tragen hat, nicht die Mitgliedstaaten; |
Verantwortung der Kommission
|
8. |
betont, dass zwar die tägliche Verwaltung geteilt ist, die finanzielle Verantwortung aber unteilbar ist und die letztendliche Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags bei der Kommission liegt (Die Kommission führt den Haushaltsplan … in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel … aus.); |
|
9. |
fordert die Kommission auf, die in den Rechtsvorschriften und detaillierten Folgeabschätzungen enthaltene Zahl von Auflösungsklauseln („sunset clauses“) beträchtlich zu erhöhen; |
|
10. |
weist darauf hin, dass Artikel 53 Absatz 5 der neuen Haushaltsordnung die Unteilbarkeit der finanziellen Verantwortung bestätigt: „Im Fall einer geteilten oder einer dezentralen Mittelverwaltung überzeugt sich die Kommission davon, dass die Mittel entsprechend der geltenden Regelung verwendet worden sind, indem sie Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren durchführt, die es ihr ermöglichen, gemäß Artikel 274 EG-Vertrag und Artikel 179 EAG-Vertrag die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug zu übernehmen.“; |
Verantwortung der Mitgliedstaaten
|
11. |
weist darauf hin, dass die Verantwortung der Mitgliedstaaten insbesondere in folgenden Bestimmungen begründet ist:
|
Standpunkt des Rechnungshofs zur geteilten Mittelverwaltung
|
12. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof seit 1994 in seinen Zuverlässigkeitserklärungen hervorgehoben hat, dass die entsprechenden Transaktionen oft Fehler aufweisen, insbesondere betreffend die von den Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen eine geteilte Mittelverwaltung existiert, geleisteten Zahlungen; bedauert, dass die Situation im Haushaltsjahr 2002 sich nicht von der der vorangegangenen Haushaltsjahre unterscheidet:
|
|
13. |
verweist auf die wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen des Rechnungshofs bezüglich der beiden Hauptbereiche, für die im Haushaltsjahr 2002 eine geteilte Mittelverwaltung existiert:
LANDWIRTSCHAFT
STRUKTURFONDS Versagen des Systems
Vertiefte Prüfungen
|
|
14. |
verweist auf die wiederholten Bemerkungen des Rechnungshofs betreffend die gravierenden Schwachstellen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten und bedauert, dass die Mitgliedstaaten nur zögerliche Bereitschaft zeigen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um die Verwendung der Mittel gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen, und dass diese Verpflichtung nur langsam und mit Schwierigkeiten erfüllt wird; |
|
15. |
verweist als wichtige Aspekte für ein Verständnis dieser Situation auf folgende Punkte:
|
|
16. |
betont, dass unbeschadet der vertragsgemäßen Verpflichtungen der Kommission die Legislativbehörde die Zuständigkeit der Kommission in den Anwendungsbereichen der sektorbezogenen Rechtsvorschriften definiert, wobei ein Ungleichgewicht zwischen diesen beiden Bereichen erzeugt werden kann, und zwar mit negativen Folgen für die Möglichkeiten, die Verwendung der Mittel gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung sicherzustellen; |
|
17. |
weist darauf hin, dass die generelle politische Verantwortung vertragsgemäß eindeutig bei der Kommission liegt; stellt fest, dass die Verantwortung für die vielen Schwachstellen, wie vom Rechnungshof betont, dem Versäumnis der Kommission zugeschrieben werden sollte, dafür zu sorgen, dass diese Kontrollsysteme funktionieren, ebenso der komplexen Beschaffenheit der Rechtsvorschriften und den Mängeln der Überwachungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten; |
Empfehlungen
|
18. |
vertritt die Auffassung, dass es unter anderem auch wegen der Erweiterung unbedingt notwendig ist, ein korrektes Gleichgewicht zwischen der Verantwortung der Kommission und den rechtlichen Mitteln, über die sie verfügt, um diese Verantwortung wahrzunehmen, zu schaffen; |
|
19. |
vertritt die Auffassung, dass in Bereichen mit geteilter Mittelverwaltung inhärent eine größere Notwendigkeit für Dialog, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den an der Ausführung des Haushaltsplans beteiligten Stellen besteht und dass ohne eine entsprechende Bereitschaft eine Ausführung des Haushaltsplans gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung schwer vorstellbar sein wird; |
|
20. |
ist ferner der Ansicht, dass eine solche Atmosphäre gegenseitigen Verständnisses eine gemeinsame Sichtweise der Gefahren und Schwachstellen der Ausführung des Haushaltsplans in diesen Bereichen begünstigt; |
|
21. |
weist darauf hin, dass vor allem die Kommission ein vorrangiges Interesse daran hat, dass die Überwachungs- und Kontrollbestimmungen uneingeschränkt eingehalten werden, und dass die Nachlässigkeit der Kommission in diesem Bereich ihre Position in den Bereichen, in denen die geteilte Mittelverwaltung existiert, nur untergräbt; |
|
22. |
fordert die Kommission auf, in den folgenden Haushaltsjahren die Ausführung des Haushaltsplans zu verbessern:
ALLGEMEIN
LANDWIRTSCHAFT
STRUKTURFONDS
|
|
23. |
ist der Ansicht, dass die geteilte Mittelverwaltung als Verwaltungsmethode für die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken in den beiden Hauptbereichen des Haushaltsplans, Landwirtschaft und Strukturfonds, die durch eine sehr hohe Zahl von Begünstigten und einen entsprechenden Umfang (77,6 % der Verpflichtungsermächtigungen 2002) gekennzeichnet sind, adäquat ist; unterstreicht allerdings, dass eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Politiken erfordert, dass sowohl die Kommission als auch die nationalen Stellen ihre jeweiligen Aufgaben erfüllen; |
Prüfung und geteilte Mittelverwaltung
|
24. |
lobt die Initiativen der Kommission zur Koordinierung und Harmonisierung der Prüfprogramme sowie die auf die Vorlage eines integralen Prüfkonzepts abzielenden Verfahren; |
|
25. |
ist interessiert an der Entwicklung dieser Initiative und möchte im Follow-up-Bericht der Kommission aktuelle Informationen über die erzielten Fortschritte, festgestellten Widerstände, beseitigten Hindernisse und den Zeitplan für künftige Maßnahmen erhalten; |
|
26. |
befürwortet die den so genannten „Vertrauensverträgen“ zugrunde liegende Idee; hat Verständnis dafür, dass diesbezüglich erst wenig Informationen vorliegen, da dieses Pilotprojekt noch am Anfang steht, möchte aber rechtzeitig über die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die Maßnahmen informiert werden, die ergriffen wurden, um die Unterzeichnung solcher Verträge trotz ihres freiwilligen Charakters zu fördern; begrüßt die Bereitschaft von Österreich und Dänemark, diese Maßnahme mit zu tragen, und fordert alle anderen Mitgliedstaaten dringend auf, ihrem Beispiel Folge zu leisten; |
|
27. |
ist besorgt, dass im Rahmen des Europäischen Sozialfonds keine Vertrauensverträge mit den Mitgliedstaaten existieren (8); |
|
28. |
vertritt die Auffassung, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission an der Errichtung einer einheitlichen Rechnungsprüfungsstrategie für die der geteilten Verwaltung unterliegenden Programme arbeiten sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Kommission und einigen Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Aufsetzung von Vertrauensverträgen; steht auf dem Standpunkt, dass parallel zu diesen Anstrengungen ein zuverlässiges Verfahren für die Abgabe einer Zuverlässigkeitserklärung durchgeführt werden sollte, das alljährlich auf der Ebene der für die Strukturfonds zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten abzuwickeln wäre und dessen Ergebnis auf Gemeinschaftsebene aufgegriffen würde; nimmt Kenntnis von dem Widerstand, den viele Mitgliedstaaten gegen den Plan einer solchen jährlichen Zuverlässigkeitserklärung, wie sie erstmals von der Kommission am 7. Oktober 2002 in einer Sitzung mit den zuständigen Ministern der Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurde, geäußert haben; beanstandet jedoch die offenkundig fehlende Bereitschaft der Kommission, diese Vorschläge im Rahmen der Komitologie aktiver voranzutreiben; |
Einziehung
|
29. |
vermerkt im Lichte der Antworten der Kommission (9) die beträchtliche Fragmentierung im Bereich der Einziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen; |
|
30. |
wünscht, über die Kriterien zur Harmonisierung der entsprechenden Verfahren sowie das Ausmaß, in dem sie eingehalten werden, unterrichtet zu werden; |
|
31. |
fordert die Kommission auf, in ihrem Follow-up-Bericht eine vollständige, regelmäßig aktualisierte Übersicht zu liefern, die homogene Vergleiche zulässt und ausreichende Informationen enthält über ausstehende Beträge, die Zahl erledigter und noch abzuschließender Fälle sowie den Grad der Effizienz der einzelnen Einziehungsstellen; |
Reform der Kommission
Allgemeine Aspekte
|
32. |
stellt fest, dass bei der Durchführung der im Weißbuch vorgesehenen verschiedenen Maßnahmen unterschiedliche Fortschritte erzielt wurden; stellt ferner fest, dass es trotz dieser Fortschritte in zahlreichen Bereichen Verzögerungen und Schwierigkeiten gibt, die überwunden werden müssen; |
|
33. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission am 10. Februar 2004 ihren endgültigen Fortschrittsbericht über die im Anschluss an das Weißbuch über die Verwaltungsreform vom März 2000 eingeleiteten Maßnahmen (KOM(2004) 93) angenommen hat; erkennt an, dass die Annahme praktisch aller 98 Reformmaßnahmen den Abschluss der legislativen Phase bedeutet, dass der Reformschwung aber aufrecht erhalten werden muss, um die vollständige Umsetzung sicherzustellen; |
|
34. |
erinnert daran, dass es von vorrangiger Bedeutung ist, dass bald Fortschritte im Bereich der „Verwaltungskultur“ erzielt werden und in diesem Zusammenhang alles daran gesetzt wird, dass das System, in dessen Mittelpunkt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte steht, optimal funktioniert; hält weitere Anstrengungen für unerlässlich, damit das Personal sich seiner Verantwortung bewusst wird, so dass sich jeder Beamte oder Bedienstete, ungeachtet seiner Stellung in der Hierarchie, als Beteiligter und aktiver Teil der gemeinsamen Arbeit empfindet; erwartet, dass das Führungspersonal keine Anstrengungen auslässt, um dieses Ziel zu erreichen; |
|
35. |
drängt darauf, dass die für eine optimale Durchführung der Reform noch notwendigen Anstrengungen im Bereich der Verwaltung der Humanressourcen (Ermittlung der Prioritäten, einschließlich der „negativen“ Prioritäten, Umverteilung der Ressourcen und Bereitstellung für vorrangige Maßnahmen, Bedarfsbewertung und geeignete Fortbildungsmaßnahmen, um das „Qualifikationsdefizit“ zu beseitigen) und der Umsetzung der 24 Kontrollnormen so bald wie möglich unternommen werden; erwartet, dass diese Fortschritte bereits in die nächsten jährlichen Tätigkeitsberichte einfließen; |
|
36. |
begrüßt die Maßnahmen der Kommission, die weitere Fortschritte bei der Harmonisierung der Bedingungen, unter denen die Generaldirektoren in ihrem Jahresbericht Vorbehalte äußern, gewährleisten sollen; erwartet, dass diese Maßnahmen bei der Ausarbeitung der nächsten Jahresberichte Anwendung finden, damit die zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte bewertet werden können und die Ermittlung der Abhilfemaßnahmen erleichtert wird; |
|
37. |
hält den Teil der Reform, der mit der Änderung des Beamtenstatuts verbunden ist, ebenfalls für wichtig, da es sich hier um ein wesentliches Begleitinstrument zur Reform der Verwaltung der Humanressourcen handelt; erwartet von der Kommission daher, dass sie die einschlägige Stellungnahme des Parlaments berücksichtigt; |
|
38. |
befürwortet die Maßnahmen der Kommission zur Konsolidierung einer umfassenden Doktrin für die Weitergabe von Informationen, stellt fest, dass eine derartige Doktrin nur dann echte Wirkung zeigen kann, wenn die Bediensteten darüber informiert sind; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Informationen für die Bediensteten frei verfügbar sind; |
Dezentrale Finanzkontrolle und Risikobewertung
|
39. |
erkennt an, dass die Kommission großen Einsatz bewiesen hat, um den Übergang von einem zentralen zu einem dezentralen Kontrollsystem (im Sinne einer Eigenkontrolle der Verwaltung) sicherzustellen, was unter anderem zur Folge hatte, dass über 200 Stellen von der GD Finanzkontrolle zum einen zu anderen Generaldirektionen zwecks Verstärkung ihrer internen Kontrollsysteme und zum anderen zum neuen Internen Auditdienst transferiert wurden; |
|
40. |
erinnert daran, dass ein zentrales Element jeder Diskussion über die zweckmäßigste Struktur und Form der Finanzkontrolle die Frage sein wird, wie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen operativen Anforderungen und Kontrollerfordernissen geschaffen werden kann; ist der Ansicht, dass eine ausschließlich formale Einhaltung der Vorschriften und Leitlinien nicht immer gleichbedeutend mit einer effizienten Aufgabenbewältigung ist; |
|
41. |
ist der Ansicht, dass Kontrollmaßnahmen, die ausschließlich darauf gerichtet sind, formale Fehler zu vermeiden, einer Steigerung der Effizienz entgegenwirken können, da sie einem übermäßig regelgestützten Ansatz mit den bekannten Folgen eines Mangels an Flexibilität und eines Übermaßes an Bürokratie Vorschub leisten; ist der Auffassung, dass die Risikobewertung insofern ein entscheidendes Element bei der Organisation der internen Kontrollen darstellt, als nur mit Hilfe einer Risikobewertung sichergestellt werden kann, dass das Ergebnis der internen Kontrollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht; |
|
42. |
stellt fest, dass die 24 internen Kontrollnormen, die den Rahmen für die internen Kontrollen in der Kommission bilden und die die Kommission 2000 verabschiedet, anschließend 2001 geändert hat, immer noch nicht uneingeschränkt in Kraft sind; weist darauf hin, dass Norm 11 wie folgt lautet: „Jede GD hat systematisch mindestens einmal jährlich die Risiken in ihren wichtigsten Tätigkeitsbereichen zu analysieren, Aktionspläne zu erarbeiten und Bedienstete mit ihrer Durchführung zu beauftragen.“ (10); |
|
43. |
hält angesichts der Schlüsselrolle, die der Risikobewertung bei der internen Kontrolle zukommt, die Berichterstattung der Kommission über die Umsetzung dieser Normen für beunruhigend und unbefriedigend (11); fordert die Kommission daher auf, sowohl der Durchführung der Risikobewertung als auch der Umsetzung der übrigen Komponenten des internen Kontrollsystems einen höheren Stellenwert einzuräumen; erwartet eine rasche allgemeine Anwendung der internen Kontrollnormen (12); |
|
44. |
bedauert den Mangel an Wirtschaftsprüfern in der Kommission; vermerkt die hohe Wechselrate bei den Rechnungsführern im Jahr 2002; |
Reform des Rechnungsführungssystems
|
45. |
stellt fest, dass das künftige Rechnungsführungssystem alle für die periodengerechte Buchführung benötigten Funktionen, Datenkonsistenz und sicheren Zugang gewährleisten sollte; |
|
46. |
betont, dass eine der Fragen ist, ob die Kommission ein radikales Konzept wählen und direkt auf ein voll integriertes, ein einziges Paket umfassendes System übergehen oder allmählich mittels einer Übergangsphase, in der die Erfordernisse der lokalen Systeme berücksichtigt werden, zum neuen System übergehen sollte; |
|
47. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission das letztgenannte Konzept als sicherere Methode bevorzugt, auch weil eine Validierung in großem Umfang erforderlich ist, bevor die lokalen Systeme mit dem Zentralsystem verbunden werden können; |
|
48. |
nimmt die folgenden Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Implementierung der ersten Stufen der Reform 2003 erzielt wurden:
|
|
49. |
nimmt die von Price Waterhouse Coopers durchgeführte Durchführbarkeitsstudie über das Projekt der Kommission zur Modernisierung des Rechnungsführungssystems und ihre wichtigsten Empfehlungen für den erfolgreichen Abschluss des Vorhabens zur Kenntnis; |
|
50. |
erinnert daran, dass sich die Haushaltsordnung auf ein duales System stützt, das die periodengerechte Buchführung für die allgemeinen Jahresabschlüsse und die nach dem Kassenprinzip erfolgende Haushaltsbuchführung miteinander verbindet; stellt fest, dass diese Regelung für die Rechnungsführungsmethoden des öffentlichen Sektors im Einklang mit den Vorgaben des Internationalen Verbands der Wirtschaftsprüfer steht und dieses System von den meisten Mitgliedstaaten angewendet wird; weist jedoch darauf hin, dass dieses System eine ständige Abstimmung zwischen dem Haushaltsvollzug und der Ergebnisübersicht erfordert; |
|
51. |
stellt fest, dass dieses „duale System“ die Anwendung der doppelten Buchführung für die allgemeine Rechnungslegung ermöglicht, während die einfache Buchführung bei den Haushaltskonten beibehalten wird; diese wird von der Haushaltsbehörde verwendet, um den Stand der Ausführung des Haushaltsplans zu überprüfen; |
|
52. |
würdigt die Anstrengungen der Kommission, an dem in der geltenden Regelung vorgegebenen Zeitplan festzuhalten, obwohl dieser angesichts der Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten, die einen ähnlichen Prozess der Modernisierung der Rechnungsführung für den öffentlichen Sektor eingeleitet haben, außerordentlich knapp bemessen ist; hält es daher für zweckmäßig, einen abgestuften Ansatz zu wählen, bei dem man sich zu allererst darauf konzentriert, alle größeren Schwachstellen in Bezug auf die Sicherheit und Diskrepanzen in der Buchführung zu beseitigen, zweitens sicherstellt, dass der Jahresabschluss 2005 auf periodengerechter Grundlage erfolgt, und schließlich dafür Sorge trägt, dass ein kohärentes und integriertes System eingeführt wird, um die neue Architektur zu unterstützen; |
|
53. |
ist der Auffassung, dass alle EU-Organe und dezentralen Einrichtungen sicherstellen müssen, dass sie auch über Buchführungssysteme verfügen, die mit dem neuen Rahmen vereinbar sind und auf Prinzipien und Standards beruhen, die den in der Haushaltsordnung geforderten entsprechen; |
|
54. |
ist der Auffassung, dass die uneingeschränkte Mitarbeit und Beteiligung aller Abteilungen der Kommission („stakeholders“) für den Erfolg der Modernisierung des Rechnungsführungssystems von wesentlicher Bedeutung ist; erwartet darüber hinaus, dass die Generaldirektion Haushalt dem Nutzerbedarf so weit wie möglich Rechnung trägt; |
|
55. |
betont, dass es für das Parlament absolut vorrangig ist, dass die Daten in dem neuen System einheitlich sind und insbesondere ein zentrales Rechnungsregister und eine Datenbank der Bieter eingerichtet werden, die vollständige, genaue und detaillierte Informationen über den Stand der vertraglichen Beziehungen der Organe enthalten; |
|
56. |
verweist auf den auf 2005 festgesetzten Termin für die Validierung der Schnittstellen zwischen den lokalen Systemen und dem zentralen System, nach dem diejenigen Daten, die von nicht validierten Systemen geliefert werden, nicht erkannt werden; wünscht Zusicherungen, dass dieser Termin für alle Dienststellen ohne Ausnahme eingehalten wird; |
|
57. |
erkennt an, dass die in der oben genannten Mitteilung der Kommission vom Dezember 2002 erläuterte Option 3 das einzig realistische, wenn auch nur für einen Übergangszeitraum geltende Konzept ist, um die wesentlichen Anforderungen eines modernen periodengerechten Rechnungsführungssystems bis zum 1. Januar 2005 zu erfüllen und den sektoralen Erfordernissen der mit der Ausführung beschäftigten Dienststellen Rechnung zu tragen; betont, dass der Termin 2005, der in der neuen Haushaltsordnung festgelegt wurde und somit ein vorrangiges Ziel für das Parlament darstellt, nicht das Ende des Reformprozesses ist, da das IT-System zur Unterstützung der neuen Architektur für den Bereich der Rechnungslegung noch eingerichtet werden muss, um das Ziel eines voll integrierten Systems (wie in Option 2 festgelegt) zu erreichen; |
|
58. |
erinnert daran, dass sowohl der Interne Auditdienst als auch der Europäische Rechnungshof im Kontext des Rechnungsführungssystems Beobachterstatus im Ausschuss für Rechnungsführungsstandards und im Projektaufsichtsrat haben, und fordert sie auf, rechtzeitige Hilfestellung zu geben und, wenn nötig, frühzeitig eine Warnung auszusprechen, die die Projektverantwortlichen bei der Implementierung der verschiedenen Stufen zu beachten haben; |
Kontrollstrukturen nach der Reform
Allgemeine Fragen
|
59. |
weist darauf hin, dass die Verwaltungsreform eines der Hauptziele der derzeitigen Kommission war, dass das Weißbuch „Die Reform der Kommission“ am 1. März 2000 gebilligt wurde und die Kommission sich verpflichtete, ein ehrgeiziges Programm mit dem Ziel umzusetzen, Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit, Wirksamkeit, Transparenz und Zugrundelegung der höchsten Verantwortungsnormen zu stärken; hebt hervor, dass zahlreiche sehr wichtige und notwendige Schritte in die korrekte Richtung unternommen wurden und es weiterhin notwendig ist, die Beseitigung möglicher Hindernisse für die Reform in Angriff zu nehmen; |
|
60. |
vertritt die Auffassung, dass die allgemeinen Bedingungen der Verträge mit europäischen Institutionen die Vertragsparteien zu einer umfassenden Zusammenarbeit verpflichten müssen, was die Klarstellung der schlussendlichen Inhaber wichtiger Positionen in einem Unternehmen in Fällen angeht, in denen Grund zu dem Verdacht auf einen möglichen Interessenkonflikt besteht; |
|
61. |
weist darauf hin, dass die Prüfung der bei Eurostat aufgedeckten Probleme zeigt, dass Schutzmechanismen gegen die Verschleierung wichtiger Informationen existieren müssen; |
|
62. |
stellt fest, dass Finanzmanagement und Kontrollstrukturen inzwischen die folgenden entscheidenden organisatorischen Elemente beinhalten:
|
|
63. |
vertritt die Auffassung, dass die Eurostat-Affäre die Notwendigkeit offenbart hat, die zwischen den verschiedenen Akteuren und zwischen den einzelnen Kommissionsmitgliedern sowie dem Kollegium der Kommissionsmitglieder existierenden Beziehungen ebenso wie die Funktionsweise der Verantwortungskette zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass Fortschritte nicht nur im Bereich des Finanzmanagements, sondern auch in der Leitungsstruktur der Kommission erreicht werden; |
|
64. |
bekräftigt Ziffer 1 seiner Entschließung vom 4. Dezember 2003 (13), dass es ein Fehler war, die Zuständigkeiten für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Buchführung und die Betrugsbekämpfung in den Händen eines Kommissionsmitglieds zu konzentrieren, da dies unweigerlich zu einem Interessenkonflikt führt; bekräftigt seine nachdrückliche Forderung, dass dieser Interessenkonflikt in Zukunft vermieden wird; fordert die Kommission auf, Schritte zu unternehmen, um die Verantwortung von Mitgliedern der Kommission für die Bereiche Haushalt und Haushaltskontrolle voneinander zu trennen; |
|
65. |
betont die politische Bedeutung, die es den Feststellungen und Schlussfolgerungen unter der Rubrik „Eurostat“ aus seiner Entschließung vom 29. Januar 2004 (14) beimisst, die die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Entlastungen von 2001 bezüglich der Klärung der Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den Vorkommnissen bei Eurostat betreffen, und stellt fest, dass in der von OLAF gegenüber den Justizbehörden gegebenen Darstellung der bei Eurostat aufgetretenen Unregelmäßigkeiten Wachsamkeit für den Fall empfohlen wird, dass es notwendig sein sollte, die politische Verantwortung der zuständigen Mitglieder der Kommission, je nach Ablauf der anhängigen Gerichtsverfahren, einzufordern; |
Generaldirektoren als bevollmächtigte Anweisungsbefugte
|
66. |
vertritt die Auffassung, dass sich Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht durch die Einführung eines Systems verbessern, das von jedem Generaldirektor oder Dienststellenleiter einen jährlichen Tätigkeitsbericht einschließlich einer Erklärung über das Ausmaß des Vertrauens in die Wirksamkeit der Kontrollen seiner Abteilung verlangt, und zwar in einem solchen Umfang, dass diese Dokumente inzwischen bereits ein entscheidendes Instrument im Rahmen der jährlichen Bewertung der Haushaltsführung seitens des Rechnungshofs sind; |
|
67. |
bekräftigt seine bereits in Ziffer 20 seiner Entschließung vom 4. Dezember 2003 formulierten Forderungen und Empfehlungen, dass in der Haushaltsordnung wirksamere Kontrollen der Generaldirektoren in ihrer Eigenschaft als Anweisungsbefugte vorzusehen sind, um Machtmissbrauch zu verhindern, dass der Rechnungsführer der Kommission zumindest stichprobenartig die Informationen überprüfen muss, die ihm von den Anweisungsbefugten übermittelt werden und dass die so genannten Internen Auditkapazitäten in den Generaldirektionen nicht länger nur den Generaldirektoren, sondern auch dem Internen Prüfer unterstellt werden; |
|
68. |
bedauert erneut, dass die Kommission seiner bereits in Ziffer 21 seiner oben genannten Entschließung vom 4. Dezember 2003 formulierten Forderung nicht nachgekommen ist, die nötigen legislativen Vorschläge zur Änderung der Haushaltsordnung beziehungsweise zur Änderung der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen vorzulegen; |
|
69. |
ist der Ansicht, dass jedes Kommissionsmitglied für die Dienststellen rechenschaftspflichtig ist, die seiner Verantwortung unterstehen, sowie dafür sorgen muss, dass die Zielsetzungen dieser Dienststellen unter umfassender Achtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erreicht werden; |
|
70. |
erwartet, dass dem in Ziffer 30 erster Gedankenstrich seiner oben genannten Entschließung vom 29. Januar 2004 geäußerten Wunsch nach strukturellen Veränderungen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Kommission und den Generaldirektoren Folge geleistet wird; |
Interner Auditdienst
|
71. |
weist darauf hin, dass der Interne Prüfer in der Durchführung seiner Aufgaben gemäß der Haushaltsordnung (Kapitel 8 Artikel 85) unabhängig ist; betont, dass Artikel 85 der Haushaltsordnung direkt auf die einschlägigen internationalen Normen Bezug nimmt und dass diese Normen internationale Standards für die berufliche Praxis der Innenrevision sind, die vom Institut für interne Prüfer (www.theiia.org) ausgearbeitet wurden; |
|
72. |
hebt insbesondere folgende Normen hervor (15):
„1100 Unabhängigkeit und Objektivität Die interne Prüftätigkeit muss unabhängig sein, und die internen Prüfer müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv sein. 1110 Organisatorische Unabhängigkeit Der leitende Prüfer muss auf einer Organisationsebene verantwortlich sein, die erlaubt, dass die internen Prüfer ihre Verantwortlichkeiten erfüllen. 1110.A1 Die interne Prüftätigkeit muss frei sein von Eingriffen bezüglich der Bestimmung ihres Aufgabenbereichs, der Durchführung der Aufgaben und der Weiterleitung der Ergebnisse“; |
|
73. |
vertritt folglich die Auffassung, dass der Interne Auditdienst eng an die Präsidentschaft der Kommission angebunden sein muss; unterstreicht, dass es sehr wichtig ist, dass dieser Dienst außerhalb der Hierarchie jeder einzelnen Generaldirektion angesiedelt wird, um eine effektive interne Kontrolle zu gewährleisten; |
Auditbegleitausschuss
|
74. |
stellt fest, dass der Auditbegleitausschuss (APC) im Rahmen der „Charta des Internen Auditdiensts der Kommission“ (SEK(2000) 1801/2 vom 31. Oktober 2000) (16) eingesetzt wurde und die Hauptaufgabe hat, die Maßnahmen zu verfolgen, die in den Generaldirektionen und Dienststellen als Ergebnis der Analysen, Einschätzungen und Empfehlungen der internen und externen Rechnungsprüfer eingeleitet wurden; |
|
75. |
vertritt ebenso die Auffassung, dass der Auditbegleitausschuss das Kollegium der Kommissionsmitglieder dahin gehend unterstützt, dass sichergestellt wird, dass die Dienststellen der Kommission der Tätigkeit des Internen Auditdiensts Rechnung tragen, und insofern der Kommission die geeigneten Maßnahmen vorschlagen kann; |
|
76. |
begrüßt die Antwort der Kommission, dass der Auditbegleitausschuss das Kollegium über jeden möglichen Konfliktpunkt im Rahmen seiner Tätigkeit unterrichtet, in Bezug auf den das Kollegium etwas unternehmen sollte, wobei alle Protokolle der Sitzungen dieses Ausschusses dem Generalsekretär übermittelt werden (17); |
|
77. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2001 in Bezug auf die Tatsache, dass den Vorsitz des Auditbegleitausschusses der für den Haushalt zuständige Kommissar führt, die Auffassung vertrat: „was den üblichen Regeln zuwider läuft, wonach ausgeschlossen ist, dass der Vorsitzende eines Auditausschusses in der betreffenden Organisation eine Funktion ausübt, die Anlass zu einem Interessenkonflikt geben kann“ (Ziffer 9.56) (18); ist der Ansicht, dass in diesem Sinne die Klarstellung der Funktionsregeln dieses Ausschuss dahin gehend sinnvoll wäre, dass
|
Interne Auditkapazitäten (auf Ebene der GD)
|
78. |
weist darauf hin, dass die Kommission, obwohl die Haushaltsordnung nur einen Internen Prüfer vorsieht, 2000 beschloss, in jeder Abteilung Interne Auditkapazitäten zu schaffen, die die Generaldirektoren und Dienststellenleiter bei der Wahrnehmung ihrer neuen Verantwortlichkeiten bezüglich des Finanzmanagements unterstützen sollen; |
|
79. |
erwartet, dass die Kommission die Informationskanäle zwischen den zentralen Diensten und den operativen Abteilungen für Audit sowie zwischen den zentralen Diensten und den operativen Abteilungen für Kontrolle verbessert (19); |
|
80. |
fordert die Kommission auf, eine Reform der für die Internen Auditkapazitäten geltenden Normen im Lichte der neuen Haushaltsordnung vorzunehmen; |
|
81. |
ist der Ansicht, dass diese Reform reibungslose und von funktioneller Autonomie geprägte Beziehungen zwischen den Internen Auditkapazitäten und dem Internen Auditdienst gewährleisten sollte, wobei gegebenenfalls alle Verbindungen und Beziehungen zu konsolidieren wären, die in der Mitteilung von Vizepräsident Kinnock an die Kommission betreffend die Bedingungen für die Einrichtung einer Internen Auditkapazität in jeder Dienststelle der Kommission (SEK(2000) 1803/3) (20) vorgesehen sind; |
Zentraler Finanzdienst in der Generaldirektion Haushalt
|
82. |
weist darauf hin, dass die Reform besonderes Gewicht auf die Dezentralisierung der Finanzkontrollen legt; vertritt die Auffassung, dass dies wiederum die unbedingte Notwendigkeit bedingt, geeignetere und einfacher zu verifizierende Modalitäten einer zentralen Überwachung der Verwaltung der in den einzelnen Abteilungen angewandten Kontrollsysteme zu schaffen; ist der Ansicht, dass diese zentrale Überwachung der Verwaltung schließlich in einen offiziellen Bericht über die Qualität der internen Kontrollsysteme der Abteilungen münden sollte, der originalgetreu im Rahmen des Zusammenfassenden Berichts veröffentlicht werden sollte; |
|
83. |
ist besorgt über die starke Fluktuation des Verwaltungspersonals in der Kommission und fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ursachen dieses Problems innerhalb ihrer Organisation zu untersuchen und zu beseitigen; |
|
84. |
hält reibungslose Beziehungen zwischen den zentralen Organen der Finanzkontrolle und den Finanzkontrollorganen in jeder Generaldirektion oder Dienststelle für notwendig, um das gleiche Verhältnis zu erreichen, das im Auditbereich als zweckmäßig erachtet wird; |
|
85. |
begrüßt die Antwort der Kommission dahin gehend, dass „der IAD wie die Internen Auditkapazitäten diese Kontrollsysteme prüfen kann“ und „die Prüfungs- und Kontrollergebnisse dem Zentralen Finanzdienst und dem IAD übermittelt werden und zu den Ergebnissen des Zusammenfassenden Jahresberichts beitragen“ (21); |
Abteilung Rechnungsführung in der Generaldirektion Haushalt
|
86. |
weist darauf hin, dass der Rechnungsführer gemäß Artikel 61 Buchstabe e) der Haushaltsordnung zuständig ist für „Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen“; |
|
87. |
vertritt die Auffassung, dass zwecks Wahrnehmung dieser Verantwortlichkeit „der Rechnungsführer von den Anweisungsbefugten alle von diesen als zuverlässig garantierten Informationen erhält, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen der Gemeinschaften und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden“ (Artikel 61 Absatz 2 der Haushaltsordnung); |
|
88. |
teilt die Ansicht der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit, die Synergien bei der Arbeit bezüglich des Finanzmanagements unbeschadet der funktionellen Unabhängigkeit der Kontrollorgane und der Zuerkennung des angemessenen Rangs für die für diese Dienststellen Verantwortlichen zu erhalten (22); |
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
|
89. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission (KOM(2004) 103) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999; bekräftigt Ziffer 38 seiner Entschließung zum Jahresbericht 2002 zur Betrugsbekämpfung, in der es festgestellt hat, dass die von der Kommission vorgelegten legislativen Vorschläge zum Teil in die richtige Richtung gehen, dass allerdings die folgenden Punkte völlig inakzeptabel sind und fast schon als Provokation betrachtet werden müssen:
|
|
90. |
begrüßt die Aussage der Kommission, dafür zu sorgen, dass das zuständige Kommissionsmitglied über alle Probleme zu unterrichten ist, die die Generaldirektionen an OLAF melden (23); |
|
91. |
erinnert an seine oben genannte Entschließung vom 4. Dezember 2003 zur Evaluierung der Arbeit von OLAF, in der es die Ankündigung des Kommissionspräsidenten unterstützt hat, den Kernaufgaben von OLAF größere Priorität zu geben, den Informationsfluss zwischen OLAF und den Institutionen zu verbessern, die Verteidigungsrechte der von Untersuchungen Betroffenen besser zu wahren und die Rolle des OLAF-Überwachungsausschusses zu stärken; |
|
92. |
äußert sein Unverständnis darüber, dass die Kommission den Fortschrittsbericht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 mit mehr als einem Jahr Verspätung übermittelt hat und nun nach Annahme seiner oben genannten Entschließung am 4. Dezember 2003 fast drei Monate Zeit gebraucht hat, bevor sie ein entsprechendes Vorschlagspaket am 9. Februar 2004 beschlossen hat; stellt fest, dass es durch diese Verzögerungen praktisch unmöglich geworden ist, noch vor den Europawahlen eine Verbesserung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 zu erreichen; |
|
93. |
ist der Auffassung, dass der OLAF-Überwachungsausschuss vollkommen unabhängig von der Kommission sein sollte; |
|
94. |
ist zutiefst beunruhigt darüber, dass der Direktor von OLAF mitgeteilt hat, dass er der Empfehlung des Bürgerbeauftragten, das Verfahren gegen die Firma Blue Dragon wiederzueröffnen, nicht Folge leisten wird; stellt fest, dass der OLAF-Überwachungsausschuss die Behandlung des Falls durch OLAF mit einem großen Fragezeichen versieht; fordert OLAF auf, den Empfehlungen des Überwachungsausschusses nachzukommen; begrüßt die Wiedereröffnung des Verfahrens durch die Kommission; |
|
95. |
stellt fest, dass die meisten der 1 000 Fälle, die OLAF von der UCLAF übernommen hat, abgeschlossen sind; ersucht den Überwachungsausschuss, zu untersuchen, wie viele Fälle ohne Ergebnis abgeschlossen wurden; fordert den Überwachungsausschuss auf, besonders darauf zu achten, dass Fälle nicht unberechtigterweise abgeschlossen werden; |
Vorlage der Prüfergebnisse
|
96. |
unterstreicht die Bedeutung des grundsätzlichen Rechts des Geprüften, zu den vom Prüfer vorgelegten Prüfergebnissen Stellung zunehmen; weist darauf hin, dass die Effizienz der parlamentarischen Kontrolle des Finanzmanagements der Europäischen Union in hohem Maße von der Qualität und dem Wert der Information in den Sonderberichten und den Jahresberichten des Rechnungshofs abhängt; |
|
97. |
vertritt die Auffassung, dass das Entlastungsverfahren ein Prozess ist, der unter anderem darauf abzielt, das Finanzmanagement der Europäischen Union zu verbessern, indem auf der Grundlage der Berichte des Rechnungshofs und der Antworten und Stellungnahmen der Organe und Institutionen eine bessere Grundlage für die Beschlussfassung geschaffen wird; würdigt die Tatsache, dass der Rechnungshof mit seiner Arbeit nicht nur dazu beiträgt, Mängel zu berichtigen, sondern auch das Management der Europäischen Union weiterzuentwickeln und zu verbessern, indem mögliche Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt werden; weist darauf hin, dass die Verbesserungen selbstverständlich voraussetzen, dass der Geprüfte bereit ist, den Prüfempfehlungen Folge zu leisten; |
|
98. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof trotz seiner Bezeichnung keine juristische Instanz mit Zuständigkeiten im Beschlussfassungsprozess ist und Ergebnisse nur aufgrund der Qualität seiner Berichte erzielen kann; |
|
99. |
ist der Ansicht, dass die Wirkung der Ermittlungen des Rechnungshofs im Wesentlichen von der Weiterleitung und der Behandlung der Ermittlungsergebnisse des Rechnungshofs seitens der Entlastungsbehörde abhängt und dass der Rechnungshof und die Entlastungsbehörde folglich ein gemeinsames Interesse daran haben, die Qualität der Berichte und die Weiterleitung dieser Berichte seitens des zuständigen Ausschusses zu verbessern; |
|
100. |
stellt fest, dass die Position der Kommission gegenüber den Prüfergebnissen des Rechnungshofs je nach den geprüften Bereichen unterschiedlich ist; vermerkt, dass die Kommission sich in Bezug auf die Eigenmittel oft mit den Empfehlungen des Rechnungshofs einverstanden erklärt, häufig aber die Ergebnisse und Bemerkungen des Rechnungshofs in Bezug auf die gemeinsame Agrarpolitik, die Strukturpolitik und die externen Maßnahmen kritisiert; |
|
101. |
ist der Ansicht, dass es verständlich ist, dass Kommission und Rechnungshof unterschiedliche Ansichten bezüglich der Bedeutung vertreten, die dem Prüfergebnis beizumessen ist, weist aber darauf hin, dass es unbefriedigend ist, dass die beiden Institutionen nicht immer hinsichtlich der Prämissen und Kriterien übereinstimmen, die bei den Ermittlungen zugrunde zu legen sind, was die Klarheit der Aussage beeinträchtigt; |
|
102. |
hofft, dass sowohl die Kommission als auch der Rechnungshof größere Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Prüfergebnisse der Entlastungsbehörde so klar und eindeutig wie möglich vorgelegt werden; fordert den Rechnungshof auf, in seinem Bericht klar die konkreten Fälle und Probleme anzugeben, mit denen sich die Entlastungsbehörde nach seinem Wunsch ausdrücklich befassen sollte; |
|
103. |
begrüßt die positive Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und seinem zuständigen Ausschuss und verweist auf das neue Verfahren zur Vorlage von Berichten an den Ausschuss, das unter anderem vorsieht, dass die Sonderberichte öffentlich in einer Sitzung des zuständigen Ausschusses vorgelegt werden, und auch entsprechende vorbereitende Sitzungen beinhaltet; |
|
104. |
hofft, dass diese persönlichen Kontakte, die positiv und für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen wesentlich sind, künftig aufrechterhalten und weiterentwickelt werden können; hält es für zweckmäßig, genauere Normen und Verfahren für die Weiterleitung der Sonderberichte des Rechnungshofs seitens des zuständigen Ausschusses zu begründen; |
|
105. |
fordert beide Parteien auf, das Verfahren noch weiterzuentwickeln, so dass sowohl die Prüfergebnisse als auch die Antworten der Kommission Gegenstand einer eingehenden Prüfung im Ausschuss sind; ist überzeugt, dass eine Prüfung im zuständigen Ausschuss wesentlich dazu beiträgt, die Aufmerksamkeit auf die Probleme zu lenken, die im Prüfbericht aufgezeigt werden, und somit zur Verbesserung des Finanzmanagements der Union beiträgt; |
|
106. |
betont ebenso die entscheidende Rolle der Kommission bei der Weiterleitung von Informationen über die Haushaltsführung an die Entlastungsbehörde und die Öffentlichkeit und fordert die Kommission auf, weiterhin zu gewährleisten, dass der Durchführung der Politik mindestens die gleiche Bedeutung beigemessen wird wie der Planung derselben; vertritt die Auffassung, dass viele Fälle von Unregelmäßigkeiten und „kreativen Verwaltungsverfahren“ eine Folge der in der Kommission herrschenden Gepflogenheiten sind, wonach der Planung von Politiken weitaus mehr Bedeutung und Prestige beigemessen wird als der Durchführung der bereits beschlossenen Maßnahmen; |
Korruption
|
107. |
fordert die Kommission auf, ihre Maßnahmen auszuweiten, um die Strategie der Beitrittsländer, der Bewerberländer und der Mitgliedstaaten zur Korruptionsbekämpfung zu unterstützen, insbesondere in Bereichen wie der öffentlichen Auftragsvergabe und den Zoll- und Grenzdienststellen sowie der Finanzierung politischer Parteien; |
|
108. |
vertritt die Auffassung, dass es in jedem Fall notwendig ist, der Transparenz, Verantwortung und Effizienz der öffentlichen Verwaltung größere Aufmerksamkeit zu widmen und die Öffentlichkeit in Kampagnen darüber zu informieren, dass Korruption eine Gefahr für die Wirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen bedeutet; fordert die Kommission auf, die nationalen und insbesondere die lokalen NRO zu unterstützen, die auf eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema Korruption hinwirken; |
|
109. |
hofft folglich, dass die Kommission sorgfältig prüft, welche NRO sie unterstützt, und diese NRO verpflichtet, ebenso wie normale Unternehmen Rechenschaft abzulegen und Zuverlässigkeitserklärungen vorzulegen, die von unabhängigen Prüfern ausgestellt wurden; |
|
110. |
ersucht die Kommission, zu überprüfen, ob die NRO, die sie unterstützt, den Anforderungen in Bezug auf Transparenz bei ihrer Tätigkeit genügen und über eine ordnungsgemäße Geschäftsordnung für ihre leitenden Organe verfügen; |
B. SEKTORBEZOGENE FRAGEN
Eigenmittel
Steuerzahler und Haushalt der Europäischen Union
|
111. |
weist darauf hin, dass sich die Einkünfte der Europäischen Union zur Finanzierung ihrer Ausgaben in drei Kategorien so genannter „Eigenmittel“ aufschlüsseln lassen: 1. traditionelle Eigenmittel (Agrarabgaben, Zuckerabgaben und Zölle), 2. auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhobenen MwSt. berechnete Eigenmittel und 3. auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts der Mitgliedstaaten berechnete Eigenmittel; |
|
112. |
stellt fest, dass die Einkünfte der Gemeinschaft auf der Grundlage der Eigenmittel bisher ausreichten, um die Tätigkeiten und Politiken der Europäische Union zu finanzieren, vermerkt aber, dass seit 1970, als die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch die Eigenmittel ersetzt wurden, und 1988, als die Eigenmittel auf der Grundlage des BSP eingeführt wurden, im Allgemeinen auf Druck der Mitgliedstaaten unzählige Änderungen am System vorgenommen wurden; |
|
113. |
weist darauf hin, dass die Einkünfte auf der Grundlage der MwSt. und des BSP auf volkswirtschaftlichen Statistiken basieren, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, und dass der Rechnungshof keine Möglichkeit hat, die zugrunde liegenden Daten direkt zu prüfen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof der Ansicht ist, dass Zweifel „an der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten MwSt.-Übersichten“ bestehen (Ziffer 3.37 des Jahresberichts 2002); |
|
114. |
ist der Auffassung, dass gute Gründe existieren, die Finanzierung des Haushalts der EU zu ändern, und dass das Ziel zum einen darin bestehen muss, die wirtschaftliche Unabhängigkeit der EU von den den Beschlüssen der nationalen Parlamente unterliegenden nationalen Beiträgen sicherzustellen, und zum anderen die Finanzierung aller Maßnahmen zu gewährleisten, die eine Union von 25 Mitgliedern durchführen muss, ohne aber dafür den europäischen Steuerzahler stärker zu belasten; |
|
115. |
stellt fest, dass der jährliche Haushaltsplan der EU 2002 nur 3,4 % (24) des Gesamtsteueraufkommens der Mitgliedsländer umfasst und dass die irrigen Vorstellungen vieler Bürger vom Umfang des Haushaltsplans der Europäischen Union keinesfalls der Realität entsprechen; |
|
116. |
fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Möglichkeiten auszuarbeiten, eine direktere Beziehung zwischen Steuerzahlern und Haushalt der Europäischen Union herzustellen, da eine solche Regelung nicht nur einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten, sondern auch ein wichtiges politisches Instrument für die Verwirklichung aller in Artikel 2 des EG-Vertrags festgeschriebenen Ziele darstellen würde; |
Gemeinschaftliches Versandverfahren
|
117. |
würdigt den Erfolg der Anhörung, die auf der Grundlage des ersten Nichtständigen Ausschusses aus dem Jahre 1997 organisiert wurde; weist darauf hin, dass die Grundlage für die Einsetzung des Nichtständigen Ausschusses die Verwirklichung des Binnenmarkts, die Notwendigkeit rascher und wirksamer Zollverfahren und eines effizienten Versandverfahrens zwecks Gewährleistung der korrekten Zahlung der MwSt. und der Zölle war und dass das Parlament und der Rat als Ergebnis der Arbeit des Untersuchungsausschusses die Kommission aufforderten, das gemeinschaftliche Versandverfahren zu überprüfen und das neue EDV-gestützte Versandverfahren einzuführen; |
|
118. |
erachtet es als zufrieden stellend, dass die Mitgliedstaaten alle obligatorischen und administrativen Maßnahmen durchgeführt und sich die Zollämter der Gemeinschaft an das NEVV angeschlossen haben; begrüßt, dass bereits bei der Entwicklung des NEVV die Erweiterung berücksichtigt wurde und dass sich das NEVV derzeit als äußerst flexibles Instrument erweist; |
|
119. |
stellt fest, dass es wahrscheinlich zu früh ist, um den Erfolg des Systems unter dem Gesichtspunkt der Versandunternehmen zu beurteilen, vermerkt aber, dass die Unternehmer sich in seiner Anwendung etwas zögerlich zeigen; fordert die Kommission auf, den Übergang zur Phase 3.2 des NEVV voranzutreiben, was hauptsächlich eine nationale Aufgabe ist, da erwartet wird, dass die Funktion der Garantieverwaltung, mit deren Abschluss in Phase 3.2 begonnen werden wird, als starker Anreiz für die Unternehmen wirken wird, das System anzuwenden; |
|
120. |
vertritt die Auffassung, dass die 68 Mio. EUR, die bisher im Rahmen des Projekts ausgegeben wurden, sich nur mit einer erheblich größeren Mengen von Nutzern rentieren werden; ist außerdem der Ansicht, dass einer der Gründe für den niedrigen Anschlussgrad auf dem Beschluss basiert, eine so genannte „dezentrale Struktur“ zu verwenden, die voraussetzt, dass die nationalen Zollverwaltungen eine nationale Anwendung nutzen müssen, entgegen der so genannten „zentralen Struktur“, die auf einer gemeinschaftlichen Anwendung basiert, an die alle Zollverwaltungen angeschlossen sind; |
|
121. |
stellt fest, dass die Realität weit entfernt ist von der Empfehlung des Untersuchungsausschusses, wonach alle nationalen Zolldienststellen funktionieren müssen, als ob es sich gegenüber den Unternehmen um eine einzige handelte; bedauert, feststellen zu müssen, dass die Kommission und die Unternehmensverbände zwar dieses Ziel unterstützen, die nationalen Zollverwaltungen sich aber sehr passiv zeigen; |
|
122. |
stellt ferner fest, dass das NEVV Betrügereien mit Hilfe falscher Zollerklärungen weder verhüten noch direkt bekämpfen kann und diese nur durch physische Kontrollen aufgedeckt werden können; begrüßt die Tatsache, dass das NEVV, da es die Verwaltungsaufgaben der Zollbediensteten vereinfacht, dazu beitragen kann, Humanressourcen freizustellen, um diese Form von Betrug zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die freigestellten Ressourcen zur Durchführung weitreichender und wirksamer physischer Kontrollen zu nutzen; |
|
123. |
stellt fest, dass die Kommission duldet, dass irrtümlich oder absichtlich falsch deklarierte Waren als nicht im Versandverfahren inbegriffen betrachtet werden, mit den Folgen, dass nicht auf die Garantie zurückgegriffen werden kann, dass die Papiere ins EU-Eingangsland zurückgesandt werden müssen und dass die Betrugsbekämpfung erschwert wird; fordert die Kommission auf, diese Praxis umgehend einzustellen und eine entsprechende Änderung des Zollkodex vorzuschlagen; |
|
124. |
stellt fest, dass in vielen Zollverwaltungen Personal eher ab- statt aufgebaut wird, so dass viele Fälle von Falschdeklarationen und andere Unregelmäßigkeiten unentdeckt bleiben, die nur durch physische Kontrollen vor Ort und anhand der Papiere aufgedeckt werden können; stellt fest, dass die Kosten für eine Verstärkung des Kontrollpersonals durch erhöhte Zolleinnahmen mehr als wettgemacht werden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermahnen, das für die physischen Kontrollen notwendige Personal auch in Anbetracht der Tatsache zu verstärken, dass der Anteil der Mitgliedstaaten an den Zolleinnahmen von 10 auf 25 % erhöht wurde; |
|
125. |
vertraut darauf, dass die Behauptung der Kommission dahin gehend zutrifft, dass „die Kommission die Auffassung vertritt, dass das Ziel der Reduzierung der Betrugsfälle erreicht ist und dass das NEVV die Zielsetzungen, für die es geschaffen wurde, umfassend erfüllen wird“ (27); |
|
126. |
fordert die Kommission auf, bis 15. Juni 2004 einen zusammenfassenden Bericht auszuarbeiten, der Auskunft gibt über die Umsetzung der 38 Empfehlungen, die der Untersuchungsausschuss 1997 abgab; |
|
127. |
fordert die Kommission ferner auf, in seinem zuständigen Ausschuss auf der Grundlage eines vor dem Follow-up-Bericht an ihn übersandten schriftlichen kurzen Lageberichts die Weiterentwicklung des NEVV (und die möglichen Probleme) unter anderem in Bezug auf die Durchführung der Phase 3.2 darzulegen, ferner Auskunft zu geben über die Zahl der Benutzer, den Grad von deren Zufriedenheit, die Anwendung in den (neuen und derzeitigen) Mitgliedstaaten und das Niveau der Umsetzung seitens der nationalen Zollverwaltungen; |
Landwirtschaft
Festsetzung der Beihilfesätze für die Ausfuhren
|
128. |
nimmt im Zusammenhang mit der Antwort der Kommission in Ziffer 25 des Sonderberichts Nr. 9/2003 zum System der Festsetzung der Beihilfesätze für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen (28) zur Kenntnis, dass weder die Kommission noch der Rechnungshof der Entlastungsbehörde Einzelheiten über Inhalt und Art der so genannten „äußerst wichtigen Umstände“ mitteilen, aufgrund deren die Kommission einen von dem errechneten theoretischen Satz abweichenden Satz festsetzte; |
|
129. |
weist darauf hin, dass die Ausgaben für Ausfuhrerstattungen zu Lasten des EU-Haushalts von der Menge der ausgeführten Erzeugnisse und der Höhe des von der Kommission festgesetzten Ausfuhrerstattungssatzes abhängen und dass die vom Rechnungshof darüber durchgeführte Untersuchung, wie, nach welchen Verfahren und auf welcher Grundlage die Kommission ihren Beschluss über die Festsetzung dieses Satzes fasst, willkommen und nützlich ist, da die Festsetzung des Satzes ein wichtiger Bestandteil des gesamten Ausfuhrerstattungsmechanismus ist; |
|
130. |
hat Verständnis dafür, dass diejenigen, die einer Prüfung unterzogen wurden, in ihrer Antwort auf die Bemerkungen der Rechnungsprüfer versuchen werden, ihr Handeln zu verteidigen und zu erklären; ist sich auch darüber im Klaren, dass ein Sonderbericht eine Momentaufnahme des Managements zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Veröffentlichung des Sonderberichts darstellt und dass in der Zeit, die für die Durchführung und den Abschluss der Prüfung benötigt wird, möglicherweise Änderungen vorgenommen wurden; |
|
131. |
ist der Auffassung, dass trotz dieses Zugeständnisses die unterschiedlichen Auffassungen der beiden Organe darüber, wie die Situation einerseits ist und wie sie andererseits sein sollte, die Entlastungsbehörde in eine schwierige und unbefriedigende Lage bringt; |
|
132. |
erinnert den Rechnungshof und die Kommission daran, dass es Ziel einer Prüfung ist, ständige Verbesserungen in dem betreffenden Managementprozess herbeizuführen und dass das Prüfergebnis und die darauf erteilten Antworten in einer für die europäische Öffentlichkeit verständlichen Weise abgefasst sein sollten, und erwartet daher rasche Fortschritte bei dem Erreichen dieses Ziels; |
|
133. |
stellt fest, dass sich der Rechnungshof letztmals 1990 mit diesem Thema befasst hat (29) und dass seine Schlussfolgerungen zur Art und Weise der Festsetzung der Erstattungssätze lauteten, dass „die Fakten, deren Prüfung durch die Kommission, die getroffenen Beschlüsse und die Ergebnisse nicht dokumentiert wurden und somit eine unabhängige Kontrolle durch Dritte oder durch leitende Stellen praktisch unmöglich war“ (Sonderbericht 9/2003, Ziffer 9); |
|
134. |
weist darauf hin, dass das Parlament in seinem Bericht über den Sonderbericht des Rechnungshofs zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass „der interne Entscheidungsprozess der Kommission aus Gründen der öffentlichen Rechenschaftspflicht schriftlich dokumentiert und begründet sein (muss), so dass er von den für die Kontrolle zuständigen Instanzen jederzeit nachvollziehbar ist“, (Sonderbericht 9/2003, Ziffer 10); |
|
135. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jüngsten Bericht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass
|
|
136. |
bedauert, dass in den 13 Jahren, die zwischen den beiden Prüfungen vergangen sind, nur zögerliche Fortschritte erzielt wurden, und fordert weitere Verbesserungen auf der Grundlage der Empfehlungen des Rechnungshofs und der Entlastungsbehörde sowie die vollständige Umsetzung des umfassenden Aktionsplans von 2002; |
|
137. |
erwartet, dass die Kommission in ihrem Follow-up-Bericht folgende Punkte erläutert:
|
|
138. |
erwartet von der Kommission auch, dass sie so bald wie möglich Folgendes vorlegt:
|
|
139. |
fordert den Rechnungshof auf, das Parlament darüber auf dem Laufenden zu halten, wie die Kommission die in Ziffer 40 Buchstaben a) bis h) seines Sonderberichts Nr. 9/2003 enthaltenen Empfehlungen umsetzt; |
Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen
|
140. |
nimmt mit Interesse die vom Rechnungshof darüber durchgeführte Untersuchung zur Kenntnis, wie die Vorfinanzierungsregelung als wichtiger Bestandteil der Ausfuhrerstattungsregelung, die ihrerseits Teil der vom Rat beschlossenen gemeinsamen Agrarpolitik ist, durch die Kommission verwaltet und durch die nationalen Behörden umgesetzt wird; |
|
141. |
weist darauf hin, dass es sich hierbei um einen sehr komplexen Bereich handelt, in dem die Kommission aktiv auf den Agrarmärkten interveniert, nachdem sie schwierige Entscheidungen getroffen hat, in den täglich hohe Summen aus dem EU-Haushalt fließen und den der Rechnungshof in früheren Sonder- und Jahresberichten als Hochrisikobereich bezeichnet hat; |
|
142. |
stellt fest, dass rund 11 % der im Jahr 2000 gezahlten Erstattungen — etwa 600 Mio. EUR — im Wege der Vorfinanzierung gezahlt wurden (Sonderbericht 1/2003 (31), Ziffer 2); |
|
143. |
stellt fest, dass die Kommission bei ihren eigenen 1997 durchgeführten Untersuchungen so erhebliche Unzulänglichkeiten in der Kontrolltätigkeit der nationalen Behörden festgestellt hat, dass sie gegen die Mitgliedstaaten finanzielle Berichtigungen in Höhe von über 166 Mio. EUR verhängt hat (Sonderbericht 1/2003, Ziffer V), dass sie es jedoch versäumt hat, anschließend eine eingehende Analyse der für die Regelung geltenden Verfahren vorzunehmen; |
|
144. |
vertritt die Auffassung, dass finanzielle Berichtigungen nicht nur die Fähigkeit und Bereitschaft der Mitgliedstaaten, eine Regelung korrekt umzusetzen, widerspiegeln, sondern auch die Möglichkeit, die Regelung korrekt umzusetzen, und vertritt ganz generell die Auffassung, dass viele Rechtsvorschriften, die die gemeinsame Agrarpolitik betreffen, so kompliziert auszulegen sind und es den Kontrollbestimmungen in vielen Fällen so sehr an Transparenz mangelt, dass es den Behörden der Mitgliedstaaten kaum möglich ist, die Regelungen korrekt anzuwenden; |
|
145. |
hat wenig Verständnis dafür, dass die Kommission den umfangreichen finanziellen Berichtigungen nicht mehr Aufmerksamkeit schenkt oder sie als Alarmsignale dafür deutet, dass eine Regelung und die damit zusammenhängenden Verfahren einer gründlichen Überprüfung mit dem Ziel einer Vereinfachung oder Änderung unterzogen werden sollten; |
|
146. |
nimmt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach
und stellt fest, dass der Rechnungshof unter Berücksichtigung dieser Schlussfolgerungen empfiehlt, die Abschaffung der Regelung in Erwägung zu ziehen; |
|
147. |
bedauert, dass die Kommission — auch wenn sie einige der Ansichten des Rechnungshofs teilt — der Empfehlung des Hofes nicht nachgekommen ist, auf die Abschaffung der Vorfinanzierungsregelung hin zu arbeiten, sondern stattdessen zwei neue Verordnungen angenommen hat, die ein ohnehin kompliziertes System noch komplizierter machen; |
|
148. |
vertritt die Auffassung, dass die Vorfinanzierungsregelung in der Praxis dazu dient, denjenigen Unternehmen, die von der Ausfuhrerstattungsregelung Gebrauch machen, kostenloses Kapital zur Verfügung zu stellen; |
|
149. |
ist sich bewusst, dass die gemeinsame Agrarpolitik vom Rat beschlossen wird und die Kommission daher nur begrenzten Einfluss auf sie nehmen kann; bedauert jedoch, dass die Kommission keine größeren Anstrengungen unternimmt, um dem Rat klar zu machen, dass eine umfassende Weiterbehandlung der Empfehlungen des Rechnungshofs einen wichtigen Schritt zur notwendigen Verbesserung des Finanzmanagements der EU darstellt; fordert die Kommission daher auf, bis Dezember 2004 einen Vorschlag für die Abschaffung der Vorfinanzierungsregelung vorzulegen; |
|
150. |
bedauert zutiefst, dass der Rat den Vorschlag der Kommission (KOM(2002) 293) für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, durch die der Höchstzeitraum, während dessen es zu einer finanziellen Berichtigung bei einer Ausgabe kommen kann, von 24 Monaten auf 36 Monate verlängert werden soll, und die sowohl vom Rechnungshof (32) als auch vom Europäischen Parlament (33) positiv bewertet wird, immer noch nicht angenommen hat; |
Förderung der benachteiligten Gebiete
|
151. |
weist darauf hin, dass die Regelung für die Unterstützung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten eine von 22 Unterstützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft ist; sie besteht seit 1975 und wurde 1999 erheblich geändert; das Budget der Regelung umfasst jährlich insgesamt 2 Mrd. EUR; etwa 50 % davon werden aus den EU-Fonds finanziert; es handelt sich um 1 % des gesamten Jahreshaushalts der Gemeinschaft bzw. 12,5 % des Gesamtbudgets für die Unterstützung der ländlichen Gebiete; 55,8 % aller landwirtschaftlichen Betriebe in den Mitgliedstaaten der EU erhalten eine Unterstützung aufgrund dieser Regelung; |
|
152. |
weist darauf hin, dass der Begriff „benachteiligte Gebiete“ erstmals 1975 definiert wurde, als die gemeinschaftlichen Beihilfen für diese Gebiete begründet wurden und dass seither an dieser Definition nur geringfügige Anpassungen vorgenommen wurden (Sonderbericht 4/2003, Ziffer 5), so dass gemäß der gemeinschaftlichen Regelung derzeit zwischen drei Kategorien von benachteiligten Gebieten unterschieden wird:
|
|
153. |
stellt fest, dass die Unterstützungsregelung seit 1975 keiner umfassenden Bewertung mehr unterworfen worden ist, und fordert, dass die Kommission dem Parlament rechtzeitig zur Berücksichtigung im Rahmen des nächsten Entlastungsverfahrens einen zusammenfassenden Bewertungsbericht vorlegt, und zwar unabhängig davon, ob sämtliche Mitgliedstaaten ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung der dazu notwendigen Angaben nachgekommen sind oder nicht; |
|
154. |
stellt fest, dass zwei Aspekte besorgniserregend sind:
|
|
155. |
stellt ferner fest, dass diese Zunahme zwangsläufig insbesondere die beiden letztgenannten Kategorien betreffen muss, in denen die Begriffe „benachteiligt“ und „Schwierigkeiten“ auf der Grundlage von statistischen Kriterien unter Berücksichtigung des nationalen Durchschnitts definiert werden; |
|
156. |
weist darauf hin, dass Kriterien angepasst und bezüglich der für die Einstufung der „normalen“ Gebiete verwendeten statistischen Grundlage Änderungen vorgenommen werden können, was impliziert, dass die Definition der Gebiete, die in die beiden letzten Kategorien aufgenommen werden können, in jedem Fall etwas flexibler, wenn nicht vager ist als die Definition der eindeutig als Berggebiete eingestuften Zonen, wie die konstanten Zunahmen ersterer bestätigen; |
|
157. |
nimmt auf der Grundlage früherer Bemerkungen des Rechnungshofs von 1993 mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigte, eine Untersuchung der Einstufungen durchzuführen, bedauert aber zutiefst, dass die Kommission diese Untersuchung aufgrund des von bestimmten Mitgliedstaaten ausgeübten Drucks nicht beendete; |
|
158. |
äußert seine Besorgnis über die Schwierigkeit der Kommission, tatsächlich die gemeinschaftlichen Interessen gegenüber den nationalen Interessen durchzusetzen, und teilt die Auffassung des Rechnungshofs dahin gehend, dass eine der gravierendsten Schwachstellen der Bestimmungen die Tatsache ist, dass die einzelnen Mitgliedstaaten und nicht die Gemeinschaft die Einstufung festsetzen oder ändern; |
|
159. |
fordert die Kommission auf, eine umfassende und eingehende Prüfung der derzeitigen Klassifizierung aller benachteiligten Gebiete durchzuführen und gleichzeitig im nächsten Follow-up-Bericht einen Vorschlag für eine periodische Überprüfung der Situation der benachteiligten Gebiete vorzulegen und ein effizientes System einzuführen, wonach die betreffenden Gebiete nicht nur ausgeweitet, sondern auch verringert werden können; |
|
160. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten über eine große Vielfalt von Indikatoren verfügen, um die benachteiligten Gebiete zu definieren (17 Indikatoren zur Bewertung der Produktivität der Böden, 12 für die Wirtschaftsergebnisse und 3 für die Bevölkerung) (Sonderbericht 4/2003, Ziffer 33 und Anlage II), und dass der Rechnungshof während der Vor-Ort-Kontrollen feststellte, dass die Anwendung dieser zahlreichen Indikatoren Diskrepanzen bei der Behandlung der einzelnen Begünstigten, insbesondere in Grenzgebieten, hervorrufen kann; |
|
161. |
fordert in diesem Sinne, dass die Kommission bis 15. Juni 2004 alle derzeit angewandten Indikatoren auf ihre Eignung und Relevanz überprüft und sie so weit wie möglich beschränkt und so (neu) festlegt, dass sie sich weniger für eine „Manipulation“ durch die Mitgliedstaaten eignen; |
|
162. |
bedauert, dass die Kommission nicht auf die Gefahr negativer Konsequenzen reagiert hat, die aus dieser unglücklichen Kombination resultiert, dass die Mitgliedstaaten für die Einstufung der benachteiligten Gebiete zuständig sind, dass eine große Vielfalt von Indikatoren angewandt wird und die Bewertung mangelhaft ist; |
|
163. |
erachtet es als unbedingt notwendig, dass die Kommission die Lage überwacht, da nicht zu hoffen ist, dass die einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission Informationen übermitteln, die eine Verringerung der Beihilfen bedeuten könnten, die sie erhalten; weist ferner darauf hin, dass die Kommission dem inhärenten und offensichtlichen Interessenkonflikt mehr Aufmerksamkeit widmen sollte, der sich im Rahmen der geltenden Regelung in Bezug auf die Interessen der Mitgliedstaaten und diejenigen der Gemeinschaft ergibt; |
|
164. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres nächsten Follow-up-Berichts zu untersuchen, welche Auswirkung die 1990 erfolgte Einführung der Erhaltung der natürlichen Landschaft als Bedingung für die Gewährung der Ausgleichszulagen auf das Volumen der ausgezahlten Ausgleichszulagen hatte; |
|
165. |
fordert die Kommission auf, die Regelung in Bezug auf exzessive Ausgleichszahlungen zu prüfen, um zu garantieren, dass die Betriebe, die unter vergleichbaren Umständen arbeiten, auch einen vergleichbaren Ausgleich erhalten, und dass die Methoden, die die Mitgliedstaaten anwenden, um eine Überkompensation zu vermeiden, miteinander vergleichbar sind, wofür eine eindeutige, praktikable Definition des Begriffs „Überkompensation“ vorzulegen ist; |
|
166. |
empfiehlt ferner, in die Regelung der Ausgleichszahlungen eine Bewertung der Struktur der Ausgaben der landwirtschaftlichen Betriebe dahin gehend einzubeziehen, dass, falls diese über dem Durchschnitt der landwirtschaftlichen Betriebe in anderen, normalen Regionen liegt, und zwar um einen bestimmten Prozentsatz und über einen bestimmten Zeitraum, dieser Umstand bei der Gewährung dieser Ausgleichszulagen berücksichtigt wird; |
|
167. |
ersucht die Kommission, die Definition „gute landwirtschaftliche Praxis“ anzupassen und zu präzisieren, wobei darauf geachtet werden sollte, dass die Mitgliedstaaten diese Definition kohärent anwenden und die erforderlichen Unterlagen liefern, aus denen hervorgeht, dass sie dies wirklich getan haben; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es im Haushaltsplan 2004 Mittel zur Weiterentwicklung der Anwendung von Umweltindikatoren bereitgestellt hat; |
|
168. |
vertritt die Auffassung, dass die Kommission bei der Verwaltung und bei der Überwachung der Ausgleichszulagen eine viel aktivere Rolle spielen muss, weshalb sie einheitliche Mindestkontrollnormen festlegen muss, die bei der Überprüfung der Beihilfeanträge oder bei den Kontrollen vor Ort angewendet werden müssen; vertritt ferner die Auffassung, dass die Kommission gegenüber dem Parlament deutlich machen muss, inwieweit die Mitgliedstaaten die Vorschriften des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (35) einhalten und wie die Aktivitäten der Kommission in diesem Bereich im Einzelnen aussehen; erwartet von der Kommission, dass sie entsprechende Konsequenzen zieht, wenn Mitgliedstaaten in Verzug sind und die erforderlichen Informationen über die von ihnen praktizierte Umsetzung der Beihilferegelung nicht liefern, indem sie beispielsweise die Zulagen kürzt oder ihre Zahlung aussetzt; |
|
169. |
ist außerdem der Ansicht, dass es, da die Haushaltsordnung für eine Finanzhilfemaßnahme spezifische, quantifizierte Zielsetzungen vorschreibt, besser wäre, wenn die Indikatoren für benachteiligte Gebiete direkt von konkreten, erreichbaren Zielsetzungen abgeleitet würden und die Kriterien für die Gewährung von Beihilfen an landwirtschaftliche Betriebe in Form einer Verpflichtung zu einem bestimmten Ergebnis definiert würden, so dass die Durchführung der gesamten Regelung in weitaus geringerem Maße von den Mitgliedstaaten manipuliert werden kann; |
|
170. |
ist besorgt, dass der Verwaltungsausschuss bei der Durchführung dieser Beihilferegelung weiterhin eine maßgebliche Rolle spielt und dass die Tätigkeiten und die Beschlüsse dieses Ausschusses fast überhaupt nicht kontrolliert werden; |
|
171. |
empfiehlt der Kommission, die 22 Unterstützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft und die Möglichkeit zu prüfen, ob mehrere Maßnahmen gebündelt werden können, woraus sich Möglichkeiten für eine verbesserte Kontrolle ergäben; |
Strukturfonds
Ausführung des Haushaltsplans 2002
|
172. |
hebt folgende Analyse hervor:
2002 wurden die Verpflichtungsermächtigungen fast zu 98 % ausgeführt (siehe Tabelle 1); bei den Zahlungsermächtigungen war der Ausführungsgrad jedoch erheblich geringer, ebenso wie in den Haushaltsjahren 2000 und 2001; TABELLE 1 Ausführung des Haushaltsplans der EU, 2000-2002
Der Haushalt besteht aus sieben Rubriken: 1. Landwirtschaft, 2. Strukturmaßnahmen, 3. interne Politikbereiche, 4. externe Politikbereiche, 5. Verwaltung, 6. Reserven und 7. Heranführungshilfe; die Prozentsätze der Ausführung der Zahlungsermächtigungen schwanken erheblich nach den einzelnen Rubriken, wobei die Strukturfonds und die Heranführungshilfe, wie Schaubild 1 zeigt, die niedrigsten Ausführungsraten aufweisen. SCHAUBILD 1 Ausführungsraten, Zahlungsermächtigungen, 2000-2002
Vermerk: Nicht berücksichtigt sind die Ausführungsraten für die Verwaltungsausgaben (Rubrik 5) und für die Reserven (Rubrik 6), da die Mittel dieser Rubrik sich naturgemäß von den denjenigen der anderen unterscheiden. Quelle: Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften, Haushaltsjahre 2001 und 2002. Zu beachten sind die verschiedenen Merkmale der Rubriken, wenn die Ausführungsraten verglichen werden; so spiegelt für die Landwirtschaft (Rubrik 1) der Ausführungsgrad z. B. die Entwicklung der Marktpreise der Agrarerzeugnisse sowie den Euro/Dollar-Wechselkurs wider; so kann z. B. ein niedriger Ausführungsgrad Ausdruck eines vorteilhafteren Wechselkurses und nicht eines ineffizienten Managements sein. Für andere Teile des Haushaltsplans (Strukturfonds, interne Politikbereiche, externe Politikbereiche und Heranführungshilfe) sind die Mittel hauptsächlich im Rahmen von mehrjährigen Programmen gebunden; die Durchführung dieser Programme durchläuft verschiedene Phasen — von der Ausschreibung und Auswahl der Projekte bis zur tatsächlichen Durchführung seitens der Vertragspartner gemäß den Ausschreibungsverfahren; eine niedrige Ausführungsrate kann daher auf Probleme in einer oder mehrerer dieser Phasen hinweisen; bei mehreren Programmen existiert eine geteilte Mittelverwaltung, so werden z. B. einige Phasen der Ausführung hauptsächlich von der Kommission verwaltet und andere hauptsächlich von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten/begünstigten Länder. Strukturfonds 2002 erreichten die Ausführungsraten der Zahlungen für die Strukturfonds fast 75 %. Die unzureichenden Ausführungsraten waren zu ca. 75 % zurückzuführen auf niedrigere als erwartete Zahlungen im Rahmen früherer Programme (siehe Tabelle 2); sämtliche früheren Programme wiesen sehr niedrige Ausführungsraten auf, z. B. die wichtigsten Linien (Ziel 1, Ziel 2 und Gemeinschaftsinitiativen) verzeichneten Ausführungsraten von unter 20 %. TABELLE 2 Zahlungen pro Strukturmaßnahmen 2002
2002 entsprachen die Zahlungen im Rahmen früherer Programme Erstattungen tatsächlicher Ausgaben in den Mitgliedstaaten; die Kommission stützte ihren Vorschlag für die Zahlungsermächtigungen auf die von den Mitgliedstaaten jeweils übermittelte Vorausschätzungen; daher offenbaren die sehr niedrigen Ausführungsraten, dass der Abschluss früherer Programme sehr viel langsamer als von der Kommission und den Mitgliedstaaten erwartet voranschritt. Heranführungshilfe Die Heranführungshilfe (Rubrik 7) umfasste drei Programme: Phare (Verwaltungsunterstützung), ISPA (strukturelle Unterstützung) und Sapard (Landwirtschaft) (36); die drei Programme wiesen bei den Zahlungen relativ niedrige Ausführungsraten auf, wobei die Ausführungsrate für Sapard erheblich niedriger war als für die beiden anderen Programme (siehe Tabelle 3). TABELLE 3 Ausführung der Zahlungen im Rahmen der Heranführungshilfe 2002
Sapard hatte erhebliche Verzögerungen zu verzeichnen, da es länger als erwartet dauerte, in den Bewerberländern dezentrale Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu begründen, was eine Bedingung des Programms war; so erfolgte z. B. die Akkreditierung der zuständigen Stellen in Polen, Rumänien und Ungarn erst in der zweiten Jahreshälfte 2002; auf diese drei Länder entfielen zwei Drittel der Mittel (37). Zu ISPA erläuterte die Kommission, dass in Bezug auf die Verpflichtungsermächtigungen eine Verzögerung entstand und sich diese auf das Ende des Haushaltsjahres konzentrierten, da der ISPA-Verwaltungsausschuss erst Mitte Juli zusammentrat; selbstverständlich führte dies auch zu Verzögerungen bei der Ausführung der Zahlungsermächtigungen. Was Phare angeht, so führt die Kommission die niedrige Ausführungsrate auf die Tatsache zurück, dass die begünstigten Länder eine viel geringere Anzahl von Zahlungsanträgen vorlegten als ursprünglich vorgesehen, sowie auf eine Konzentration der Verpflichtungsermächtigungen am Ende des Haushaltsjahres. Ende 2002 bestand somit ein erheblicher Rückstand bezüglich der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für die drei Programme; für Sapard und ISPA beliefen sich die noch abzuwickelnden Verpflichtungen auf mehr als 4 Mrd. EUR; im Gegensatz zu Sapard und ISPA wurde Phare vor 2000 begründet; dennoch entsprachen von den Ende 2002 noch abzuwickelnden Verpflichtungen weniger als 12 % Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsjahre vor 2000; |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
173. |
nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Ausführung der Verpflichtungsermächtigungen 2002 umfangreicher war als 2001 und 2000, bedauert aber, dass die Ausführungsrate bei den Zahlungsermächtigungen nach wie vor unbefriedigend niedrig ist, was einen sehr hohen Überschuss des Haushaltsplans der EU im dritten Haushaltsjahr in Folge erzeugt; |
|
174. |
ist besorgt über die anhaltend niedrige Ausführung der Zahlungsermächtigungen für Strukturmaßnahmen und die Heranführungshilfe, auch wenn der Umfang der 2002 ausgeführten Zahlungsermächtigungen für diese beiden Rubriken des Haushaltsplans über dem von 2000 und 2001 lag; |
|
175. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Hauptgrund der niedrigen Ausführung der Zahlungsermächtigungen für die Strukturmaßnahmen 2002 ein weitaus langsamerer Abschluss der früheren Programme als erwartet war; nimmt den Fortschrittsbericht der Kommission an die Haushaltsbehörde zur Kenntnis, in dem die Gründe, die dieser Verzögerung zugrunde liegen, und Maßnahmen geprüft werden, wie ähnliche Verzögerungen beim Abschluss der Programme 2000-2006 vermieden werden können; |
|
176. |
ist überrascht, dass die Kommission die Leitlinien für das Programm Sapard nicht, wie in Ziffer 80 seiner Entschließung vom 8. April 2003 betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2001 (38) gefordert, in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten vorgelegt hat; fordert nachdrücklich, dass die Kommission dies bei nächster Gelegenheit korrigiert; |
Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten
|
177. |
stellt fest, dass eine hohe Zahl von Mitgliedstaaten es versäumte, ihre Vorausschätzungen der Zahlungsanträge für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 vor Fristablauf am 30. April 2002, wie gemäß Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (39) mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds erforderlich, einzureichen; stellt ferner fest, dass die Gesamtfehlerquote für die Vorausschätzungen für alle Programme 73 % betrug, wobei zwei Drittel davon auf übermäßig unrealistische Vorausschätzungen von fünf Mitgliedstaaten zurückzuführen sind; |
|
178. |
fordert die Kommission dringend auf, die Einführung eines Sanktionsmechanismus im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 für den nächsten Programmplanungszeitraum (2007-2013) in Erwägung zu ziehen, insbesondere falls auch im Rahmen der Vorausschätzungen in den Jahren 2004 und 2005 keine kontinuierliche Verbesserung festzustellen sein sollte; |
|
179. |
ersucht die Kommission, eine Regelung zu prüfen, wonach eine Differenz zwischen den Anträgen und den tatsächlichen Erfordernissen um mehr als x % in einem konkreten Jahr die Verpflichtung begründet, die Vorausschätzungen für darauf folgende Jahre zusammen mit einem Bericht eines unabhängigen Prüfers vorzulegen; falls diese Differenz fortbestünde, könnte der gewährte Betrag um eben diesen Prozentsatz reduziert werden; |
Vereinfachung
|
180. |
stellt fest, dass die Kommission eine Initiative beschlossen hat, um die Vereinfachung, Klärung, Koordinierung und flexible Verwaltung der Strukturmaßnahmen 2000-2006 sicherzustellen, und nimmt den Bericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die beschlossenen Maßnahmen sowie darüber zur Kenntnis, inwieweit diese Maßnahmen dazu beigetragen haben, die Ausführung voranzutreiben bzw. zu verbessern; |
n+2-Regel
|
181. |
begrüßt die n+2-Regel als Anreiz für die Mitgliedstaaten, für die Durchführung der Strukturfondsprogramme zu sorgen und den Umfang der RAL erheblich zu verringern; beharrt darauf, dass diese Regel eine konsequente und schlüssige Anwendung nicht nur im Rahmen der jetzigen Programmperiode (2000-2006), sondern auch im Rahmen der nächsten Programmperiode (2007-2013) findet; |
|
182. |
begrüßt die Ankündigung der Kommission, das Parlament vierteljährlich über die aktuelle Situation im Zusammenhang mit der Anwendung der n+2-Regel zu informieren, wie dies das Parlament in Ziffer 27 seiner Entschließung vom 22. Oktober 2003 (40) gefordert hat; hofft, dass die Zusammenarbeit der beiden Organe im Rahmen dieses „Monitoring“ Früchte trägt, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der Ursachen für ständige Schwierigkeiten bei der Ausführung der Projekte sowie der besten Methoden für die Verwaltung der Projekte; |
Gründe der unzureichenden Ausführung
|
183. |
vertritt die Auffassung, dass die Kommission angesichts der anhaltenden unzureichenden Ausführung der Zahlungsermächtigungen im Rahmen der Strukturfonds, bei denen es sich um nichtobligatorische Ausgaben und eines der vorrangigen Ziele des Parlaments handelt, verpflichtet ist, ihre Analyse der Gründe der unzureichenden Ausführung zu verbessern; |
|
184. |
fordert die Kommission auf, eine detaillierte Prüfung vorzunehmen, die folgende Faktoren berücksichtigt:
|
|
185. |
fordert die Kommission auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass eine wesentlich verbesserte Analyse der Gründe der unzureichenden Ausführung notwendig ist, um der allgemein verbreiteten falschen Auffassung entgegenzuwirken, dass sich die Exekutivbehörde der Union, nämlich die Kommission, weigert, die in diesem Bereich von der Legislativbehörde der Union, nämlich Parlament und Rat, beschlossene Politik umzusetzen; |
|
186. |
vertritt die Auffassung, dass es vorteilhaft wäre, wenn die Kommission die Ergebnisse ihrer Untersuchungen in den Mitgliedstaaten betreffend die Anwendung wesentlicher Elemente wie z. B. des Additionalitätsprinzips, der Finanzkontrolle, der Begründung der Ausgaben oder der öffentlichen Übernahmen veröffentlichen könnte, da dies — abgesehen von einer besseren Transparenz der Verwaltung — den betroffenen Institutionen und Organen gestatten würde, ihre Ergebnisse zu vergleichen, ebenso wie die derzeitigen und künftigen Teilnehmer an den Programmen die Erfahrungen ihrer ehemaligen Kollegen nutzen könnten; |
|
187. |
begrüßt die Initiative der Kommission, die Mitgliedstaaten aufzufordern, jährliche Berichte über ihre Kontrolltätigkeiten im Jahr 2002 zu übermitteln, und bekundet seinen Wunsch, einen zusammenfassenden Bericht derselben zu erhalten; |
Effizienz der Strukturfonds
|
188. |
ersucht die Kommission, in ihren jährlichen Kohäsionsbericht eine Bewertung der Auswirkungen einzubeziehen, die die Strukturfonds auf das Ausmaß der wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Regionen haben, dabei die für die einzelnen Regionen und Fonds erzielten Ergebnisse zu vergleichen und gegebenenfalls auf den Einfluss Bezug zu nehmen, den im Zusammenhang mit der Wirksamkeit die institutionelle Qualität in den begünstigten Regionen hat; |
Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1681/94 und (EG) Nr. 438/2001
|
189. |
nimmt die Ergebnisse der von OLAF und der GD Regionalpolitik durchgeführten Prüfung der Systeme und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Meldung von Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge zur Kenntnis; stellt auf Basis dieser Ergebnisse fest, dass es in den Jahren 2002 und 2003 immer noch Unklarheiten seitens der Mitgliedstaaten über die richtige Anwendung einiger Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1681/94 (41) und (EG) Nr. 438/2001 (42) gab; nimmt die von der Kommission angekündigten Folge- bzw. Vereinfachungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Unklarheiten zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, dem Parlament Bericht über den Fortschritt hinsichtlich dieses Ziels zu erstatten; |
Fragen zur Zukunft der Strukturfonds
|
190. |
erwartet von der Kommission eine Initiative, die es erlaubt, in höherem Maße die Verwendung der Mittel im Rahmen von Ziel 2 für die am stärksten unter Strukturproblemen leidenden Regionen zu gewährleisten, wobei die nationalen Beschlüsse auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren sind (43); |
|
191. |
teilt die Hoffnung der Kommission, dass Verzögerungen bei den Legislativvorschlägen für den nächsten Programmplanungszeitraum vermieden werden und dass das Verfahren vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen werden kann (44); |
|
192. |
teilt die Sorge der Kommission hinsichtlich der zu erwartenden Übersetzungsprobleme und fordert sie auf, adäquate Haushaltsvorschläge auszuarbeiten (45); |
|
193. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, nicht in ihren Anstrengungen im Hinblick auf eine Revision der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Gemeinschaftsinitiativen nachzulassen, um eine „hinreichende Gewähr“ zu erlangen (46); |
|
194. |
begrüßt die Verknüpfung zwischen den Regionen, die für Beihilfen aus den Strukturfonds in Frage kommen, und den Genehmigungen für regionale Beihilfen nationalen Zuschnitts (47); |
|
195. |
ersucht die Kommission, die Auswirkungen privater Beteiligungen an der Kofinanzierung von Strukturfonds-Projekten zu prüfen und Maßnahmen zu beschließen, um solche Beteiligungen gegebenenfalls zu fördern; |
Interne Politikbereiche und Forschung
|
196. |
stellt fest, dass die Zuständigkeit für die internen Politikbereiche auf 13 Generaldirektionen aufgeteilt ist; |
|
197. |
fordert die Kommission auf, die Begründung von Verfahren zu initiieren, die die Konsistenz der Ex-ante- und Halbzeit-Prüfverfahren begünstigen sollen, um eine kohärentere Informationsgrundlage für die Ex-post-Evaluierung sicherzustellen; |
|
198. |
fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Fortschritte und die Maßnahmen vorzulegen, die geplant sind, um die auf Lissabon und Göteborg zurückgehende Integration der sozialen und ökologischen Ziele im Rahmen der Strukturfondsplanung und -bewertung sowohl auf Ebene der Gemeinschaft als auch auf der der Mitgliedstaaten zu verstärken; |
|
199. |
spricht dem Rechnungshof seine Anerkennung für die interessante Analyse aus, die er in Bezug auf die jährlichen Tätigkeitsberichte und die Erklärungen bestimmter Generaldirektionen (48) für 2002 vorgenommen hat, und verweist auf folgende Fakten:
|
|
200. |
stimmt uneingeschränkt mit der Schlussfolgerung des Rechnungshofs überein, dass „die in den Vorbehalten dargelegten Schwachstellen nicht mit der in den Erklärungen der Generaldirektoren gegebenen hinreichenden Gewähr vereinbar sind“ (Ziffer 6.19); |
|
201. |
erwartet, dass die Kommission 1. die Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle intensiviert, 2. die finanziellen oder wirtschaftlichen Folgen der Vorbehalte beziffert und 3. Kohärenz und Konformität im Verhältnis zwischen „Vorbehalten“ und „hinreichender Gewähr“ begründet; |
|
202. |
stellt fest, dass die Verwendungsraten bei den Zahlungsermächtigungen (Kapitel B2-7) für die Verkehrspolitik und insbesondere für die Sicherheit in diesem Bereich erneut unzureichend sind, auch wenn es dafür Gründe gibt wie Verzögerungen bei der Durchführung der Maßnahmen von Vertragspartnern und die Anwendung strengerer Regeln seitens der Kommission, die eine Verlangsamung der Zahlungen zur Folge haben; |
|
203. |
stellt fest, dass der Rechnungshof die Untersuchung des Verwaltungssystems des europäischen Verkehrsnetzes, mit der er in seinem Jahresbericht 2001 begann, fortgeführt und konsequent ausgeweitet sowie eine eingehende Kontrolle der Folgemaßnahmen der Kommission im Anschluss an die Empfehlungen von 2001 durchgeführt hat; |
|
204. |
nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass der Rechnungshof an seiner bisherigen Auffassung festhält, wonach, um eine Reihe von Schwachstellen in den Beschlüssen der Kommission zu beheben, der Rechtsrahmen des Programms TEN-V verstärkt werden sollte, und zwar durch zwischen der Kommission und dem Begünstigten im Anschluss an die entsprechenden Zuschussentscheidungen der Kommission geschlossene Verträge (Ziffer 6.25); |
|
205. |
zeigt sich besorgt darüber, dass bei mehreren Vorhaben des Programms TEN-Verkehr trotz der hohen Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen nur sehr enttäuschende Fortschritte erzielt wurden; der Rechnungshof hat in seinem Jahresbericht für 2002 festgestellt, dass eine Reihe der 2002 kontrollierten Vorhaben selbst ohne die Finanzhilfe der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre, was darauf hindeuten könnte, dass bestimmte Projekte keine gute Qualität aufweisen oder die Mechanismen für deren Durchführung unzureichend sind; |
|
206. |
fordert die Kommission auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Rechnungshofes auf, einen Teil dieser Ressourcen dafür zu verwenden, Projekte im Verkehrssektor zu finanzieren, die auf andere Weise nur schwer zu finanzieren wären; |
|
207. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof unter anderem folgende Empfehlungen zur Verbesserung der Kontrolle ausspricht:
|
|
208. |
erkennt an, dass die Kommission in ihren Antworten an den Rechnungshof ihre einschlägige Bereitschaft und in einigen Fällen den Beginn der Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofs signalisiert hat; |
|
209. |
fordert den Rechnungshof auf, die eingehende Kontrolle des Verwaltungssystems der transeuropäischen Verkehrsnetze fortzuführen und in großen Zügen (49) folgende Fragen zu beantworten, die für die Entlastungsbehörde von grundlegender Bedeutung sind:
|
|
210. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die fünf Generaldirektionen (50), die für die Abwicklung der FTE-Rahmenprogramme zuständig sind, die Ex-post-Prüfungen unterschiedlich verwalten und koordinieren und nicht die gleichen Verfahren für die Auswahl der zu prüfenden Vertragspartner anwenden (Ziffer 6.47); |
|
211. |
vertritt die Auffassung, dass die Kommission ein Koordinierungs- oder Synthesesystem begründen könnte, das es erlauben würde, Synergien bezüglich der in den Prüfungen jeder Generaldirektion enthaltenen Bemerkungen zu erzielen; |
|
212. |
fordert die Kommission auf, unter anderem auf der Grundlage des Kriteriums der Vereinfachung zu prüfen, wie sich die zahlreichen Fehler auf Ebene der Zuwendungsempfänger vermeiden ließen, bezüglich deren die Prüfungen gezeigt haben, dass in vielen Fällen überhöhte Ausgabenerklärungen erfolgten (Ziffer 6.51); erwartet ferner, dass die Kommission die Wiedereinziehung der vorschriftswidrigen Zahlungen beschleunigt; |
|
213. |
begrüßt die Einführung von Prüfungen zur Bescheinigung der Ausgabenerklärungen im sechsten FTE-Rahmenprogramm und erwartet die Vorlage eines abschließenden Berichts über die in Bezug auf die vorangegangenen Rahmenprogramme durchgeführten Prüfungen; |
|
214. |
fordert die Kommission auf, auf der Grundlage einer Analyse der geographischen Bestimmung der Mittel des fünften Rahmenprogramms eine Untersuchung durchzuführen, wie die Forschungsmittel dazu beitragen können, die Regionalentwicklung zu stärken und damit der zunehmenden Konzentration von Wissenschaftlern und Forschern in einer immer geringeren Zahl von Hochschulen und Forschungszentren entgegenzuwirken, wozu die neuen Technologien genutzt werden sollten, um die wissenschaftliche Zusammenarbeit zu verwirklichen und die Dekonzentration zu fördern; |
Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
|
215. |
erklärt sich generell zufrieden mit den Verwendungsraten bei den Haushaltlinien für den Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, der zu den internen Politikbereichen zählt; |
|
216. |
bedauert jedoch die sehr niedrige Verwendungsrate bei den Artikeln B5-5 0 2 (Arbeitsmarkt), B5-5 0 2 A (Arbeitsmarkt — Verwaltungsausgaben) und B5-5 0 3 (Vorbereitende Maßnahmen für das lokale Engagement für Beschäftigung); |
Umwelt, Volksgesundheit und Verbraucherschutz
|
217. |
erklärt sich generell zufrieden mit den hohen Verwendungsraten bei den Haushaltslinien für den Bereich Umwelt, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik; |
|
218. |
begrüßt den Beschluss der Kommission, einen Teil der Verwaltungsausgaben der Haushaltslinie B7-8 1 1 0 A auf die operative Haushaltslinie zu übertragen, um den Anteil der nicht ausgeschöpften Mittel zu verringern; fordert die Kommission eindringlich auf, Verwaltungsausgaben, die bis zum Jahresende voraussichtlich nicht verwendet werden, im Wege von Mittelübertragungsanträgen auf operative Haushaltslinien zu übertragen, damit die verfügbaren Mittel optimal verwendet werden können; |
|
219. |
unterstreicht, dass die Wirkung der Umweltprogramme oft dadurch beeinträchtigt wird, dass bei anderen Rechtsakten und Programmen der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich der Strukturfonds, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde; ist der Ansicht, dass ein systematischer Rückgriff auf strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen ein wirkungsvolles Instrument darstellen kann, um derartige Probleme künftig zu vermeiden; |
|
220. |
ist besorgt wegen der geringen Zahl von Beamten, die in der GD Umwelt mit Vertragsverletzungsverfahren befasst sind, zumal umweltspezifische Fälle nahezu die Hälfte der 2002 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren und über ein Drittel aller Beschwerden über eine nicht ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts ausmachen; fordert die Kommission auf, die Zahl der Beamten in diesem Bereich im Einklang mit ihrer Funktion als Hüterin der Verträge, womit sie auch für die korrekte Anwendung des EU-Umweltrechts verantwortlich ist, deutlich zu erhöhen; |
|
221. |
fordert eine verstärkte Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien bei Auswahlverfahren für die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln (Ausschreibungen, Vergabe von Aufträgen), damit die EU eine Vorreiterrolle bei der Ökologisierung des öffentlichen Auftragswesens spielt; |
Chancengleichheit
|
222. |
stellt fest, dass die Kommission im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 ihre Tätigkeit auf der Grundlage von sechs vorrangigen Zielen organisierte, nämlich Euro, nachhaltige Entwicklung, Entwicklungszusammenarbeit, Mittelmeerraum, Erweiterung und neues Regieren, Ziele, die maßgeblich waren für die Arbeitsplanung der Kommission, die Aufstellung des Haushaltsplans und die Verwendung der Mittel; befürwortet zwar diese Prioritäten, weist aber darauf hin, dass gemäß Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrags die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundprinzip der EU und ein horizontales Ziel aller gemeinschaftlichen Maßnahmen und Politiken ist; fordert die Kommission daher auf, künftig die Gleichstellung von Frauen und Männern unter die prioritären Ziele einzureihen, die für ihre Strategieplanung ausschlaggebend sind, damit der Gleichberechtigungskomponente bei der Festlegung der Einnahmen und Ausgaben aller im Haushaltsplan berücksichtigten Maßnahmen Rechnung getragen wird; |
|
223. |
begrüßt die Tatsache, dass das Aktionsprogramm für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) 2002 auch für die Beteiligung der Beitrittsländer geöffnet wurde; weist darauf hin, dass gemäß dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 und insbesondere dem gemeinschaftlichen Förderkonzept für die Beitrittsländer alle Maßnahmen die Gleichberechtigungskomponente berücksichtigen müssen; fordert die Kommission deshalb auf, eine Bilanz der Projekte und Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung in den Ländern vorzulegen, die eine gemeinschaftliche Unterstützung erhielten, sowie den Betrag dieser Unterstützung mitzuteilen; fordert die Kommission ferner auf, einen Zwischenbericht mit einer Bewertung des Aktionsprogramms 2001-2005 auszuarbeiten, der Angaben über die Mittel enthält, die für die in den verschiedenen Bereichen des Programms durchgeführten Projekte bereitgestellt wurden; |
|
224. |
bedauert in Ermangelung von Beweisen für das Gegenteil, dass Mittel im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL, deren Bedeutung unbestritten ist, für Maßnahmen zweckgebunden wurden, deren Einfluss auf die Förderung der Gleichstellung nicht bewertet wurde; |
Erweiterung
Erweiterung und wirtschaftliche Haushaltsführung
|
225. |
hebt hervor, dass die bevorstehende Erweiterung der Union um Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik und Slowenien in Bezug auf Ausmaß und Vielfalt die bedeutendste sein wird; |
|
226. |
betont, dass die Erweiterung Druck auf die wirtschaftlichen Ressourcen ausüben, die bereits ziemlich komplizierten Beschlussfassungsverfahren weiter erschweren und damit bedeutende Anforderungen in Bezug auf das Finanzmanagement aufwerfen wird; vertritt die Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Gelegenheit nutzen müssen, um einen Prozess einzuleiten, dessen Ziel darin besteht, die Transparenz des Finanzmanagements auszuweiten, um so das Vertrauen der Bürger in die gemeinschaftliche Verwaltung zu stärken; |
|
227. |
ersucht die obersten nationalen Rechnungskontrollbehörden, sich aktiv an diesem Prozess zu beteiligen, um eine spezifische Politik zur Prüfung der Mittel der EU zu begründen, und einen Jahresbericht über die Verwaltung und Verwendung der Mittel der EU in ihren Ländern auszuarbeiten und diesen Bericht ihren Regierungen und Parlamenten, den Regierungen, den Parlamenten und den Kontrollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten sowie der Kommission und dem Europäischen Parlament zu übermitteln; |
|
228. |
ist der Ansicht, dass nicht nur die Zahl von Prüfungen der Verwendung der Mittel der EU erhöht werden muss, sondern insbesondere die Wirksamkeit dieser Prüfungen, und empfiehlt allen beteiligten Parteien nachdrücklich, das in ihrer Macht Stehende zu tun, damit
|
|
229. |
würdigt die Fortschritte der Bewerberländer bei der Erfüllung der Kriterien für ihren Beitritt; |
|
230. |
ist der Ansicht, dass die Erweiterung große Herausforderungen aufwerfen wird bezüglich der Information, die die Kommission der Entlastungsbehörde und der Öffentlichkeit übermitteln muss, und dass die Kommission diese Information durch folgende Maßnahmen verbessern kann:
|
|
231. |
vertritt die Auffassung, dass, da der größte Teil des Haushalts der EU auf der Grundlage der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt wird, dies bedeutet, dass die Kommission ihre Ausführungsaufgaben an die Mitgliedstaaten delegiert — das heißt an 15 und nach dem 1. Mai 2004 an 25 heterogene Ministerien und Verwaltungsorgane mit ihren jeweiligen Traditionen —, weshalb es notwendig ist, EU-weite Normen zu begründen, die es erlauben, zu überprüfen, dass alle 25 Mitgliedstaaten die Haushaltsmittel gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam verwenden; |
|
232. |
weist darauf hin, dass die Kommission dafür Sorge zu tragen hat, dass die EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden; stellt fest, dass es im Durchschnitt drei Jahre dauert, bis in einem Verstoßverfahren ein endgültiges Urteil gefällt wird, und dass bisher nur in zwei Fällen Geldbußen gegen einen Mitgliedstaat verhängt wurden, weil die EU-Rechtsvorschriften nicht umgesetzt worden waren; ist besorgt, dass die Erweiterung die Arbeitsbelastung der Kommission in Bezug auf die Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften erhöhen und die Verstoßverfahren weiter verlangsamen wird; ist beunruhigt, dass kein Kommissionsmitglied für einen so wichtigen Bereich zuständig ist; fordert den nächsten Präsidenten der Kommission auf, die Zuständigkeit für Verstoßverfahren in das Portfolio eines der neuen Kommissionsmitglieder einzubeziehen; |
Umweltprojekte in den Bewerberländern und Partnerschaften
|
233. |
fordert, bei der Gewährung einer Finanzhilfe vor oder nach einem Beitritt den Erfordernissen der nationalen, regionalen und lokalen Behörden bezüglich des Institutionenaufbaus im Umweltbereich besondere Aufmerksamkeit zu schenken; |
|
234. |
stellt fest, dass Partnerschaften von der Kommission und den Bewerberländern als wichtiges Element zur Stärkung der Verwaltungskapazität letzterer betrachtet werden; wünscht aber, dass folgende Verbesserungen an diesem Konzept vorgenommen werden, damit die Kommission die erwarteten Ergebnisse erzielen kann:
|
|
235. |
erwartet, dass die Kommission bis 15. Juni 2004 einen Gesamtbericht über die Erfolge und Misserfolge vorlegt, die bezüglich der zwischen 1998 und 2001 gebilligten 503 Projekte verzeichnet wurden (51) ; |
|
236. |
fordert nachdrücklich, das erweiterte dezentrale Durchführungssystem (EDIS) möglichst rasch in allen Bewerberländern anzuwenden, sobald durch eine von der Kommission vorgenommene Prüfung die Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Beitrittsländer nachgewiesen werden konnte; stellt fest, dass die Kommission dank EDIS von einer Ex-ante- zu einer Ex-post-Kontrolle der Auftragsvergabe übergehen können sollte; |
|
237. |
fordert, dass die Beitrittsländer zukunftsfähige und verlässliche Umwelt- und Finanzstrategien ausarbeiten; |
|
238. |
betont bezüglich der Finanzhilfen die Bedeutung der Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen; |
|
239. |
unterstreicht die Notwendigkeit, die Aufnahmekapazität zu verbessern, indem die für die Vorbereitung der Projekte und die Organisation der Ausschreibungsverfahren bestimmten Mittel aufgestockt werden; |
|
240. |
erwartet, über den Umfang der Beteiligung von privaten Unternehmen an den Partnerschaftsprojekten und die Auswirkungen dieser Beteiligung unterrichtet zu werden (52); |
Externe Politikbereiche
Grundlegende Fragen
|
241. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof infolge der komplizierten Neuorganisation der Dienststellen der Kommission für die Außenbeziehungen das Haushaltsjahr 2002 als Haushaltsjahr „des Übergangs“ betrachtet; hebt hervor, dass die Neuorganisation weitreichender gewesen sein könnte, da es immer noch sechs verschiedene Generaldirektionen und Dienste gibt, die sich die Verantwortlichkeiten im Bereich der Außenbeziehungen teilen (53); |
|
242. |
fordert deshalb mit Nachdruck, dass die Zahl der für die externe Politik zuständigen Generaldirektionen beträchtlich verringert wird; |
|
243. |
stellt zufrieden fest, dass die Prüfung des Rechnungshofs sich auf die Kontroll- und Überwachungssysteme konzentrierte, deren Ziel darin besteht, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen zu gewährleisten, und erkennt an, dass der Rechnungshof die Auffassung vertritt, dass „die Verwaltungsverfahren und Organisationsstrukturen sowohl vom Amt für Zusammenarbeit EuropeAid als auch vom Amt für humanitäre Hilfe in angemessener Weise angepasst wurden, um der Einführung der ab dem 1. Januar 2003 geltenden neuen Haushaltsordnung Rechnung zu tragen“ (Ziffer 7.40); |
Kontrolle der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
|
244. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bezweifelt, ob die dem Generaldirektor des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid verfügbaren Informationen ausreichten, um angemessene Gewähr bezüglich der Qualität der Überwachungssysteme und -kontrollen, die eingerichtet wurden, um die Rechmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu gewährleisten, geben zu können (Ziffer 7.39); |
|
245. |
nimmt außerdem zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die mangelnde Qualität der Kontroll- und Überwachungssysteme auf die Inexistenz einer globalen Prüfstrategie zurückführt, die auf der obersten Managementebene die Existenz ausreichender Informationen gewährleistet (Ziffer 7.10); |
|
246. |
erwartet in diesem Kontext, dass die Kommission Richtlinien für die Inanspruchnahme externer Prüfer, ihre Auswahl, ihr Mandat und die Anforderungen in Bezug auf die Übermittlung von Informationen ausarbeitet; ist der Ansicht, dass die einschlägige Empfehlung des Rechnungshofs einhergehen sollte mit Leitlinien für die bessere Formulierung dieser Richtlinien; |
|
247. |
betont, dass in jedem Fall, auch entsprechend der Empfehlung des Rechnungshofs, die Kommission und ihre Delegationen und nicht die durchführenden Einrichtungen das letzte Wort bei der Auswahl der externen Prüfer und der Definition einer detaillierten Aufgabenstellung und genauer Berichterstattungspflichten haben (Ziffer 7.44); |
|
248. |
betont, wie wichtig es ist, die Ergebnisse der Reform der Verwaltung der Hilfe an Drittländer zu bewerten, sobald genügend Erfahrung mit den neuen Strukturen und Verfahren gesammelt wurde; würde einen spezifischen Evaluierungsbericht des Rechnungshofs begrüßen; |
|
249. |
unterstreicht, dass die Kommission der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof routinemäßig über bedeutende und wiederkehrende Durchführungsprobleme berichten sollte, wie sie in der Tacis-Region und in anderen Regionen auftreten; hebt hervor, dass diese Berichte sowohl Ursachenanalysen als auch Schilderungen von Maßnahmen enthalten sollten, die als Reaktion auf die Probleme ergriffen wurden oder geplant sind, und zwar sämtlich in einer verständlichen Sprache und mit Angaben dahin gehend, wie weitere kurze Informationen über die verschiedenen Aspekte erhältlich sind; |
|
250. |
weist darauf hin, dass größere Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Politiken die Effizienz der EU-Ausgaben verbessern kann; verweist auf die gleichzeitige Bereitstellung von Finanzhilfen für die Republik Moldau und die Aufrechterhaltung umfangreicher Einfuhrhemmnisse für die meisten Erzeugnisse, die dieses Land in die EU exportieren könnte, als klares Beispiel dafür, dass inkohärente politische Maßnahmen einen Effizienzverlust bewirken; |
|
251. |
teilt uneingeschränkt die Auffassung des Rechnungshofs, dass energischere Maßnahmen notwendig sind, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit über die Außengrenzen hinweg effektiver zu gestalten; fordert Kommission und Rat auf, dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaftsprogramme unverzüglich eingeleitet werden und dass ein Nachbarschaftsinstrument geschaffen wird, damit die Probleme, die durch die Inkohärenz der derzeit für die grenzübergreifende Zusammenarbeit genutzten Instrumente verursacht werden, endgültig ausgeräumt werden können; |
|
252. |
begrüßt ferner die Forderung des Rechnungshofs, eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission (54) dahin gehend in Erwägung zu ziehen, dass auch an Drittländer angrenzende Regionen förderfähig werden; |
|
253. |
erwartet, dass die Kommission jedes Mal, wenn sie einer in einer Erläuterung zum Haushaltsplan festgelegten Bestimmung nicht Folge leistet, eine Erklärung abgibt; |
Entwicklungspolitik
|
254. |
verweist auf das Hauptziel der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, die Minderung der Armut unter der Perspektive ihrer letztendlichen Beseitigung (55), und unterstreicht die Unterstützung der Kommission und aller Mitgliedstaaten für die Millenniumsziele auf dem Gebiet der Entwicklung (MDG) als Instrumente, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll; |
|
255. |
erinnert daran, dass in der Vergangenheit aufgrund fehlender statistischer Angaben die Versuche behindert wurden, den Umfang der auf die Armutsbekämpfung ausgerichteten Maßnahmen in den Entwicklungsprogrammen der Kommission zu analysieren; begrüßt die Einführung des Gemeinsamen Relex-Informationssystems (CRIS), das, zusammen mit anderen Datenbanken, 2002 erstmals absolut verlässliche Zahlen geliefert hat; |
|
256. |
beglückwünscht die Kommission zum Erreichen des in den Haushaltsplan 2002 eingesetzten globalen Referenzwerts, wonach 35 % der jährlichen Mittelbindungen für den Bereich der Entwicklung für die „soziale Infrastruktur und Dienstleistungen“, wie vom OECD-Entwicklungshilfeausschuss (DAC) definiert, bereitgestellt werden sollten; weist jedoch darauf hin, dass die Hilfe für diesen Bereich, über die der DAC unterrichtet wurde, nur 31,4 % ausmachte, und die Lücke durch die makroökonomische Unterstützung mit Konditionalität für den sozialen Sektor ausgeglichen wurde, die auf Wunsch der Kommission in die Benchmark-Formel aufgenommen wurde und bei der der Bezug zur Armutsverringerung weniger direkt ist; |
|
257. |
nimmt zur Kenntnis, dass gemäß der Benchmark-Formel 35 % hauptsächlich für Bildung und Gesundheit bereitgestellt werden sollen, die die beiden wichtigsten Sektoren in den MDG sind; stellt fest, dass die Zahlen, die dem DAC für die Mittelbindungen 2002 in diesen Sektoren mitgeteilt wurden (56), nach wie vor weit von diesem Ziel entfernt sind und dass mit den im Strukturanpassungsprogramm genannten Konditionalitäten eine so große Lücke höchstwahrscheinlich nicht geschlossen werden kann; stellt allerdings fest, dass die regionalen Zahlen für Asien und Lateinamerika zeigen, dass bedeutende Forschritte erzielt wurden; fordert die Kommission auf, diesen Erfolg durch eine Verbesserung der Zahlen für andere geografische Regionen in den nächsten Jahren auszubauen; |
|
258. |
weist darauf hin, dass die Zahl für „soziale Infrastruktur und Dienstleistungen einen Mittelanteil von 13,5 % fü“r „Regierung und Zivilgesellschaft“ enthält, wovon der größte Einzelposten 319,9 Mio. EUR für „Wirtschafts- und Entwicklungsplanung“ sind; stellt fest, dass dieser Betrag in erster Linie für die administrative Unterstützung vorgesehen und seine direkte Relevanz für die Verringerung der Armut daher zweifelhaft ist; |
|
259. |
bedauert, dass die Kommission keine Analyse ihres Beitrags zum Erreichen der MDG vorgenommen, sondern sich in ihrer Studie (57) darauf beschränkt hat, die von den Entwicklungsländern auf dem Wege zum Erreichen dieses Ziels erreichten Fortschritte zu bewerten; ist der Auffassung, dass eine Bewertung der Effizienz der Kommissionsprogramme durch das Fehlen einer solchen Analyse erschwert wird; |
|
260. |
unterstützt die Politik der Kommission im Hinblick auf eine Dekonzentration mit einer Übertragung der Beschlussfassung auf die Außendelegationen, von denen 44 den Prozess im Jahr 2002 abgeschlossen haben; nimmt mit Genugtuung die Verbesserungen zur Kenntnis, die sich dadurch bereits ergeben haben (58); zeigt sich beruhigt angesichts der Aufstockung des Delegationspersonals und der für es ausgearbeiteten Fortbildungsprogramme sowie der von den Zentralen durchgeführten Kontrollen; warnt jedoch davor, dem Delegationspersonal allzu viele Berichterstattungspflichten gegenüber der Zentrale aufzubürden, da damit die Vorteile der Dekonzentration möglicherweise wieder zunichte gemacht werden; |
|
261. |
zeigt sich besorgt über den Anstieg bei der makroökonomischen Hilfe im Jahr 2002, insbesondere über die Bereitschaft der Kommission, dieses Instrument in Fällen anzuwenden, in denen nach Auffassung anderer Geber bestimmte Mindestanforderungen nicht erfüllt worden sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Analyse des mit der Außenhilfe verbundenen Risikos vorgenommen hat, und fordert, dass diese dem Parlament unverzüglich übermittelt wird; ist der Auffassung, dass die Budgethilfen wirksamer sind, wenn sie für einen spezifischen Sektor bereitgestellt werden, und dass die wichtigsten horizontalen Bereiche (59) durch einen sektoralen Ansatz im Bereich der öffentlichen Finanzen berücksichtigt werden können; |
|
262. |
erkennt an, dass es der Kommission gelungen ist, das jährliche Niveau der „noch abzuwickelnden Mittelbindungen“ zu senken, ist jedoch weiterhin besorgt, dass sich der Gesamtumfang weiter erhöhen wird, wenn die nachfolgenden Haushaltsjahre in den Zahlen berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um dieses Problem unter Kontrolle zu bringen; |
Humanitäre Hilfe
|
263. |
nimmt Kenntnis vom Jahresbericht 2002 des Amts für humanitäre Hilfe — ECHO (60), in dem die von der Gemeinschaft im Haushaltsjahr im Umfang von 537,8 Mio. EUR finanzierten humanitären Maßnahmen aufgeführt sind; stellt fest, dass der Bericht eine ganze Reihe von (nicht unbedingt uninteressanten) Details anführt, die dem Leser aber keinen globalen Eindruck von der gemeinschaftlichen Tätigkeit verschaffen, da horizontale Fragen nicht ausreichend behandelt werden; |
|
264. |
fordert die Kommission auf, eine größere Zahl von NRO und Hilfsorganisationen im Bereich humanitäre Hilfe ausfindig zu machen und einzusetzen; |
|
265. |
vertritt die Auffassung, dass keine NRO oder Organisation in der Lage sein sollte, ein ausschließliches Angebot einzureichen und 100 % der Gelder aus irgendeiner Haushaltslinie zu erhalten; |
|
266. |
ersucht die Kommission, ihre künftigen Jahresberichte durch eine allgemeine Darstellung der im Haushaltsjahr verfolgten Strategien zu ergänzen, einschließlich einer Analyse des Mehrwerts der humanitären Maßnahmen der Gemeinschaft und einer Übersicht über die Verfahren des Amts für humanitäre Hilfe; vertritt die Auffassung, dass der Bericht auch eine Darstellung der angewandten Verfahren zur Schätzung des humanitären Bedarfs zusammen mit detaillierten Informationen über die in dem Haushaltsjahr, das Gegenstand des Berichts ist, durchgeführten Bewertungen und Rechnungsprüfungen sowie deren Schlussfolgerungen enthalten sollte; vertritt schließlich die Auffassung, dass weitere horizontale Fragen, so zum Beispiel die Gefahr von Manipulation, Missbrauch und Plünderung, sowie die Maßnahmen berücksichtigt werden sollten, um die ordnungsgemäße Verwendung der humanitären Hilfe sicherzustellen, soweit Auswirkungen auf die Planung und Durchführung der humanitären Maßnahmen der Gemeinschaft gegeben sind; |
|
267. |
erwartet, dass die Bewertung der Ernährungssicherheitsmaßnahmen 2004 einen positiven Befund ergibt und dass im Fall einer Einbeziehung in die allgemeinen Entwicklungsprogramme die Ziele der Ernährungssicherheit nicht abgewertet oder verwässert werden (61); |
Transparenz der Maßnahmen der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament
|
268. |
bedauert zutiefst, dass die Kommission ihm seit 2000 keinen Jahresbericht über die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 975/1999 (62) und Nr. 976/1999 (63) des Rates (über die europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte, Haushaltskapitel B7-7 0 mit einem Umfang von 104 Mio. EUR 2002) finanzierten Transaktionen vorgelegt hat — entgegen Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnungen; beauftragt die Kommission, ihm unverzüglich die Jahresberichte für die Jahre 2001, 2002 und 2003 vorzulegen, die, wie in den Verordnungen gefordert, „eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen“ enthalten sollten; fordert, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle das Versäumnis der Kommission in diesem Bereich prüft und ferner eine qualitative Analyse der durch die Maßnahmen der Kommission im Rahmen dieses Haushaltskapitels erzielten Ergebnisse vorlegt; |
Verwaltung
Regelung der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union betreffend die Gewährung von Ruhegehältern wegen Dienstunfähigkeit
|
269. |
würdigt den Sonderbericht Nr. 3/2003 des Rechnungshofs über die Regelung der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union betreffend die Gewährung von Ruhegehältern wegen Dienstunfähigkeit (64) und nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass nach Ansicht des vom Hof konsultierten medizinischen Sachverständigen die Gewährung der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit gerechtfertigt war (Sonderbericht 3/2003, Abschnitt III); |
|
270. |
verweist darauf, dass Fehlzeiten wegen Krankheit beträchtliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, weshalb es notwendig und wichtig ist, dass die Organe eine Gesamtstrategie anwenden, die die notwendigen Maßnahmen begründet, um alle Aspekte der Fehlzeiten wegen Krankheit adäquat zu verwalten; |
|
271. |
bedauert die Tatsache, dass die Organe und Institutionen dem Rechnungshof zufolge Folgendes nicht gewährleisten können:
|
|
272. |
bedauert, wie der Rechnungshof dargelegt hat, dass die ungenaue Abgrenzung der Pflichten und Zuständigkeiten der beteiligten Parteien — der Abteilung, in der der Beamte oder Bedienstete arbeitet, und des ärztlichen Diensts bzw. der Personalabteilung — dazu führt, dass nur die mechanischsten und bürokratischsten Aspekte der Verwaltung der Fehlzeiten — Notifizierung und Aktualisierung des Registers — funktionieren, wogegen es unklar ist, wer für Funktionen und Aktivitäten zuständig ist, die für eine wirksame und zukunftsträchtige Politik in Bezug auf die Verwaltung der Fehlzeiten wegen Krankheit wesentlich sind, zum Beispiel:
|
|
273. |
bekundet seine tief greifende Besorgnis über die Feststellung, dass die unzulängliche und mangelhafte Politik zur Verwaltung der Fehlzeiten und der Fälle von Berufsunfähigkeit auf die fehlende Motivation des Managements in diesem Bereich zurückzuführen ist (Sonderbericht 3/2003, Ziffer 74c); |
|
274. |
hebt hervor, dass der Rechnungshof die Auffassung vertritt, dass ca. 10 Mio. EUR pro Jahr eingespart werden könnten, wenn Überwachungssysteme eingeführt würden, die die Aufdeckung und frühzeitige Behandlung der Personen ermöglichen würden, die wiederholt oder über einen längeren Zeitraum wegen Krankheit fehlen (Sonderbericht 3/2003, Ziffer 55); |
|
275. |
ist der Ansicht, dass ein adäquater Arbeitsplatz geprägt ist durch einen niedrigen Fehlzeitenindex wegen Krankheit und dass die Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten, größere Vielfalt in der Arbeit, eine stärkere Anerkennung und bessere Möglichkeiten in Bezug auf die Zukunft die Motivation steigern würden, dem Arbeitsplatz nicht fern zu bleiben; |
|
276. |
erwartet, dass die Organe und Institutionen möglichst rasch eine Analyse der Fehlzeiten wegen Krankheit mit einer Aufschlüsselung der Fehlzeiten nach Abteilungen, Geschlecht, Alter, Laufbahngruppe und Dauer der Fehlzeiten erstellen, um den Empfehlungen des Rechnungshofs hinsichtlich der Begründung einer Gesamtstrategie für die Verwaltung der Fehlzeiten wegen Krankheit oder Berufsunfähigkeit Folge zu leisten; |
|
277. |
erwartet, dass die Organe und Institutionen alle zwei Jahre einen Bericht über die Entwicklung der genannten Maßnahmen ausarbeiten und dass die Leitung der Organe und Institutionen der wirtschaftlichen Verwaltung der Regelung sowie den Aspekten im Zusammenhang mit dem Arbeitsumfeld und denjenigen im Zusammenhang mit der Personalpolitik mehr Aufmerksamkeit widmet; |
Beschaffungspraxis
|
278. |
nimmt zur Kenntnis, dass die früheren Ausschreibungen der Kommission zur Beschaffung von Büropapier bis zum Jahr 2000 einen Weißgrad von nur 80 % forderten; stellt fest, dass die entsprechenden Ausschreibungen seit 2000 einen Weißgrad von mehr als 90 % verlangen, was nicht nur höhere Kosten für den Gemeinschaftshaushalt, sondern auch eine Ausschaltung des Wettbewerbs sowie eine Verschlechterung der Ökobilanz des Papierverbrauchs zur Folge hat; fordert die Kommission folglich auf, den in der Ausschreibung geforderten Weißgrad wieder auf ein geeignetes Niveau zu setzen, um solche Umwelt- und Wettbewerbsfaktoren gebührend zu berücksichtigen; |
Finanzinstrumente
|
279. |
verweist auf seine Entschließung vom 21. November 2002 (65) zum Jahresbericht 2001 der EIB, worin die EIB, der Rechnungshof und die Kommission ersucht werden, die Dreier-Vereinbarung abzuändern; stellt zufrieden fest, dass die neue am 27. Oktober 2003 unterzeichnete Dreier-Vereinbarung die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den drei Institutionen erheblich verbessert; begrüßt insbesondere, dass klargestellt wurde, dass der Rechnungshof sowohl die Garantie als auch die zugrunde liegende Transaktion prüfen darf, wenn die EIB durch den Gemeinschaftshaushalt garantierte Darlehen vergibt; weist darauf hin, dass diese durch den Gemeinschaftshaushalt garantierten EIB-Darlehen sich Ende des Jahres 2002 auf fast 14 Mrd. EUR beliefen; |
|
280. |
unterstützt uneingeschränkt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs in Bezug auf den Finanzierungsmechanismus (Ziffern 10.35 und 10.39 des Jahresberichts 2002), dass Abschlusszahlungen nur aufgrund geeigneter, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellter Bescheinigungen geleistet werden sollten und dass es verstärkter Anstrengungen bedarf, um geeignete Investitionen zu ermitteln und die Gesamtrealisierung der Projekte zu berücksichtigen, insbesondere um Umweltschäden zu vermeiden; |
|
281. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rechnungshof möglichst rasch über die Ergebnisse der derzeit unter der direkten Verantwortung der Kommission durchgeführten internen Rechnungsprüfung ihrer Banktransaktionen zu berichten, wobei die Notwendigkeit von Veränderungen im Kontrollumfeld, unter Einbeziehung von Ex-post-Kontrollen, berücksichtigt werden sollte; |
|
282. |
ersucht den Rechnungshof, in sein Arbeitsprogramm eine Rechnungsprüfung von mit EIB-Darlehen, für die eine Gemeinschaftsgarantie besteht, finanzierten Projekten einzubeziehen; empfiehlt, Umweltprojekte im russischen Ostseebecken (66) in das Audit-Programm aufzunehmen; |
|
283. |
weist darauf hin, dass das Audit des Finanzmanagements des Garantiefonds für die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen im Einklang mit den zwischen Rechnungshof, Kommission und Europäischer Investitionsbank zu vereinbarenden Verfahren dem Audit des Rechnungshofs untergeordnet ist; fordert eine Änderung dieser Verfahren im Sinne der neuen Dreier-Vereinbarung; |
|
284. |
stellt fest, dass die Gebührenstruktur für die Verwaltung des Garantiefonds für die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen mit der EIB auf einer kommerziellen Grundlage ausgehandelt wurde; bedauert, dass weder der Kommission noch dem Rechnungshof detaillierte Informationen über die Kostenstruktur der EIB in Bezug auf die Kassenführung des Garantiefonds übermittelt wurden; ersucht die Kommission, einen Vorschlag zur Änderung der geltenden Ratsverordnung über den Garantiefonds vorzulegen, um ab 2005 das Portfolio-Management von der EIB zu übernehmen; |
|
285. |
weist darauf hin, dass die Kommission 30 % (600 Mio. EUR) der Anteile des Europäischen Investitionsfonds (EIF) hält und dass sich das Gesamtportfolio der gezeichneten EIF-Transaktionen (Investitionen in Risikokapitalfonds und in die KMU-Bürgschaftsfazilitäten) Ende des Jahres 2002 auf ca. 7 Mrd. EUR belief; stellt fest, dass derzeit keine Vereinbarung für eine Rechnungsprüfung des EIF durch den Rechnungshof existiert; unterstreicht die Tatsache, dass der Rechnungshof nichtsdestotrotz gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags berechtigt ist, eine umfassende Rechnungsprüfung des EIF und seiner Transaktionen vorzunehmen; ersucht den Rechnungshof, ein allgemeines Audit des EIF in sein Arbeitsprogramm einzubeziehen, um sicherzustellen, dass das Finanzmanagement des Fonds ordnungsgemäß ist (Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit); |
|
286. |
ist der Meinung, dass die Urteile des Gerichtshofs (C-11/00 und C-15/00) zur Zusammenarbeit der Investitionsbank und der Zentralbank mit OLAF sinngemäß auch auf den Investitionsfonds Anwendung finden müssen; fordert den Investitionsfonds daher auf, gemäss der OLAF-Verordnung unverzüglich einen Beschluss über die internen Untersuchungen des Amtes zu fassen; |
|
287. |
ist besorgt angesichts der Feststellung des Rechnungshofes (Ziffer 10.36 des Jahresberichts), dass es beim EWR-Finanzierungsmechanismus offenbar zu unerwünschten Mitnahmeeffekten kam; teilt die Auffassung des Hofes (Ziffer 10.35), dass es verstärkter Anstrengungen bedarf, um geeignete Investitionen zu identifizieren; fordert, dass Umweltschäden bei der Realisierung der Projekte vermieden oder repariert werden müssen und dass Abschlusszahlungen nur erfolgen dürfen, wenn eine Bescheinigung seitens der zuständigen Behörden oder unabhängiger Prüfer vorliegt; |
|
288. |
stellt fest, dass die Kommission noch keine Antwort auf die Frage des Rechnungshofs (Ziffer 10.33 des Jahresberichts) gegeben hat, ob in Galicien von den Regionalbehörden durch bestimmte Auflagen nationalen Erzeugnissen Vorrang eingeräumt wurde, was dem Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank zuwider laufen würde, wo es heißt: „Weder die Bank noch die Mitgliedstaaten dürfen Bedingungen vorschreiben, nach denen Beträge aus ihren Darlehen in einem bestimmten Mitgliedstaat ausgegeben werden müssen.“; erinnert daran, dass gegebenenfalls Rückforderungen fällig werden; fordert nunmehr auch hierzu einen Bericht der Kommission bis spätestens September 2004, gegebenenfalls unter Einschluss einer Bewertung ähnlicher Probleme beim Kohäsionsfonds, wo die Kommission bereits in der Vergangenheit die Nichteinhaltung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen beanstandet hatte. |
(1) ABl. C 316 vom 29.12.2003, S. 1.
(2) ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.
(3) ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 12.
(4) ABl. L 29 vom 5.2.2003, S.22.
(5) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(7) Wie bekannt, mussten die Mitgliedstaaten ein Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) einführen, einschließlich einer Datenbank über die Agrarbetriebe und die Beihilfeanträge, ein System zur Ermittlung der Felder, ein System zur Ermittlung und Registrierung von Tieren und ein integriertes System für Verwaltungskontrollen vor Ort.
(8) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 92 (PE 328.732/end.1).
(9) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Anlage zu Frage 19, S. 120 bis 121 (PE 328.732/end.1).
(10) http://europa.eu.int/comm/commissioners/schreyer/Reform/SEC%20_2001_2037_Internal_Control_Standards_de.pdf
(11) „Die generell eher bescheidenen Fortschritte in diesem Bereich machen deutlich, dass die GD und Dienste noch ein gutes Stück davon entfernt sind, über eine voll ausgebildete Risikomanagementstruktur zu verfügen.“ (KOM (2003) 391, Ziffer 3.2).
(12) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil II, Antwort der Kommission auf Frage 1 (PE 328.732/end.2).
(13) P5-TA(2003) 0551.
(14) P5-TA(2004) 0049.
(15) http://www.theiia.org/iia/index.dfm?doc_id=1499
(16) http://europa.eu.int/comm/dgs/internal_audit/charter/charter_en.pdf
(17) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil II, Antwort der Kommission auf Frage 28 (PE 328.732/end.1).
(18) ABl. C 295 vom 28.11.2002, S. 1.
(19) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 16 (PE 328.732/end.1).
(20) http://europa.eu.int/comm/dgs/internal_audit/documents/audit_dg_sec1803_en.pdf
(21) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I; Antwort der Kommission auf Frage 189 (PE 328.732/end.1).
(22) idem.
(23) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I; Antwort der Kommission auf Frage 12 (PE 328.732/end.1).
(24) Die nachstehende Tabelle weist den EU-Haushalt (Ergebniszahlen) in Prozent des Gesamtsteueraufkommens der Mitgliedstaaten für die Jahre 2000-2002 aus.
|
Jahr |
EU-Haushalt (Ergebnis) (25) in Mio. EUR |
Gesamtsteueraufkommen EU-15 (26) in Mrd. EUR |
EU-Haushalt in % des Steueraufkommens der Mitgliedstaaten |
|
|
(1) |
(2) |
(3) = (1)/(2)/1 000 |
|
2000 |
83 331,1 |
2 414,4 |
3,5 % |
|
2001 |
79 987,3 |
2 450,2 |
3,3 % |
|
2002 |
85 144,5 |
2 488,1 |
3,4 % |
|
Quelle: Dienststellen der Kommission. |
|||
(25) Zahlungen im fraglichen Jahr aus Zahlungsermächtigungen des Jahres sowie aus vom vorangegangenen Jahr übertragenen Zahlungsermächtigungen
(26) Gesamtsteueraufkommen der 15 Mitgliedstaaten, Sozialversicherungsbeiträge sind nicht berücksichtigt
(27) Antworten auf den Fragenkatalog —— Teil 1; Antwort der Kommission auf Frage 60 (PE 328.732/end.1).
(28) ABl. C 211 vom 5.9.2003, S. 1.
(29) Sonderbericht Nr. 2/90 über die Verwaltung und Kontrolle von Ausfuhrerstattungen (ABl. C 133 vom 31.5.1990, S. 1).
(30) http://europa.eu.int/comm/commissioners/schreyer/Reform/SEC%20_2001_2037_Internal_Control_Standards_de.pdf
(32) ABl. C 285 vom 21.11.2002, S. 1.
(33) ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 66.
(34) Der Rechnungshof gibt an, dass zwischen 1975 und 1988 die benachteiligten Gebiete von 37,7 auf 53,6 % in Italien und von 51,2 auf 70,9 % in Irland zunahmen (Sonderbericht Nr. 4/2003, Ziffer 8). In früheren Berichten wird darauf hingewiesen, dass in der Bundesrepublik Deutschland 1986 eine Zunahme von 33,1 auf 50,9 % sowie 1989 von 50,9 auf 53,5 % und in Frankreich 1989 von 40 auf 45,1 % verzeichnet wurde (Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1990, Ziffer 9.21, ABl. C 324 vom 13.12.1991).
(35) Artikel 48:
1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Durchführung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum wirksam begleitet wird.
2. Diese Begleitung erfolgt nach gemeinsam vereinbarten Verfahren. Die Begleitung erfolgt anhand spezifischer materieller und finanzieller Indikatoren, die im Voraus vereinbart und festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Lagebericht vor.
3. Gegebenenfalls werden Begleitausschüsse eingesetzt (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
(36) 2002 wurden die den Bewerberländern aus dem Solidaritätsfonds gezahlten Beträge ebenfalls in Rubrik 7 einbezogen. Diese Beträge werden aber nicht bei der Analyse der Ausführung der Heranführungshilfe berücksichtigt.
(37) Die Erläuterungen der Kommission zur Ausführung der Heranführungshilfe sind verfügbar in Abschnitt 2.6.5 des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2002 der Kommission.
(38) ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 21.
(39) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
(40) P5-TA(2003) 0448.
(41) ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.
(42) ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21.
(43) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 75 (PE 328.732/end.1).
(44) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 78 (PE 328.732/end.1).
(45) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 79 (PE 328.732/end.1).
(46) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 83 (PE 328.732/end.1).
(47) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil II, Antwort der Kommission auf Frage 39 (PE 328.732/end.2).
(48) Generaldirektion Energie und Verkehr, Generaldirektion Forschung, Generaldirektion Informationsgesellschaft, Generaldirektion Justiz und Inneres.
(49) Gegebenenfalls in Form eines Schreibens an die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle vor dem nächsten Jahresbericht.
(50) Generaldirektion Forschung, Generaldirektion Informationsgesellschaft, Generaldirektion Energie und Verkehr, Generaldirektion Unternehmen und Generaldirektion Fischerei.
(51) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 99.
(52) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 103.
(53) Außenbeziehungen, EuropeAid, Handel, ECHO, Erweiterung und Entwicklung.
(54) ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49.
(55) Die Entwicklungspolitik der Europäischen Union, Schlussfolgerungen der 2304. Tagung des Rates „Entwicklung“, 10. November 2000.
(56) 4,1 % für Bildung und 3,0 % für Gesundheit. Diese Angaben beinhalten die sektorspezifische Budgethilfe.
(57) Erläutert im Jahresbericht über die EG-Entwicklungspolitik und die Durchführung der Außenhilfe im Jahr 2002, Kapitel 3.
(58) Die von der Kommission verzeichneten Verbesserungen sind u. a. Verringerung der Zeit, die für Ausschreibungen und Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen aufgewendet werden muss, und Durchführung von Programmen mit höherer Qualität.
(59) Öffentliche Dienstleistungen, öffentliche Verträge, externes Audit usw.
(60) KOM(2003) 430.
(61) Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 104 (PE 328.732/end.1).
(62) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1.
(63) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8.
(65) ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 390.
(66) Beschluss 2001/777/EG des Rates (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).