Verordnung (EG) Nr. 2319/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak
Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0017 - 0017
Verordnung (EG) Nr. 2319/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92(3) wird der Gemeinschaftliche Tabakfonds durch die Einbehaltung von 2 % bzw. 3 % der Prämie für die Ernten 2002 und 2003 finanziert. (2) Die Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak, die auch den Gemeinschaftlichen Tabakfonds betrifft, ist derzeit in Arbeit. Die Anwendung der neuen Regelung wird wahrscheinlich nicht vor 2005 erfolgen. Daher sollte der Prozentsatz für die Einbehaltung 2004 festgelegt und in dieser Übergangszeit auf demselben Niveau beibehalten werden wie im Jahr 2003. (3) Gemäß den Schlussfolgerungen des Berichts über die Nutzung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds, den die Kommission dem Rat gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 vorgelegt hat, kann die Einbehaltung von 3 % die Nutzungsperspektiven des Fonds zufrieden stellend abdecken. (4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sollte daher entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 erhält folgende Fassung: "(1) Es wird ein Gemeinschaftlicher Tabakfonds (nachstehend 'Fonds' genannt) eingerichtet, der unterhalten wird durch die Einbehaltung von - 2 % der Prämie für die Ernte 2002, - 3 % der Prämie für die Ernten 2003 und 2004." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Alemanno (1) Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 10. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).