Verordnung (EG) Nr. 1039/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Estland
Amtsblatt Nr. L 151 vom 19/06/2003 S. 0001 - 0020
Verordnung (EG) Nr. 1039/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Estland DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 Absätze 2 und 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Protokoll Nr. 2 zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits, im Folgenden "Europa-Abkommen" genannt, das durch den Beschluss 98/180/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission(1) genehmigt wurde, sind Zollzugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland vorgesehen. Das Protokoll Nr. 2 wurde durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens(2) geändert. Es wurde durch den Beschluss Nr. 6/2001 des Assoziationsrates EG-Estland(3) verbessert. (2) Vor kurzem wurde ein Handelsabkommen abgeschlossen, mit dem das Anpassungsprotokoll geändert wird. Es zielt auf eine Verbesserung der Wirtschaftskonvergenz zur Vorbereitung des Beitritts ab und sollte spätestens am 1. Juli 2003 inkrafttreten. Auf Gemeinschaftsseite legt dieses Abkommen Zugeständnisse in Form einer vollständigen Liberalisierung des Handels für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und zollfreie Kontingente für andere Erzeugnisse fest. Für Einfuhren außerhalb dieser Kontingente gelten weiterhin die derzeitigen Bestimmungen. (3) Wegen der für die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Anpassungsprotokolls erforderlichen Zeit wird dieser Beschluss nicht am 1. Juli 2003 inkrafttreten können. Daher ist eine autonome Anwendung der Zugeständnisse gegenüber Estland vom 1. Juli 2003 an vorzusehen. (4) Für unter das Protokoll Nr. 2 fallende, in dieser Verordnung jedoch nicht aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sollten die im Protokoll Nr. 2 festgelegten Handelsbestimmungen gelten. (5) Auf die Einfuhr bestimmter Waren sollten keine Zölle erhoben werden; für diese Waren sollten keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. (6) In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) ist ein System zur Verwaltung der Zollkontingente vorgesehen. Die durch diese Verordnung eröffneten zollfreien Kontingente sollten von den Behörden der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemäß diesem System verwaltet werden. (7) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vom 1. Juli 2003 an werden auf Einfuhren der in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland keine Zölle erhoben. Artikel 2 Die in Anhang II genannten zollfreien Kontingente werden für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 und für das Jahr 2004 unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet. Artikel 3 Für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden(6), gewährt. Artikel 4 Für nicht unter Anhang I und Anhang II fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2. Artikel 5 Sollte Estland die vereinbarten gegenseitigen Präferenzen nicht anwenden, kann die Kommission die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 7 genannten Verfahren aussetzen. Artikel 6 Die in Anhang II genannten zollfreien Kontingente werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 7 (1) Die Kommission wird von dem in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(7) genannten Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2003. Im Namen des Rates Der Präsident K. Stefanis (1) ABl. L 68 vom 9.3.1998, S. 1. (2) ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 11. (3) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 49. (4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11). (5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (6) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003 (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12). (7) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5). ANHANG I GEGENSEITIGE LIBERALISIERUNG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II ZOLLFREIE KONTINGENTE FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ESTLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE>