32003R0520

Verordnung (EG) Nr. 520/2003 der Kommission vom 20. März 2003 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

Amtsblatt Nr. L 076 vom 22/03/2003 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 520/2003 der Kommission

vom 20. März 2003

zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)(3) sind für das Jahr 2003 Quoten für Kabeljau vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Kabeljaufänge im ICES-Gebiet VIIb-k, VIII, IX, X und in der COPACE-Zone 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2003 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Befischung dieses Bestands ab dem 1. März 2003 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge im ICES-Gebiet VIIb-k, VIII, IX, X und in der COPACE-Zone 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 2003 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Kabeljau im ICES-Gebiet VIIb-k, VIII, IX, X und in der COPACE-Zone 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

(3) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12.