Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2004-2006
Amtsblatt Nr. L 034 vom 11/02/2003 S. 0003 - 0004
Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2004-2006 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 müssen die Bestandteile des Programms von Ad-hoc-Modulen für den Zeitraum 2004-2006 festgelegt werden. (2) Die Mitgliedsstaaten und die Kommission benötigen spezifische statistische Informationen, um geeignete politische Maßnahmen in den Bereichen Modernisierung der Arbeitsorganisation(3), Vereinbarkeit von Beruf und Familie(4) und aktives Altern(5) entwickeln zu können. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang aufgeführte Programm von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte für den Zeitraum 2004-2006 wird hiermit angenommen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Februar 2003 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. (2) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14. (3) ABl. L 60 vom 1.3.2002, S. 67. (4) ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 5. (5) ABl. L 60 vom 1.3.2002, S. 64. ANHANG ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG MEHRJAHRESPROGRAMM VON AD-HOC-MODULEN 1. Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung Liste der Variablen: bis März 2003 festzulegen. Berichtszeitraum: zweites Quartal 2004. Die Mitgliedsstaaten können jedoch Daten vorlegen, die sich auf sämtliche 52 Wochen des Jahres beziehen, wenn die Unterstichprobe für das Ad-hoc-Modul auf der Grundlage der Wellenstruktur der Stichprobe ausgewählt wird. Betroffene Mitgliedsstaaten und Regionen: noch festzulegen. Stichprobe: ein Viertel der gemäß den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 erforderlichen vollen Stichprobe. Wenn der Berichtszeitraum jedoch sämtliche 52 Wochen umfasst, beträgt die Stichprobengröße mindestens 15 % der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 erforderlichen vollen Stichprobe. Werden als Stichprobeneinheiten Einzelpersonen verwendet, sind keine Angaben über die anderen Haushaltsmitglieder erforderlich. Übermittlung der Ergebnisse: bis zum 31. März 2005. 2. Vereinbarkeit von Beruf und Familie Liste der Variablen: bis März 2004 festzulegen. Berichtszeitraum: zweites Quartal 2005. Die Mitgliedsstaaten können jedoch Daten vorlegen, die sich auf sämtliche 52 Wochen des Jahres beziehen, wenn die Unterstichprobe für das Ad-hoc-Modul auf der Grundlage der Wellenstruktur der Stichprobe ausgewählt wird. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: noch festzulegen. Stichprobe: ein Viertel der gemäß den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 erforderlichen vollen Stichprobe. Wenn der Berichtszeitraum jedoch sämtliche 52 Wochen umfasst, beträgt die Stichprobengröße mindestens 15 % der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 erforderlichen vollen Stichprobe. Werden als Stichprobeneinheiten Einzelpersonen verwendet, sind keine Angaben über die anderen Haushaltsmitglieder erforderlich. Übermittlung der Ergebnisse: bis zum 31. März 2006. 3. Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand Liste der Variablen: bis März 2005 festzulegen. Berichtszeitraum: zweites Quartal 2006. Die Mitgliedsstaaten können jedoch Daten vorlegen, die sich auf sämtliche 52 Wochen des Jahres beziehen, wenn die Unterstichprobe für das Ad-hoc-Modul auf der Grundlage der Wellenstruktur der Stichprobe ausgewählt wird. Betroffene Mitgliedsstaaten und Regionen: noch festzulegen. Stichprobe: ein Viertel der gemäß den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 erforderlichen vollen Stichprobe. Die Stichprobe für dieses Modul besteht nur aus Personen im Alter zwischen 50 und 74 Jahren. Wenn der Berichtszeitraum jedoch sämtliche 52 Wochen umfasst, beträgt die Stichprobengröße mindestens 15 % der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 erforderlichen vollen Stichprobe. Werden als Stichprobeneinheiten Einzelpersonen verwendet, sind keine Angaben über die anderen Haushaltsmitglieder erforderlich. Übermittlung der Ergebnisse: bis zum 31. März 2007.