2003/591/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Heckert Werkzeugmaschinen GmbH (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1326)
Amtsblatt Nr. L 199 vom 07/08/2003 S. 0036 - 0039
Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Heckert Werkzeugmaschinen GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1326) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/591/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 informierte Deutschland die Kommission über zugunsten der Heckert Werkzeugmaschinen GmbH gewährte Beihilfen. Die Maßnahme wurde unter der Nummer NN 7/2000 registriert. Mit Schreiben vom 21. Januar 2000, 26. Januar 2001 und 1. August 2001 forderte die Kommission weitere Auskünfte an. Die Antworten Deutschlands gingen am 24. Februar 2000, 29. Mai 2001 und 6. September 2001 ein. (2) Die Kommission setzte Deutschland mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und forderte die Beteiligten auf, sich zu der Maßnahme zu äußern(2). Die Sache wurde nunmehr unter der Nummer C 93/2001 registriert. Stellungnahmen Deutschlands gingen am 28. Januar und 1. März 2002 ein. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 1. Empfänger (3) Bei der Maßnahmen handelt es sich um Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für die Heckert Werkzeugmaschinen GmbH. Das Unternehmen stellt Werkzeugmaschinen her und ist auf die Produktion von Fräsmaschinen spezialisiert. Sitz des Unternehmens ist Chemnitz (Sachsen), ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. HWG ist die Nachfolgerin des früheren staatlichen "Kombinats Fritz Heckert". A. Privatisierung (4) 1991 ging das "Kombinat Fritz Heckert" in das Eigentum der Treuhandanstalt über und wurde in "Heckert-Chemnitzer Werkzeugmaschinen GmbH" ("H-CW") umfirmiert. (5) Nach einem offenen und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren wurden die wichtigsten Teile der Werkzeugmaschinenproduktion am 24. September 1993 unter dem Namen Heckert Chemnitzer Werkzeugmaschinen GmbH ("HCW") an die Traub AG, Reichenbach, verkauft. Der Kaufpreis betrug 7 Mio. DEM (3,57 Mio. EUR). Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte HCW 420 Mitarbeiter. (6) Im Zusammenhang mit der Privatisierung erhielt das Unternehmen im Rahmen genehmigter Regelungen Beihilfen in Höhe von insgesamt rund 81,6 Mio. EUR. Zu diesen Maßnahmen gehörten Restsicherheiten für Liquiditätsbürgschaften und Kreditlinienverbindlichkeiten in Höhe von 11 Mio. DEM (5,6 Mio. EUR), die vor der Privatisierung von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ("BvS") erteilt worden waren. Diese Bürgschaften wurden bis zu 80 % vom Land Sachsen und vom Bund übernommen(3). (7) 1995 geriet die Traub AG in finanzielle Schwierigkeiten. Wegen der schlechten Ergebnisse der Traub AG froren die Banken die Kreditlinien für den Gesamtkonzern ein. Ende 1996 mussten aufgrund der Liquiditätsprobleme sowohl die Traub AG als auch HCW die Gesamtvollstreckung beantragen. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte HCW 640 Mitarbeiter. B. Fortsetzung der Tätigkeit während des Gesamtvollstreckungsverfahrens (8) Der Konkursverwalter beschloss, dass HCW in Vorbereitung auf einen späteren Verkauf seine Tätigkeit fortsetzen sollte. Am 24. Januar 1997 gründete er die Heckert Werkzeugmaschinen GmbH ("HWG") als Auffanggesellschaft von HCW, um auf dem Markt mit einem Unternehmen agieren zu können, das sich nicht in Gesamtvollstreckung befand. Die HWG sollte neue Aufträge erlangen und abwickeln, während das in Gesamtvollstreckung befindliche Unternehmen HCW hierfür die entsprechenden Produkte herstellte. (9) Am 29. November 1996 gewährte die Deutsche Bank dem in Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmen ein Darlehen von 16 Mio. DEM (8,16 Mio. EUR), das am 13. Juni 1997 um 12 Mio. DEM (6,12 Mio. EUR) aufgestockt wurde, damit einer der wichtigsten Aufträge abgewickelt werden konnte. Das Darlehen wurde zum Zinssatz von 7,5 % p. a. gewährt und am 15. Februar 1998 zurückgezahlt. Es wurde bis zu 80 % mit einer Bürgschaft von Bund und Land besichert, für die eine Provision von 0,5 % anfiel. Die Bürgschaft endete mit dem Tag der Darlehensrückzahlung. (10) Am 7. August 1997 erhielt das Unternehmen außerdem ein Darlehen über 9,5 Mio. DEM (4,9 Mio. EUR) der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ("BvS") zu einem Zinssatz von 6 %. (11) Beide Darlehen dienten der Deckung der Betriebskosten während des Gesamtvollstreckungsverfahrens. C. Verkauf des Unternehmens an einen neuen Investor (12) Am 16. Juni 1998 verkaufte der Gesamtvollstreckungsverwalter die HWG sowie die betriebsnotwendigen Vermögenswerte der HCW an den schweizerischen Werkzeugmaschinenhersteller Starrag AG ("Starrag"). Der Kaufpreis betrug für die HWG 50000 DEM (25510 EUR) und für die Vermögenswerte 47,4 Mio. DEM (24,2 Mio. EUR). (13) Im Zusammenhang mit dem Verkauf an Starrag verzichtete die BvS auf die Rückzahlung ihres Darlehens von 9,5 Mio. DEM (4,9 Mio. EUR). Deutschland teilte der Kommission jedoch am 10. Mai 2001 mit, dass der Gesamtvollstreckungsverwalter das Darlehen einschließlich der Zinsen vollständig zurückgeführt habe. (14) Am 19. September 1998 gewährte die Deutsche Bank der HWG ein Darlehen von 10 Mio. DEM (5,1 Mio. EUR), das durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau ("KfW") im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regelung öffentlich refinanziert wurde(4). Das Darlehen wurde mit einer Laufzeit von zehn Jahren zu einem Zinssatz von 3,75 % gewährt und ist ab Ende Februar 2001 in 16 Raten zurückzuzahlen. (15) Darüber hinaus erhielt HWG auf Grundlage genehmigter Beihilferegelungen(5) Investitionszuschüsse in Höhe von 13,28 Mio. DEM (6,78 Mio. EUR) sowie eine Investitionszulage von 499800 DEM (255000 EUR). 2. Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (16) Im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurden die Maßnahmen anhand der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) geprüft. Da die Beihilfen vor Inkrafttreten der neuen Leitlinien im Jahr 1999(7) gewährt wurden, waren die alten Leitlinien von 1994 zugrunde zu legen. (17) Bei Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass a) die Bürgschaften von 11 Mio. DEM (5,6 Mio. EUR) für Liquiditätskredite und Kreditlinienverbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Privatisierung erteilt wurden, den Bedingungen der genannten Regelung entsprachen. Insbesondere war zweifelhaft, ob die Bürgschaften vom Bund und vom Land gemeinsam übernommen werden konnten und ob die Maßnahmen in einer teilweisen und befristeten Besicherung bestanden, wie in der Regelung verlangt; b) die 80%ige Bürgschaft, die im Zusammenhang mit der Aufstockung des Darlehens der Deutschen Bank von 16 Mio. DEM (8,16 Mio. EUR) auf 28 Mio. DEM (14,3 Mio. EUR) erteilt und bei Einleitung des Verfahrens als Rettungsbeihilfe eingestuft wurde, den Bedingungen der Leitlinien entsprach; c) die KfW-Refinanzierung des Darlehens der Deutschen Bank über 10 Mio. DEM (5,1 Mio. EUR), insbesondere der Zinssatz von 3,75 % und die Rückzahlungsmodalitäten mit ursprünglich zweieinhalb rückzahlungsfreien Jahren, in Einklang mit der genannten Regelung stand; d) das BvS-Darlehen von 9,5 Mio. DEM (4,9 Mio. EUR), das bei Einleitung des Verfahrens als Rettungsbeihilfe eingestuft wurde, als einmalige Rettungsmaßnahme angesehen werden konnte und dass die in den Leitlinien vorgesehenen Fristen für die Rückzahlung eingehalten wurden. (18) Zu dem Vorbringen Deutschlands, die Maßnahmen seien als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, äußerte die Kommission Zweifel, ob das begünstigte Unternehmen nach den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommt. III. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (19) Während des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Deutschland folgende ergänzenden oder revidierten Informationen: 1. Im Rahmen der Privatisierung bereitgestellte Bürgschaften (20) Deutschland teilt der Kommission mit, dass die Bürgschaften für die im Zuge der Privatisierung gewährten Darlehen von 11 Mio. DEM (5,6 Mio. EUR) am 21. Februar 1995 als 65%ige - und nicht 80%ige - Ausfallbürgschaften bereitgestellt wurden und bis 31. Dezember 2002 befristet waren. Ab 31. Dezember 1999 verminderten sich die Bürgschaften um 25 % jährlich. (21) Die Aufteilung der Garantieverpflichtung zwischen Bund und Land im Verhältnis 60:40 wird als interne Maßnahme bezeichnet, die keinerlei Einfluss auf den gesamten Beihilfehöchstbetrag der Regelung hatte, über den die Kommission mit Schreiben vom 26. Juni 1995 in Kenntnis gesetzt worden war. 2. 80%ige Bürgschaft während des Gesamtvollstreckungsverfahrens (22) Zu dieser Bürgschaft erklärt Deutschland, sie sei auf Grundlage derselben Beihilferegelung bereitgestellt worden wie frühere Bürgschaften(8) und daher nicht als Ad-hoc-Rettungsbeihilfe zu bewerten. 3. Von der KfW refinanziertes Darlehen der Deutschen Bank während des Gesamtvollstreckungsverfahrens (23) Zur Refinanzierung des Darlehens der Deutschen Bank durch die KfW teilt Deutschland der Kommission mit, dass nur 96 % des Darlehens effektiv an das begünstigte Unternehmen ausgezahlt wurden, obwohl 100 % des Nominalbetrags zurückgezahlt werden mussten. Folglich sei das Darlehen zu einem effektiven Zinssatz von 4,58 % gewährt worden. (24) Des Weiteren unterstreicht Deutschland, dass das Darlehen entsprechend dem Mittelstandsprogramm Ost(9) refinanziert wurde, das bis Ende 1998 einen um 0,25 % reduzierten Zinssatz im Vergleich zum Mittelstandsprogramm West vorsah. Die Abweichung der von der KfW angewandten Zinssätze vom Referenzsatz der Kommission ist nach deutschen Angaben darauf zurückzuführen, dass die Marktzinsen zu jenem Zeitpunkt rückläufig waren und der Referenzsatz nur in langfristigen Zeitabständen angepasst wird. (25) Außerdem weist Deutschland darauf hin, dass nach dem Mittelstandsprogramm Ost die Rückzahlung nach 21/2 Jahren beginnt. 4. BvS-Darlehen während des Gesamtvollstreckungsverfahrens (26) Zur Vereinbarkeit des BvS-Darlehens von 9,5 Mio. DEM (4,9 Mio. EUR), das während des Gesamtvollstreckungsverfahrens gewährt wurde, erklärte Deutschland, es erfuelle die Bedingungen der Leitlinien für Rettungsbeihilfen. Nach deutscher Auffassung ist in Fällen, in denen sich der Beihilfeempfänger im Gesamtvollstreckungsverfahren befindet, nicht die Frist für die Rückzahlung Ausschlag gebend, da die Rückzahlung aus den Erlösen des Vollstreckungsverfahrens geleistet werde. Dies führe regelmäßig zu Verzögerungen. Außerdem hebt Deutschland hervor, dass das Darlehen ausschließlich dazu verwendet wurde, den Geschäftsbetrieb von HCW aufrecht zu erhalten. IV. WÜRDIGUNG 1. Im Rahmen der Privatisierung übernommene Bürgschaften (27) Zu der Liquiditätsbürgschaft von 5,5 Mio. DEM sowie dem Avalrahmen von 5,5 Mio. DEM, die vom Bund und dem Land Sachsen im Rahmen der Privatisierung bereitgestellt wurden, ist zu bemerken, dass nach der besagten Regelung für Investitionskredite und befristete Betriebsmittelkredite Bürgschaften bis zu 80 % zulässig sind. (28) Die Kommission trägt den deutschen Ausführungen Rechnung, wonach die Bürgschaften nur 65 % der Kredite abdeckten und bis 31. Dezember 2002 befristet waren. Des Weiteren ist festzustellen, dass die interne Aufteilung zwischen Bund und Land - hiervon wurde die Kommission mit Schreiben vom 26. Juni 1995 in Kenntnis gesetzt - nicht dazu beigetragen hat, den Beihilfehöchstbetrag oder sonstige Auflagen der Regelung zu verändern. Daher scheinen diese Maßnahmen den Bedingungen der besagten Regelung zu entsprechen und bedürfen keiner Würdigung im Rahmen dieser Entscheidung. 2. 80%ige Bürgschaft während des Gesamtvollstreckungsverfahrens (29) Bei der Einleitung des Verfahrens wurde die 80%ige öffentliche Bürgschaft im Zusammenhang mit der Aufstockung des Darlehens der Deutschen Bank von 16 Mio. DEM (8,16 Mio. EUR) auf 28 Mio. DEM (14,3 Mio. EUR) als Rettungsbeihilfe gewürdigt und die Kommission äußerte Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rettungsbeihilfe erfuellt waren. (30) Nach Einleitung des Verfahrens teilte Deutschland mit, die Bürgschaft sei auf Grundlage derselben Bürgschaftsregelung wie die vorgenannten Bürgschaften bereitgestellt worden. Die Kommission stellt fest, dass es sich um eine befristete 80%ige Bürgschaft für einen befristeten Betriebsmittelkredit handelt, die offensichtlich durch die Regelung abgedeckt ist und keiner weiteren Würdigung bedarf. 3. Von der KfW refinanziertes Darlehen der Deutschen Bank während des Gesamtvollstreckungsverfahrens (31) In Bezug auf das von der KfW refinanzierte Darlehen der Deutschen Bank nimmt die Kommission die Ausführungen Deutschlands, die nach Einleitung des Verfahrens eingegangen sind, zur Kenntnis. Danach wurde das Darlehen zu einem effektiven Zinssatz von 4,58 % gewährt. Außerdem entspricht die Maßnahme den für Ostdeutschland geltenden Programmvorgaben, wonach 21/2 rückzahlungsfreie Jahre zulässig sind und der Zinssatz im Vergleich zu den für Westdeutschland geltenden Programmvorgaben um 0,25 % abgesenkt wird. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass das Darlehen zu einer Zeit ausgereicht wurde, als die Marktzinsen rückläufig waren und der Referenzsatz der Kommission, der im September 1998 immer noch bei 5,94 % lag, im November 1998 auf 4,87 % angepasst wurde. (32) Im Licht dieser Informationen scheint die Maßnahme den Auflagen des Mittelstandsprogramms zu entsprechen und bedarf keiner weiteren Würdigung. (33) Folglich bedürfen die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit genehmigten Regelungen stehen, keiner weiteren Würdigung im Rahmen dieser Entscheidung. (34) Demnach ist nur das 1997 während des Gesamtvollstreckungsverfahrens gewährte BvS-Darlehen in Höhe von 9,5 Mio. DEM (4,9 Mio. EUR) als Ad-hoc-Beihilfe zu betrachten. 4. Während der Gesamtvollstreckung gewährtes BvS-Darlehen (35) Die Kommission stellt fest, dass die verbleibende Ad-hoc-Beihilfe, d. h. das BvS-Darlehen in Höhe von 9,5 Mio. DEM (4,9 Mio. EUR), in der Zwischenzeit mit einem Zins von 6 % zurückgeführt wurde. Des Weiteren wird festgestellt, dass der Referenzzinssatz der Kommission, der herangezogen wird, um die Höhe der Zinsen im Falle der Rückerstattung rechtswidrig gewährter Beihilfen zu bestimmen, zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung 5,54 % betrug. (36) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die möglicherweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe, d. h. das BvS-Darlehen von 9,5 Mio. DEM (4,9 Mio. EUR) zurückgezahlt wurde und somit die durch diese Beihilfe verursachten eventuellen Wettbewerbsverzerrungen aufgehoben sind. V. SCHLUSSFOLGERUNG (37) Demzufolge ist das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf diese Maßnahme gegenstandslos geworden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das am 20. Dezember 2001 wegen einer Beihilfe Deutschlands zugunsten der Heckert Werkzeugmaschinen GmbH, Chemnitz, eingeleitete förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 wird eingestellt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. April 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 51 vom 26.2.2002, S. 13. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Bundesbürgschaftsprogramm (Ost), SG (91) D/13344 vom 15.7.1991 (N 297/91). (4) KfW-Mittelstandsprogramm, SG (96) D/3473 vom 29.3.1996 (NN 37/95). (5) 27. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Investitionszuschüsse), SG (1999) 03472 vom 17.5.1999 (C 84/98) Investitionszulagengesetz 1996, SG (96) 3794 vom 11. April 1996 (N 494/A/95). (6) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (7) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (8) Bundesbürgschaftsprogramm (Ost), SG (91) D/13344 vom 15.7.1991 (N 297/91). (9) KfW Mittelstandsprogramm Ost, SG (96) D/3475 vom 29.3.1996 (NN 24/96).