2003/581/EG: Beschluss der Kommission vom 1. August 2003 ur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für eine Maßnahme in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Tschechischen Republik an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums
Amtsblatt Nr. L 197 vom 05/08/2003 S. 0035 - 0036
Beschluss der Kommission vom 1. August 2003 ur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für eine Maßnahme in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Tschechischen Republik an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (2003/581/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2000(2) bzw. der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2002 wurde das Sonderprogramm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für die Tschechische Republik (im Folgenden "Sapard" genannt) gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 696/2003(4), genehmigt bzw. geändert. (2) Am 5. Februar 2001 unterzeichneten die Regierung der Tschechischen Republik und, im Namen der Gemeinschaft, die Kommission eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung (MAFA), die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des SAPARD festlegt. Diese wurde durch die jährliche Finanzierungsvereinbarung (AFA) für 2001 geändert, deren Unterzeichnung am 13. Oktober 2002 erfolgte. (3) Die zuständige Behörde der Tschechischen Republik hat eine Sapard-Stelle für die Durchführung einiger der im SAPARD vorgesehenen Maßnahmen benannt. Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, wurde als zuständige Stelle für die finanziellen Aufgaben benannt, die im Rahmen der Durchführung des Sapard zu erfuellen sind. (4) Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/298/EG vom 15. April 2002 und den Beschluss 2003/123/EG vom 19. Februar 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Tschechischen Republik an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums(5) für bestimmte im Sapard vorgesehene Maßnahmen. (5) Die Kommission hat seitdem eine weitere Analyse nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf die im Sapard vorgesehene Maßnahme 3.1, "Verbesserung der Berufsbildung", vorgenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Tschechische Republik die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003(7), und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahme erfuellt. (6) Es ist daher angezeigt, hinsichtlich der Maßnahme 3.1 auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgesehene vorherige Genehmigung zu verzichten und die Sapard-Stelle sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, in der Tschechischen Republik mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen. (7) Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahme 3.1 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard der Sapard-Stelle sowie dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden. (8) Die volle Übertragung der Verwaltung des Sapard ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass das System zufriedenstellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die Sapard-Stelle sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, umgesetzt wurden - BESCHLIESST: Artikel 1 Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch die Tschechische Republik wird bei der Maßnahme 3.1 verzichtet. Artikel 2 Die Verwaltung des Sapard wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen: 1. Der Sapard-Stelle der Tschechischen Republik, Tesnov 17, 117 05 Prag 1, für die Durchführung der Maßnahme 3.1 des Sapard-Programms, "Verbesserung der Berufsbildung", die in dem mit der Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2000 genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt ist; 2. Dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, Letenská 15, 118 10 Prag 1, Tschechische Republik, für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung der Maßnahme 3.1 des Sapard für die Tschechische Republik zu erfuellen sind. Brüssel, den 1. August 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68. (2) K(2000) 3105 endg. (3) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. (4) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 24. (5) ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 32 und ABl. L 49 vom 22.2.2003, S. 21. (6) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. (7) ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14.