32003D0534

2003/534/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2000/96/EG hinsichtlich der in diesen Entscheidungen aufgeführten übertragbaren Krankheiten und zur Änderung der Entscheidung 2002/253/EG hinsichtlich der Festlegung von Falldefinitionen für übertragbare Krankheiten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2301)

Amtsblatt Nr. L 184 vom 23/07/2003 S. 0035 - 0039


Entscheidung der Kommission

vom 17. Juli 2003

zur Änderung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2000/96/EG hinsichtlich der in diesen Entscheidungen aufgeführten übertragbaren Krankheiten und zur Änderung der Entscheidung 2002/253/EG hinsichtlich der Festlegung von Falldefinitionen für übertragbare Krankheiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2301)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/534/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft,(1) insbesondere auf Artikel 3 Buchstaben a) und c) und Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung Nr. 2119/98/EG sieht die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten auf Gemeinschaftsebene vor, um Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Prävention und der Kontrolle bestimmter in dieser Entscheidung genannter Kategorien übertragbarer Krankheiten zu fördern. Diese Entscheidung sollte auch für Krankheiten gelten, die durch Erreger hervorgerufen werden, welche eigens so hergestellt werden, dass ihre absichtliche Freisetzung zur höchstmöglichen Morbidität und/oder Mortalität führt.

(2) Die Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) führt bestimmte übertragbare Krankheiten auf, die von der epidemiologischen Überwachung durch das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG zu erfassen sind.

(3) Die Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sieht Falldefinitionen für die in der Entscheidung 2000/96/EG aufgeführten Krankheiten vor.

(4) Die übertragbaren Krankheiten, für welche die Entscheidung 2002/253/EG Falldefinitionen vorsieht, sollten mit den in der Entscheidung 2000/96/EG aufgeführten Krankheiten übereinstimmen.

(5) Pocken könnten bei einer absichtlichen Freisetzung eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen. Daher sollte diese übertragbare Krankheit in Anhang 1 der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission aufgeführt werden. In die Entscheidung 2002/253/EG sollte eine Falldefinition für Pocken aufgenommen werden.

(6) Obwohl Tetanus nicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist und nur sporadisch in der Gemeinschaft auftritt, würde die Bewertung von Impfprogrammen auf Überwachungsbasis zur Verbesserung der Impfpolitik beitragen. Daher sollte Tetanus in der Entscheidung 2000/96/EG als übertragbare Krankheit aufgeführt werden. Die Entscheidung 2002/253/EG sieht bereits eine Falldefinition für Tetanus vor.

(7) Eine absichtliche Freisetzung von Anthrax in der Gemeinschaft würde ein ernstes Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Daher sollte diese Krankheit in der Entscheidung 2000/96/EG als übertragbare Krankheit aufgeführt werden. Die Entscheidung 2002/253/EG sieht bereits eine Falldefinition für Anthrax vor.

(8) Die Übertragung des Botulismus ist nicht auf Lebensmittelvergiftungen beschränkt; daher sollte jeglicher Hinweis auf diesen Übertragungsweg gestrichen werden.

(9) Die Falldefinition für Diphtherie in der Entscheidung 2002/253/EG sollte überarbeitet werden, um die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(10) In der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission sind Kriterien für die Auswahl übertragbarer Krankheiten bestimmter Gebiete festgelegt, die von der epidemiologischen Überwachung im Rahmen des gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG geschaffenen Netzes zu erfassen sind. Die Tularämie und das Q-Fieber würden diese Kriterien bei einer absichtlichen Freisetzung erfuellen. Diese Krankheiten treten auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft auch natürlich auf. Eine Überwachung auf der Grundlage von Falldefinitionen böte daher einen zusätzlichen Nutzen. Daher sollten diese übertragbaren Krankheiten in der Entscheidung 2000/96/EG aufgeführt werden. Darüber hinaus sollten Falldefinitionen für Q-Fieber und Tularämie in die Entscheidung 2002/253/EG aufgenommen werden.

(11) Die Entscheidungen Nr. 2119/98/EG, 2000/96/EG und 2002/253/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(12) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung Nr. 2119/98/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Der Anhang der Entscheidung 2002/253/EG wird gemäß Anhang III der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

(2) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50.

(3) ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 44.

ANHANG I

Im Anhang der Entscheidung Nr. 2119/98/EG erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- andere Krankheiten (Tollwut, Fleckfieber, virales hämorrhagisches Fieber, Malaria und alle anderen schweren epidemischen Erkrankungen, die noch nicht klassifiziert sind, einschließlich solcher Krankheiten, die von Erregern hervorgerufen werden, welche eigens so hergestellt werden, dass ihre absichtliche Freisetzung zur höchstmöglichen Morbidität und/oder Mortalität führt, usw.)."

ANHANG II

Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.1 werden folgende Begriffe hinzugefügt:

"Pocken

Tetanus".

2. In Nummer 2.4 wird der Begriff "Anthrax" vor dem Begriff "Botulismus" eingefügt.

3. Nummer 2.5.3 wird wie folgt geändert:

a) Der Begriff "Q-Fieber" wird nach dem Begriff "Echinokokkose" eingefügt.

b) Der Begriff "Tularämie" wird hinzugefügt.

ANHANG III

Im Anhang der Entscheidung 2002/253/EG wird der Abschnitt Falldefinitionen wie folgt geändert:

1. Die Überschrift "BOTULISMUS, LEBENSMITTELBEDINGT" wird durch die Überschrift "BOTULISMUS" ersetzt.

2. Der Wortlaut unter "DIPHTHERIE" erhält folgende Fassung:

"DIPHTHERIE

Klinik

Klinisches Bild entweder vereinbar mit Diphtherie der Atemwege, d. h. Erkrankung der oberen Atemwege mit Pseudomembran der Tonsillen, des Rachens oder der Nasenschleimhaut, begleitet von Halsschmerzen und leichtem Fieber, oder vereinbar mit nicht die Atemwege betreffender Diphtherie, d. h. einer Erkrankung mit Haut-, Bindehaut-, Ohr-, Genital- oder anderen Ulcera

Laborkriterien für die Diagnose

Isolierung von Diphtherie-Toxin produzierendem Corynebacterium (typischerweise Corynebacterium diphtheriae oder C. ulcerans) aus einer klinischen Probe

Fallklassifizierung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Gemeldet werden sollten sowohl Diphtheriefälle, welche die Atemwege betreffen, als auch solche, die sie nicht betreffen, wenn Toxin produzierende Stämme isoliert werden, ebenso wie asymptomatische Träger mit Toxin produzierenden Stämmen gemeldet werden sollten, wenn sie erkannt werden. Fälle mit nicht Toxin produzierenden C. diphtheriae oder C. ulcerans sollten nicht gemeldet werden."

3. Nach "POLIOMYELITIS (KINDERLÄHMUNG)" wird folgender Wortlaut eingefügt:

"Q-FIEBER

Klinik

Fieberhafte Erkrankung mit Rigor, Myalgie, Übelkeit und retrobulbären Kopfschmerzen. Schwere Krankheitsverläufe können zu akuter Hepatitis, Lungenentzündung, Meningoenzephalitis und Fehlgeburt führen. Klinische Laborergebnisse können erhöhte Leberenzymwerte und abnormale radiologische Befunde umfassen.

Laborkriterien für die Diagnose

- Isolierung von Coxiella burnetii aus einer klinischen Probe

- Nachweis einer spezifischen Antikörperreaktion

- Nachweis von C. burnetii in einer klinischen Probe durch Nachweis von Antigen oder Nukleinsäure

Bei wahrscheinlichen Fällen: Ein einziger hoher Titer spezifischer Antikörper

Fallklassifizierung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

4. Nach dem Text zur "SHIGELLOSE" wird folgender Wortlaut eingefügt:

"VARIOLA (POCKEN)

Klinik

Erkrankung mit akutem Ausbruch von Fieber > 38 °C, gefolgt von einem Exanthem, das durch Bläschen oder feste Pusteln im gleichen Entwicklungsstadium gekennzeichnet ist, ohne sonstige erkennbare Ursache und mit vorwiegend zentrifugaler Verteilung.

Zum atypischen Erscheinungsbild kann Folgendes gehören:

- hämorrhagische Läsionen

- flache samtartige Läsionen, die weder als typische Bläschen erscheinen, noch sich zu Pusteln weiterentwickeln..

Laborkriterien für die Diagnose

Isolierung des Pockenvirus (Variolavirus) aus einer klinischen Probe oder

Feststellung von Variola-DNA durch Polymerase-Kettenreaktion in einer klinischen Probe, gefolgt von Sequenzierung

Feststellung des Variola-Virus in einer klinischen Probe durch Elektronenmikroskopie mit Negativkontrastfärbung

Fallklassifizierung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei einem Ausbruch: Fall mit vergleichbarem klinischen Verlauf mit epidemiologischem Zusammenhang und, wenn möglich, Laborbestätigung im Elektronenmikroskop oder durch Polymerase-Kettenreaktion."

5. Nach dem Text zur "TUBERKULOSE" wird folgender Wortlaut eingefügt:

"TULARÄMIE

Klinik

Klinisches Bild vereinbar mit einer der verschiedenen Formen der Tularämie:

- kutano-glanduläre Form (Geschwüre mit regionaler Lymphadenopathie)

- glanduläre Form (regionale Lymphadenopathie ohne Geschwür)

- okuloglanduläre Form (Konjunktivitis mit präaurikularer Lymphadenopathie)

- oralglanduläre Form (Stomatitis oder Pharyngitis oder Tonsillitis und zervikale Lymphadenopathie)

- abdominale Form (Intestinalschmerzen, Erbrechen und Durchfall)

- pulmonale Form (Primäre Pneumonie)

- typhusähnliche Form (fieberhafte Erkrankung ohne frühe Lokalisierungsanzeichen und Symptome)

Laborkriterien für die Diagnose

- Isolierung von Francisella tularensis aus einer klinischen Probe

- Nachweis einer spezifischen Antikörperreaktion

Bei wahrscheinlichen Fällen:

- ein einziger hoher Titer

- Nachweis von F. tularensis in einer klinischen Probe durch Fluoreszenztest

Fallklassifizierung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"