2003/424/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1673)
Amtsblatt Nr. L 144 vom 12/06/2003 S. 0009 - 0009
Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1673) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/424/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), gestützt auf die Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten(3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 96/603/EG der Kommission(4), geändert durch die Entscheidung 2000/605/EG(5), wurde ein Verzeichnis von Produkten aufgestellt, die nach den Tabellen 1 und 2 im Anhang zu der Entscheidung 94/611/EG der Kommission(6), die die Klassifikation des Brandverhaltens von Bauprodukten regelt, in die Kategorie A "Kein Beitrag zum Brand" eingestuft wurden. (2) Die Entscheidung 94/611/EG wurde durch die Entscheidung 2000/147/EG ersetzt. (3) Die Bemerkungen zu "Mörtel mit anorganischen Bindemitteln" in der Tabelle im Anhang der Entscheidung 96/603/EG sind an den technischen Fortschritt anzupassen. (4) Die Entscheidung 96/603/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Tabelle im Anhang der Entscheidung 96/603/EG werden unter dem Punkt "Mörtel mit anorganischen Bindemitteln" die Bemerkungen "Vorwurf-/Putzmörtel und Estrichmörtel, mit einem oder mehreren anorganischen Bindemitteln, z. B. Zement, Kalk, Mauermörtelzement und Gips" ersetzt durch: "Vorwurf-/Putzmörtel, Estrichmörtel und Mauermörtel, mit einem oder mehreren anorganischen Bindemitteln, z. B. Zement, Kalk, Mauermörtelzement und Gips". Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Juni 2003 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. (2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. (3) ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14. (4) ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23. (5) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 36. (6) ABl. L 241 vom 19.9.1994, S. 25.