32002R1428

Verordnung (EG) Nr. 1428/2002 der Kommission vom 2. August 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften für 2002

Amtsblatt Nr. L 206 vom 03/08/2002 S. 0008 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 1428/2002 der Kommission

vom 2. August 2002

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften für 2002

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 der Kommission(3) sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft festgelegt worden.

(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 ist der 31. August der letzte Termin für die Zahlung der finanziellen Beihilfe an die Erzeugerorganisationen. Gemäß Anhang II derselben Verordnung sind die Termine für die Übermittlung der Angaben von den Mitgliedstaaten an die Kommission der 1. Juni und der 1. Oktober jeden Jahres.

(3) Diese Vorschriften stellen für dieses Jahr besondere verwaltungstechnische Zwänge für die Mitgliedstaaten im Vergleich zu den vorher geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission(4) dar, da mit der Verordnung (EG) Nr. 1120/2001 der Kommission(5) hinsichtlich der Betriebsfonds für 2000 eine Abweichung festgelegt wurde, um es den Mitgliedstaaten zu erlauben, die Anträge der Erzeugerorganisationen auf finanzielle Beihilfe zu bearbeiten. Für die Zahlung der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 ist hinsichtlich der Betriebsfonds für das Jahr 2001 ein neuer Termin, nämlich der 15. Oktober 2002, festzusetzen.

(4) Es ist daher angebracht, für die Übermittlung der Angaben von den Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 hinsichtlich der Angaben über das Jahr 2001 einen neuen Termin, nämlich den 31. Oktober 2002, festzusetzen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten können die Zahlung der finanziellen Beihilfe an die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 hinsichtlich der Betriebsfonds für das Jahr 2001 bis spätestens 15. Oktober 2002 verschieben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 betreffend das Jahr 2001 spätestens am 31. Oktober 2002.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.

(3) ABl. L 90 vom 30.3.2001, S. 4.

(4) ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 9.

(5) ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 10.