32002R1107

Verordnung (EG) Nr. 1107/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine

Amtsblatt Nr. L 168 vom 27/06/2002 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 1107/2002 des Rates

vom 25. Juni 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/1996 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 92/2002(2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine ein; davon ausgenommen wurde ein bulgarischer ausführender Hersteller, da die Kommission ein Verpflichtungsangebot des betreffenden Unternehmens angenommen hatte.

(2) Im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung unter anderem in Litauen unterbreitete das Unternehmen Joint Stock Company Achema mit Sitz in Litauen ein annehmbares Verpflichtungsangebot; dies geschah zwar vor der Veröffentlichung der endgültigen Feststellungen, aber in einem Stadium, in dem die Annahme dieses Verpflichtungsangebots aus verwaltungstechnischen Gründen im Rahmen der endgültigen Verordnung nicht mehr berücksichtigt werden konnte.

(3) Mit Beschluss 2002/498/EG(3) nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot von Joint Stock Company Achema an. Die Gründe für die Annahme dieses Verpflichtungsangebots sind in dem genannten Beschluss dargelegt. Der Rat erkennt an, dass die angebotene Verpflichtung in der geänderten Form die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings gewährleistet und die Gefahr einer Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte mit anderen Waren deutlich begrenzt.

(4) In Anbetracht der Annahme des Verpflichtungsangebots ist die Verordnung (EG) Nr. 92/2002 entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 92/2002 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 erhält die Zeile betreffend Litauen folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Die Tabelle in Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Matas I Palou

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2) ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 1.

(3) Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.