Verordnung (EG) Nr. 748/2002 der Kommission vom 29. April 2002 zur Aussetzung und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn in die Europäische Gemeinschaft sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1477/2000
Amtsblatt Nr. L 115 vom 01/05/2002 S. 0015 - 0019
Verordnung (EG) Nr. 748/2002 der Kommission vom 29. April 2002 zur Aussetzung und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn in die Europäische Gemeinschaft sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1477/2000 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss 1999/67/EG des Rates vom 22. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und den Ergebnissen der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung Rechnung zu tragen(3), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In dem Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, das mit dem Beschluss 93/742/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission(4) genehmigt wurde, sind die Handelsregelungen für die dort angeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse festgelegt. (2) Mit dem Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Ungarn vom 16. April 2002 zu der Verbesserung der Handelsregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Protokoll Nr. 3 des Europa-Abkommens(5) wurde das Protokoll Nr. 3 des Europa-Abkommens im Hinblick auf den Umfang der Zollkontingente sowie das System zur Berechnung der ermäßigten Agrarteilbeträge und der Zusatzzölle geändert. Die Änderungen gelten ab 1. Januar 2002. (3) Es ist daher angezeigt, die Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 2542/2001 der Kommission(6) für das Jahr 2002 eröffneten Zollkontingente für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Waren mit Ursprung in Ungarn auszusetzen und die neuen, in Anhang I des Protokolls Nr. 3 vorgesehenen jährlichen Kontingente zu eröffnen. Es sollte vorgesehen werden, dass die neuen Kontingente für das Jahr 2002 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet werden. Zudem ist klarzustellen, dass die bereits unter Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 2542/2001 vorgesehenen Zollkontingente eingeführten Waren mit Ursprung in Ungarn als Bestandteil der neuen Zollkontingente anzusehen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine eventuelle Erstattung der auf diese Einfuhren angewandten Zölle gemäß den Artikeln 878 bis 898 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(8) erfolgt. (4) Es sollte vorgesehen werden, dass die für Ungarn eröffneten Zollkontingente gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet werden. (5) Die im Rahmen des Europaabkommens mit Ungarn durch die Verordnung (EG) Nr. 1477/2000 der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 176/2002(10), festgesetzten ermäßigten Agrarteilbeträge und Zusatzzölle, die ab 1. Juli 2000 für die Einfuhr in die Gemeinschaft von unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fallende Waren gelten, sollten aufgehoben werden. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 1477/2000 ist entsprechend anzupassen. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Anwendung der durch Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2542/2001 eröffneten Zollkontingente wird ab 1. Januar 2002 ausgesetzt. (2) Die Gemeinschaftszollkontingente für die in den Anhängen I und II aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn werden jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet. Für das Jahr 2002 werden sie vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 eröffnet. (3) Die Zollkontingente für die in Anhang I aufgelisteten Erzeugnisse sind zollfrei. (4) Im Rahmen der in Anhang II genannten Zollkontingente unterliegen die entsprechenden Erzeugnisse einem Zollsatz von 0 % + 1,8 EUR/100 kg net eda. Ab dem 1. Januar 2003 wird dieser Zollsatz jährlich um 10 % gesenkt. Artikel 2 Die Mengen von Waren, die Zollkontingenten unterliegen und nach dem 1. Januar 2002 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2542/2001 vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind in den in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Mengen enthalten. Artikel 3 Die Gemeinschaftszollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden von der Kommission gemäß Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 4 Die Verordnung (EG) Nr. 1477/2000 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 3 wird gestrichen. 2. Die Anhänge V, VI, VII und VIII werden gestrichen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. April 2002 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5. (3) ABl. L 28 vom 2.2.1999, S. 1. (4) ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 1. (5) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (6) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 82. (7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (8) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11. (9) ABl. L 171 vom 11.7.2000, S. 44. (10) ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 39. ANHANG I Präferenzzollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn bei ihrer Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft - zollfrei >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Präferenzzollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn bei ihrer Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft >PLATZ FÜR EINE TABELLE>